22.3540 · Interpellation · 2022-06-02
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Bei Einsätzen etwa auf Sport- oder Freizeitanlagen, welche auf ausländischem Boden nahe der Schweizer Grenze liegen, gibt es für Rettungsanitäter:innen eine rechtliche Unsicherheit. Auch wenn diese Anlagen mehrheitlich von Schweizer:innen genutzt werden, kommt es zu rechtlich ungelösten Situationen. Dies zeigt sich vor allem bei der Abgabe von gewissen Medikamenten durch die Schweizer HilfskräfteTrotzdem macht es Sinn, dass die Rettungssanitäter:innen auch Einsätze auf deutschem oder französischen Gebiet leisten in einem Dreiland wie Basel.
Das Justiz-und Sicherheitsdepartementes des Kantons Basel-Stadt hat deshalb beschlossen, "zum Schutze der eigenen Mitarbeitenden" auch eine rechtliche Abklärung für Frankreich durchzuführen. Die Abklärung habe dann ergeben, dass die Schweizer Sanitäter in Frankreich trotz Qualifikation keine Medikamente verabreichen dürfen" (Quelle: Primenews, Mai 2022). Konkret muss bei einem Einsatz deshalb immer ein:e Notärzt:in beigezogen werden oder auf Einsätze gänzlich verzichtet werden.
Die Problematik liegt auf mehreren Ebenen: Unterschiedliche Zuständigkeiten, unterschiedliche Ausbildungen und Berufsbilder in den jeweiligen Ländern mit unterschiedlichen Kompetenzen. Eine Auslegeordnung ist der Broschüre von Trisan "die medizinische Notfallversorgung in Deutschland, Frankreich und der Schweiz" zu entnehmen. (Quelle: https://www.trisan.org/themenfelder/rettungsdienste )
Die Interpellantin bittet den Bundesrat um die Beantwortung folgender Frage:
- Ist dem Bundesrat die Problematik in Sachen Rettungsdienst im Dreiland Basel bekannt?
- Gibt es diese Problematik auch in anderen Grenzregionen?
- Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um in Zusammenarbeit mit dem Kanton Basel-Stadt und anderen betroffenen Kantonen eine pragmatische Lösung zu finden?
- Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um dieses Problem gesamtschweizerisch zu lösen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. In der Schweiz liegt die Organisation der notfallmedizinischen Versorgung, einschliesslich der Zusammensetzung der Einsatzteams, im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Kantone. Dem Bundesrat ist bewusst, dass die unterschiedlichen Regelungen bezüglich Ausbildung, Kompetenzen und Modalitäten der notfallmedizinischen Versorgung zwischen der Schweiz, Frankreich und Deutschland eine grosse Herausforderung für die grenzüberschreitenden Einsätze in der trinationalen Region Oberrhein darstellen.
2. Obwohl die Situation regionsabhängig ist, bleiben die Herausforderungen, die sich aus den unterschiedlichen Regelungen ergeben, oft dieselben. Insbesondere in der Genferseeregion wurden diesbezüglich mehrere regionale Übereinkommen getroffen. Der Kanton Genf verfügt beispielsweise seit dem 27. Januar 2011 über eine grenzüberschreitende Zusammenarbeitsvereinbarung im Bereich der notfallmedizinischen Versorgung mit der "Agence régionale de santé Auvergne-Rhône-Alpes" und mehreren Spitälern der französischen Region Auvergne-Rhône-Alpes (CTPU; RS GE K 1 22). Ebenso unterzeichnete das Universitätsspital Genf am 4. März 2015 eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN). Diese ermöglicht bei einem medizinischen Notfall den Einsatz eines Rettungsfahrzeugs auf dem gesamten CERN-Gelände - auch auf dem Teil, der sich auf französischem Staatsgebiet befindet. Diese Beispiele zeigen, wie wichtig regionale Zusammenarbeitsvereinbarungen sind, damit grenzüberschreitende Notfalleinsätze leichter durchführbar sind.
3. Regionale Zusammenarbeitsvereinbarungen zielen darauf ab, administrative und rechtliche Hindernisse zu beseitigen und Lösungen zu finden, um beispielsweise einer Ambulanz samt Notfallteam den Grenzübertritt zu ermöglichen und Einsatzbedingungen, Verantwortlichkeiten und Fragen der Kostenübernahme zu regeln. Es ist die Aufgabe der betroffenen Kantone, das Interesse und den Nutzen der Aufnahme von Verhandlungen zur Ausarbeitung einer solchen Vereinbarung mit den Nachbarregionen abzuwägen. Neben den konventionellen Lösungen können durch den regelmässigen grenzüberschreitenden Austausch mit den Behörden und den Rettungsdiensten jenseits der Grenze die Probleme im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten angegangen werden und die spezifischen Herausforderungen der jeweiligen Region berücksichtigt werden. Organisationen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit wie die Oberrheinkonferenz sind geeignete Plattformen, um diese Fragen mit den regionalen Behörden in Deutschland und Frankreich zu thematisieren. Der Bund nimmt regelmässig an diesem Austausch teil.
4. Der Bund unterstützt die Kantone, indem er die Lancierung von Kooperationsprojekten erleichtert und bei Bedarf den notwendigen gesetzlichen Rahmen für den Abschluss von Zusammenarbeitsvereinbarungen schafft. Da die Organisation der notfallmedizinischen Versorgung im Wesentlichen in der Zuständigkeit der Kantone liegt, greift der Bund nur dann gezielt ein, wenn es um Aspekte geht, die in den Bereich der Bundesgesetze fallen. Beispielsweise sieht das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) in Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe a die Möglichkeit vor, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten von Leistungen (wie Rettung und Krankentransport) übernimmt, die im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit für in der Schweiz wohnhafte Versicherte im Ausland erbracht werden. Die Kriterien und Bedingungen, die für Projekte erfüllt sein müssen, sind in Artikel 36a der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) festgelegt und gelten somit für alle Schweizer Grenzregionen. Darüber hinaus hat der Bund mit Frankreich ein Rahmenabkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich abgeschlossen, das es den Kantonen und den regionalen französischen Gesundheitsbehörden ermöglicht, Projekte zur Zusammenarbeit im Gesundheitsbereich, vor allem in der notfallmedizinischen Versorgung, aufzubauen (SR 0.131.334.93). Abschliessend ist festzuhalten, dass mit all unseren Nachbarstaaten bilaterale Abkommen über notfallmedizinische Einsätze im Rahmen der gegenseitigen Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unfällen bestehen (Frankreich: SR 0.131.334.9; Deutschland: SR 0.131.313.6; Österreich: SR 0.131.316.3; Italien: SR 0.131.345.4 und Liechtenstein: SR 0.131.351.4).
Antwort des Bundesrates.