Welche Vorbereitungen werden für mögliche Schwierigkeiten bei der Versorgung mit Gas und Erdölprodukten im nächsten Winter getroffen?
22.3496 · Interpellation · 2022-05-11
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Angesichts der Entwicklung des Kriegs in der Ukraine, der Sanktionen gegen Russland im Energiebereich und des Risikos eines Lieferunterbruchs bei Gas aus Russland ist die Gefahr einer unzureichenden Gas- und möglicherweise auch Erdölversorgung im Winter 2022/23 erheblich.
Zwar besteht die einzige mittel- und langfristig vernünftige Lösung darin, auf erneuerbare Energien umzusteigen und die Effizienz zu steigern, doch es ist klar, dass sich ein solcher Wandel nicht innerhalb weniger Monate vollziehen lässt.
Deshalb stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:
1. Welche Massnahmen gedenkt das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) zu ergreifen, um einen teilweisen Unterbruch der Versorgung auf gerechte Weise zu bewältigen?
2. Hat das BWL eine Absprache mit den Immobilienkreisen (Mieterinnen und Mieter und Eigentümerinnen und Eigentümer) in die Wege geleitet, um kurzfristige Massnahmen wie eine leichte Senkung der Raumtemperatur umzusetzen? Welche Massnahmen werden in Betracht gezogen?
3. Hat das BWL Gespräche mit Vertreterinnen oder Vertretern jener Unternehmen geführt, die Erdgas verwenden, um den Schaden im Fall einer Knappheit so gering wie möglich zu halten?
4. Hat das BWL Gespräche mit den entsprechenden Stellen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten geführt, um diese Situation zu bewältigen, das Risiko des Eintretens zu verringern und die Versorgung zu sichern?
5. Warum gibt es keine verpflichtenden Gasreserven? Und warum ist es gemäss der Erdgaspflichtlagerverordnung zulässig, dass diese Lagerpflicht auch durch eine Beteiligung an der Lagerung von Heizöl extra-leicht erfüllt werden kann?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Im Falle einer schweren Mangellage im Erdgasbereich würde per Verordnung eine Umschaltung der Zweistoffanlagen vorgeschrieben. Diese Anlagen können nicht nur mit Erdgas, sondern auch mit einem anderen Brennstoff betrieben werden, insbesondere mit Heizöl extra-leicht. Die Gasimporteure sind verpflichtet, ergänzend ein Pflichtlager an Heizöl für Kunden mit Zweistoffanlagen anzulegen, dessen Volumen einem Verbrauch von viereinhalb Monaten entspricht.
Diese Pflichtlager würden dann für die Verwendung in Zweistoffanlagen freigegeben, wenn gleichzeitig eine Mangellage auf dem Heizölmarkt bestünde. Parallel zur Umstellung der Zweistoffanlagen würde der Bund einen Sparappell lancieren. Sollten diese beiden Massnahmen nicht ausreichen, müssten per Verordnung Verbrauchsbeschränkungen und Verbote bestimmter Verwendungszwecke erlassen werden. Falls die vorangehenden Massnahmen nicht ausreichen, soll mit einer Kontingentierung von Einstoffanlagen der Verbrauch reduziert werden. Betroffen wären alle Gasverbraucher, mit Ausnahme der geschützten Kunden. Dazu gehören beispielsweise Spitäler, Alters- und Pflegeheime.. Bei einer allfälligen Mangellage an Mineralölprodukten würden zunächst die Pflichtlager freigegeben. Die von den jeweiligen Importeuren gehaltenen obligatorischen Pflichtlager umfassen Benzin-, Dieselöl- und Heizölreserven für viereinhalb Monate sowie Flugpetrolreserven für drei Monate. Bei einer längerfristigen Mangellage könnten weitere Massnahmen zur Verbrauchsreduktion eingeleitet werden.
2. Die Verordnungsentwürfe im Bereich Gas sind bis 22. September 2022 in einer Konsultation bei den Kantonen und mitinteressierten Kreisen. Am 31. August 2022 wurde zudem die Sparkampagne von EnergieSchweiz lanciert.
3. Alle auf dem Landesversorgungsgesetz (SR 531) basierenden Massnahmen werden von den Milizkadern der WL entwickelt. Zum Kontingentierungskonzept wurde eine Anhörung der Wirtschaftskreise durchgeführt. Zum Verordnungsentwurf wird zudem eine Konsultation bei den mitinteressierten Kreisen durchgeführt.
4. Die EU-Verordnung über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung bezieht sich nur auf die Mitgliedsstaaten der EU. Deshalb muss die Schweiz hier entsprechend der nationalen Situation des jeweiligen Landes verhandeln. Infolge eines Bundesratsbeschlusses erörtert das Bundesamt für Energie (BFE) mit Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden verschiedene Themen wie mögliche Solidaritätsabkommen, wie sie in der EU-Verordnung 2017/1938 über Massnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung vorgesehen sind, oder den Zugang zu Speicheranlagen und Garantien für Gaslieferungen in die Schweiz im Falle einer Aktivierung von Notfallplänen durch diese Länder. Zudem verabschiedete das Pentalaterale Energieforum, dem Frankreich, Deutschland, die Benelux-Staaten, Österreich und die Schweiz angehören, Ende März eine rechtlich nicht verbindliche Erklärung über die Zusammenarbeit bei der Gasspeicherung.
5. Bisher gibt es in der Schweiz aus wirtschaftlichen und technischen Gründen keine obligatorischen Gaspflichtlager. Die Industrie evaluiert verschiedene Projekte, deren Entwicklungen vom BFE in Zusammenarbeit mit der WL begleitet werden. Angesichts fehlender Gasreserven wird zusätzlich Heizöl extra-leicht gelagert, das die Versorgung von Zweistoffanlagen sicherstellt. Die EU hat wegen der aktuellen Krise eine neue Regulierung verabschiedet (Verordnung 2022/1369), die von den Mitgliedsstaaten bestimmte Füllstände bei der Lagerhaltung verlangt. EU-Länder, die über keine Speicher verfügen, müssen 15 Prozent ihres Verbrauchs in Speicheranlagen von Ländern mit Überschussvolumen speichern. Die Schweiz strebt gemäss der Bundesratsverordnung über die Sicherstellung der Lieferkapazitäten bei einer schweren Mangellage in der Erdgasversorgung (SR 531.82) ebenfalls eine Lagerhaltung in gleichem Umfang in europäischen Speicheranlagen an.
Antwort des Bundesrates.