Sanktionen im Zusammenhang mit der Ukraine und das anwaltliche Berufsgeheimnis. Notwendige Klärungen
22.3492 · Interpellation · 2022-05-11
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Das Embargogesetz sieht in Artikel 3 eine Auskunftspflicht vor. Die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine sieht ihrerseits in Artikel 16 Absatz 1 Folgendes vor: "Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten oder von wirtschaftlichen Ressourcen wissen, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Artikel 15 Absatz 1 fallen, müssen dies dem SECO unverzüglich melden." Es scheint unbestritten zu sein, dass diese Meldepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt, wie es das SECO bei Gelegenheit bereits explizit bestätigt hat und wie es auch die Selbstregulierungsorganisation des Schweizerischen Anwaltsverbandes und des Schweizerischen Notarenverbandes in Erinnerung gerufen hat. Der Anwendungsbereich dieser Meldepflicht ist jedoch schwierig einzugrenzen.
Des Weiteren scheint klar zu sein, dass die Meldepflicht auf atypische Aktivitäten von Anwältinnen und Anwälten Anwendung findet, insbesondere wenn sie selbst Verwahrerinnen und Verwahrer von Werten sind, die unter Sanktion stehen, oder in entsprechende Finanztransaktionen involviert sind. Weniger klar ist dagegen die Anwendung auf typische Anwaltsaktivitäten (Rechtsvertretung). In Bezug auf die Beratungstätigkeit herrscht völlige Unsicherheit. Diese Unsicherheit ist sehr schädlich für die in diesem Bereich Tätigen und schadet der Umsetzung der Sanktionen.
In Anbetracht des anhin Geschilderten wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie weit gefasst ist der Anwendungsbereich der Meldepflicht nach Artikel 16 der Ukraineverordnung in Bezug auf Rechtsanwältinnen und Rechtanwälte? Ist eine Differenzierung nach den verschiedenen Anwaltsaktivitäten nötig (Vertretung, Beratung, Funktion als Finanzintermediärin oder Finanzintermediär etc.)?
2. Wie viele Meldungen zu Geldern von sanktionierten Personen sind seit dem Inkrafttreten der Ukraineverordnungen vom 4. März 2022 von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten gemacht worden?
3. Wie stellt der Bundesrat, respektive das SECO, sicher, dass diese Meldepflicht im Kontext der Sanktionen gemäss Ukraineverordnung eingehalten wird?
4. Zieht der Bundesrat Kontrollmechanismen oder Sanktionen von Organisationen in Betracht, die einer Meldepflicht unterstehen, namentlich von Anwaltskanzleien?
Stellungnahme des Bundesrates
1)
Es muss zwischen den verschiedenen Tätigkeiten der Anwältinnen und Anwälte unterschieden werden, d. h. zwischen der spezifischen Tätigkeit ihres Berufs und anderen Tätigkeiten wie der Vermögensverwaltung oder Verwaltungsratsmandaten.
Gemäss Bundesgericht ist nur die spezifische Anwaltstätigkeit durch das Berufsgeheimnis geschützt, d.h. das Verfassen von Entwürfen von Rechtsschriften, der Beistand oder die Vertretung einer Person vor einer Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sowie die Rechtsberatung (BGE 147 IV 385, E. 2.2).
Eine Verletzung des Berufsgeheimnisses stellt eine strafbare Handlung im Sinne von Art. 321 StGB dar. Folglich dürfen Anwältinnen und Anwälte, die diese Art von Tätigkeiten ausüben, keine Informationen an Dritte weitergeben, da sie sonst strafrechtliche Konsequenzen riskieren. Art. 321 Ziff. 3 StGB macht jedoch einen Vorbehalt für eidgenössische Bestimmungen, die beispielsweise ein Melderecht oder eine Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vorsehen (vgl. Art. 14 StGB). Nach Auffassung des Bundesrates sollen Anwältinnen und Anwälte im Rahmen ihrer spezifischen beruflichen Tätigkeiten nicht zur Meldung gesperrter Vermögenswerte nach Artikel 16 der Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72, nachfolgend: Ukraine-Verordnung) verpflichtet werden. Weil Verwaltungs- oder Gerichtspraxis zu dieser spezifischen Frage fehlt, wäre sie letztendlich von den zuständigen Gerichten zu klären.
Anwältinnen und Anwälte, welche Tätigkeiten ausüben, die nicht dem Anwaltsgeheimnis unterstehen, haben in jedem Fall die Meldepflicht nach Art. 16 Abs. 2 der Ukraine Verordnung zu erfüllen.
2)
Das SECO hat vereinzelt Meldungen von Anwältinnen und Anwälten erhalten, die sich aus deren treuhänderischen Tätigkeiten ergaben. Vermögen werden jedoch in erster Linie durch die Banken gesperrt und gemeldet. Anwälte können eine solche Blockierung meist nicht selbst vornehmen. Eine Meldung durch die Anwälte erfolgt deshalb in vielen Fällen lediglich ergänzend zu den Meldungen von anderer Seite.
3/4)
Grundsätzlich sind Rechtsanwältinnen und -anwälte verpflichtet, sicherzustellen, dass sie nicht bei der Verletzung von Sanktionsbestimmungen behilflich sind. In diesem Fall würde ein Anwalt seine Berufspflichten verletzen, und müsste auch strafrechtliche Konsequenzen befürchten. Allfällige Verstösse gegen die Sanktionsbestimmungen werden gemäss Embargogesetz (EmbG, RS 946.231) Art. 9 und 10 geahndet.
Der Bundesrat erwartet von Schweizer Unternehmen, dass sie sich an die Schweizer Rechtsordnung halten, einschliesslich der Sanktionen. Wenn die Schweizer Behörden beispielsweise Informationen über Vermögenswerte erhalten, die hätten eingefroren werden müssen, werden sie dem selbstverständlich nachgehen. Verstösse werden gemäss dem EmbG geahndet.
Antwort des Bundesrates.