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Unterstellung der Arbeit in Privathaushalten unter das Arbeitsgesetz im Falle von Personalverleih

22.3486 · Interpellation · 2022-05-11

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

  • Wie viele Arbeitnehmende in Privathaushalten werden über Personalverleihfirmen angestellt (Dreierverhältnis) und wie viele direkt (Zweierverhältnis)?
  • Geht der Bundesrat davon aus, dass sich Firmen aufgrund des neuen Bundesgerichtsurteils von 2021 vermehrt aus dem Verleih von Hausangestellten zurückziehen und nur noch als Vermittler agieren?
  • In der Antwort auf die Motion Rytz (12.3930) gab der Bundesrat bekannt, dass die Einhaltung des NAV Hauswirtschaft bei mindestens 5 Prozent der Arbeitgeber kontrolliert werden soll. Wird diese Vorgabe in allen Kantonen eingehalten? - Inwiefern verändern sich Art und Intensität der Kontrollen, wenn die Angestellten im Privathaushalten im Fall von Personalverleih nun dem Arbeitsgesetz unterstehen?
  • Sowohl die in Normalarbeitsverträgen geregelten Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen als auch die Vorschriften zu Gesundheitsschutz und Mutterschaft können bei Angestellten in Privathaushalten durch Einzelvertrag für nichtig erklärt werden. Hat der Bundesrat Kenntnis über die Häufigkeit und die Auswirkungen von ungeregelten Arbeitsverhältnissen in Privathaushalten?
  • Die Schweiz hat das ILO-Übereinkommen Nr. 189 über menschenwürdige Arbeit für Hausangestellte ratifiziert. Kann dieses Übereinkommen mit den heutigen Regelungen respektiert werden?

Begründung

Private Haushaltungen sind gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bestimmung g Arbeitsgesetz (ArG) vom betrieblichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes ausgenommen. Wer Hausangestellte in der Schweiz beschäftigt, muss weder die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen noch die Vorschriften zum Gesundheitsschutz des Arbeitsgesetzes einhalten.

Die Folgen sind gravierend. Ein Bericht zum Postulat Schmid-Federer 12.3266 vom 16. März 2012 hält zum Beispiel fest, dass für Hausangestellte nicht einmal das achtwöchige Arbeitsverbot nach der Geburt eines Kindes gilt. Die in den kantonalen "Normalarbeitsverträgen für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft" (NAV) festgelegten Mindestnormen zu Arbeitszeit oder Mutterschaft gelten nur, "sofern die Parteien schriftlich nichts anderes vereinbaren."

Im Dezember 2021 hat das Bundesgericht anerkannt, dass Ausnahmen für Privathaushalte nur auf Zweiparteienverhältnisse anwendbar ist, also wenn ein privater Haushalt eine Person direkt angestellt hat. Werden Arbeitnehmende aber über einen Personalverleih angestellt, gilt das Arbeitsgesetz und kann auch kontrolliert werden.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Es gibt keine offizielle Statistik, aus welcher sich die Anzahl der Arbeitnehmenden, die in Privathaushalten zum Einsatz gelangen, entnehmen lässt. Im Zusammenhang mit dem Bericht in Erfüllung des Postulates Schmid-Federer wurde 2017 geschätzt, dass rund 10'000 Pendelmigrantinnen, die sich um Betagte kümmern, in der Schweiz tätig sind, wobei rund die Hälfte direkt von den Haushalten angestellt wurden. Ausgehend davon lautet die heutige Schätzung, dass insgesamt zwischen 10'000 und 30'000 Arbeitnehmende in Privathaushalten tätig sind, wovon wohl der grössere Teil direkt von den Privathaushalten angestellt wurde.

