22.3541 · Interpellation · 2022-06-02
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
In einer Branche, in der es an Standards mangelt, wie jener der Videospiele, wirft die Legalität bestimmter Praktiken, die mit Lootboxen (wörtlich "Beuteboxen", das heisst zufällige Sammlungen an Gegenständen, die in einem Videospiel in der Hoffnung gekauft werden, einen Vorteil gegenüber der Konkurrenz oder eine ästhetische Aufwertung im Spiel zu erhalten) einhergehen, Fragen auf - sowohl unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs als auch in Bezug auf das Geldspielrecht.
Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:
- Lootboxen führen Kinder bereits in jungem Alter in geldspielähnliche Mechanismen ein, die auf dem Modell von Lotterien basieren. Das entspricht auch der Schlussfolgerung, zu der Belgien und die Niederlande gekommen sind: Beide Länder regeln Lootboxen nunmehr wie Geldspiele. Sind diese Praktiken aus Sicht des Jugendschutzes legal, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Geldspielgesetzgebung?
- Lootboxen werden mit einer virtuellen Währung gekauft; diese wiederum wird mit Schweizer Franken erworben. Der Preis einer Lootbox in Schweizer Franken ist einer Spielerin oder einem Spieler somit nicht oder nur mit grossem Aufwand bekannt. Ist diese Praxis mit dem Gesetz vereinbar, insbesondere mit den Vorschriften im Bereich der Preisbekanntgabe und der Währungsumrechnung?
- Ein Algorithmus entscheidet, welchen Gewinn eine Person erhält. Welche Informationen müssen der Person, die den Kauf tätigt, diesbezüglich verpflichtend zur Verfügung gestellt werden?
- Die Inhalte von Lootboxen werden als zufällig dargestellt, und der Publisher des Spiels kann die Seltenheit bestimmter Gegenstände ändern und den Inhalt von Lootboxen anpassen. Wie kann demnach eine faire Behandlung der Spielerinnen und Spieler gewährleistet werden? Werden Kontrollen durchgeführt, um sicherzustellen, dass ein bestimmter Anteil auch tatsächlich gewinnt?
- Die Anreize für den Kauf von Lootboxen sind vielfältig und können an die Benutzerinnen und Benutzer angepasst werden. Die Qualität eines Gegenstands - oder die Gewinnchance - kann je nach Geschwindigkeit, mit der ein Angebot angenommen wird, variieren, wodurch ein "Gefühl der Dringlichkeit" erzeugt wird. Auch der Preis der Gegenstände, die gekauft werden können, kann je nach Spielweise der Spielerinnen und Spieler variieren, damit diese zum Kauf angeregt werden. Sind solche Anreize aus Sicht der Lauterkeit legal?
Stellungnahme des Bundesrates
Die Ausgestaltung von Lootboxes kann sehr unterschiedlich ausfallen, weshalb allgemeine Aussagen schwierig sind.
1. Falls Lootboxes als Geldspiel qualifiziert werden, dürfen sie nicht Minderjährigen angeboten werden (Art. 72 Geldspielgesetz, BGS, SR 935.51) und bedürfen einer Veranstalter- und Spielbewilligung. Letzteres bedeutet, dass solche Lootboxes legal nur von konzessionierten Spielbanken oder den schweizerischen Lotteriegesellschaften angeboten werden könnten. Die Beurteilung, ob es sich bei einer bestimmten Lootbox um ein Geldspiel handelt, obliegt den Aufsichtsbehörden (Eidgenössische Spielbankenkommission und Interkantonale Geldspielaufsicht). In der Schweiz ist bis jetzt noch keine solche Beurteilung in einem konkreten Verfahren erfolgt. Die Qualifizierung der niederländischen Geldspielbehörde (Kansspelautoriteit) der FIFA Lootboxes als eigenständiges Glücksspiel wurde zwischenzeitlich durch das höchste Verwaltungsgericht aufgehoben (Uitspraak 202005769/1/A3, abrufbar unter https://www.raadvanstate.nl/uitspraken/@130150/202005769-1-a3/).