2. Das ist möglich. Falls aber ein Vermittler neben seiner Vermittlungstätigkeit noch zusätzliche Dienstleistungen für den vertragsmässigen Arbeitgeber erbringt, gilt er als faktischer Arbeitgeber und damit als Personalverleiher. So lautet die Vollzugspraxis des für das Arbeitsvermittlungsgesetz (AVG; SR 823.11) zuständigen SECO. Diese Auslegung wurde mit Bundesgerichtsentscheid vom 2. November 2018 (2C_132/2018) bestätigt. Die kantonalen Vollzugsbehörden kennen diese Rechtsprechung, denn sie wurden durch das SECO mittels einer entsprechenden Mitteilung auf diese Problematik hin sensibilisiert.

3. Um einen Anreiz für mehr Kontrollen in diesem Bereich zu setzen, wurde den Kantonen 2013 ein Zielwert von 5 Prozent vorgeschlagen. Konkret wurde gefordert, dass 5 Prozent des kantonalen Kontrollvolumens bei Schweizer Arbeitgebern auf den Bereich Hauswirtschaft entfallen solle. Auf nationaler Ebene sind diese 5 Prozent erreicht. In den vergangenen vier Jahren hat eine Mehrheit der Kantone diese Empfehlung umgesetzt. Im Durchschnitt der letzten vier Jahre wurden schätzungsweise 9 Prozent der von den Kantonen durchgeführten Kontrollen bei Schweizer Arbeitgebern im Bereich Hauswirtschaft vorgenommen.

4. Es gilt zu unterscheiden zwischen den Kontrollen gestützt auf das Arbeitsgesetz (SR 822.11) und der Arbeitsmarktaufsicht. Jede dieser Kontrollarten hat einen eigenen Fokus:

Bei ersteren prüfen die kantonalen Arbeitsinspektionen die Einhaltung der Vorgaben zu den Arbeits- und Ruhezeiten und dem Gesundheitsschutz gemäss Arbeitsgesetz. Aufgrund der erwähnten Bundesgerichtsrechtsprechung finden solche Kontrollen neu auch bei Arbeitsverhältnissen in Privathaushalten statt, wenn der Einsatz im Rahmen eines Personalverleihs erfolgt. Dabei lassen sich laut Bundesgericht die Arbeitszeiten beim Verleihbetrieb kontrollieren.

Im Rahmen der Arbeitsmarktaufsicht führen die tripartiten Kommissionen der Kantone gemäss Artikel 360b OR Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen durch. Arbeitsverhältnisse in Privathaushalten, die unter den Normalarbeitsvertrag Hauswirtschaft des Bundes nach Artikel 360a OR (NAV Hauswirtschaft, SR 221.215.329.4) fallen, werden dabei auch auf die Einhaltung der zwingenden Mindestlöhne überprüft. Verleihbetriebe, die unter den allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag (GAV) Personalverleih fallen, werden durch die zuständige paritätische Kommission auf Einhaltung der im GAV enthaltenen Bestimmungen zu Mindestlöhnen und Arbeitszeiten kontrolliert.

5. Nein, der Bundesrat hat keine Kenntnis über die konkreten Arbeitsbedingungen in den Privathaushalten. Diese sind allerdings nicht völlig ungeregelt: Hausangestellte geniessen den umfassenden Schutz der Bestimmungen des privatrechtlichen Arbeitsvertragsrechts nach den Artikeln 319 ff. OR. Dazu gehören auch die in der Interpellation erwähnten Normalarbeitsverträge, welche die Kantone gemäss Artikel 359 Absatz 2 OR erlassen müssen.

6. Die Schweiz konnte das ILO-Übereinkommen 189 trotz der Ausnahme vom Anwendungsbereich des Arbeitsgesetzes ratifizieren, da Hausangestellte mit dem oben erwähnten privatrechtlichen Arbeitsvertragsrechts einen mit anderen Arbeitnehmenden vergleichbaren Schutz geniessen und dieser im internationalen Vergleich hoch ist. Zudem trat damals der erste Normalarbeitsvertrag mit Geltung für die gesamte Schweiz in Kraft, welcher für die Hauswirtschaft einen zwingenden Mindestlohn einführte (vgl. oben). Das Übereinkommen wird somit eingehalten. Das bestätigt auch die Überprüfung des regelmässigen Staatenberichts der Schweiz durch die ILO.

Antwort des Bundesrates.