2. Die Preisangabe darf nicht unrichtig oder irreführend sein (Art. 3 Abs. 1 Bst. b Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, SR 241). Wenn es sich bei der Lootbox um ein Geldspiel handelt, besteht keine Pflicht, die tatsächlich zu bezahlenden Preise in Schweizer Franken anzugeben, da Geldspiele nicht von der Preisbekanntgabeverordnung (SR 942.211, PBV) erfasst werden (Art. 2 Abs. 1 Bst. c i.V.m. Art. 10 Abs. 1 PBV). Es ist weiter nicht ersichtlich, welche Regeln zur Währungsumrechnung verletzt werden könnten.
3. Grundsätzlich müssen die zur Verfügung gestellten Informationen erlauben, dass der Erwerbs- oder Spielmechanismus nachvollzogen werden kann. Damit wird sichergestellt, dass dieser nicht irreführend ist. Soweit es um ein Geldspiel geht, müssen die erforderlichen Informationen über die Spielteilnahme (Art. 44 BGS) und zum Spielerschutz (Art. 76 ff. BGS und Art. 87 ff. Geldspielverordnung, SR 935.511) vorliegen. Dazu gehören auch Informationen über die Ausschüttungsquoten.
4. Handelt es sich bei der Lootbox um ein Geldspiel, kann die zuständige Aufsichtsbehörde, wo nötig, Kontrollen durchführen, um zu überprüfen, ob die geldspielrechtlichen Vorgaben zur Gewinnausschüttung erfüllt werden. Ausserhalb des Geldspielrechts gibt es keine Kontrollen der Spielmechanismen oder Vorgaben dazu, soweit nicht strafrechtlich relevantes Verhalten, bspw. Betrug, vorliegt.
5. Zeitgebundene oder den Eindruck der Dringlichkeit erweckende Angebote dürfen weder irreführend (Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG) noch besonders aggressiv (Art. 3 Abs. 1 Bst. h UWG) sein. Sofern die datenschutzrechtlichen Grundsätze eingehalten werden, sind personalisierte oder verhaltensabhängige Angebote bzw. Gewinne grundsätzlich zulässig, auch wenn sie als suchtfördernd eingestuft werden. Ist die Lootbox hingegen als Geldspiel ausgestaltet, müssen die Sozialschutzbestimmungen beachtet werden, die dem Gefährdungspotential des Spiels angepasst sein müssen (Art. 73 BGS). Ob auf einzelne Spielerinnen und Spieler zugeschnittene oder Dringlichkeit vortäuschende Spiele gemäss diesen Vorschriften zulässig sind, wird von den Aufsichtsbehörden im Rahmen des Spielbewilligungsverfahrens beurteilt.Zurzeit wird ausserdem das "Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG)" beraten. Der Bundesrat hat darin insbesondere Vorgaben zur Alterskennzeichnung und -kontrolle sowie zu Inhaltsdeskriptoren vorgeschlagen (vgl. Botschaft zum JSFVG vom 11. September 2020, BBl 2020 8203, 8257 f.). Die Inhaltsdeskriptoren dienen Eltern und Bezugspersonen zur Information, welche Inhalte des Videospiels die Entwicklung von Minderjährigen gefährden können. Bereits heute gebräuchlich ist der Inhaltsdeskriptor "Käufe im Spiel", ergänzt mit dem Zusatz "zufällige Objekte möglich", um Lootboxes zu kennzeichnen. In seinem Bericht Jugend und Medien hat der Bundesrat zudem Mikrotransaktionen, zu denen Lootboxes in der Regel gehören, als Problematik eingestuft, die in erster Linie durch die Verbesserung von Medienkompetenz angegangen werden muss (vgl. Botschaft zum JSFVG vom 11. September 2020, BBl 2020 8203, 8241).
Antwort des Bundesrates.