22.3596 · Interpellation · 2022-06-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Auf die Fragen 22.7365 und 22.7366 hat der Bundesrat geantwortet: "... Dennoch erhebt das SEM bei der Personalienaufnahme den letzten Wohnsitz respektive die Wohnadressen von schutzsuchenden Personen, jedoch werden diese Daten - aufgrund der unvollständigen Angaben der Gesuchstellenden und des hohen Aufwandes - nicht systematisch ins Zentrale Migrationsinformationssystem Zemis übertragen. Deshalb ist eine automatisierte Auswertung der Daten aus dem Zemis nicht möglich. ...". Auf die Frage 22.7456 hat der Bundesrat geantwortet: "... Bei den regulären Asylverfahren wird die letzte Wohnadresse abhängig von den Angaben der Gesuchstellenden in Zemis eingetragen. Das SEM ist bereit zu prüfen, dies künftig auch beim Status-S so zu handhaben."
In diesem Zusammenhang stellen sich die folgenden Fragen:
1. Personen mit Status S
a. Was ist der aktuelle Stand von Personen mit Statuts S?
b. Wie viele dieser Personen sind 80 Prozent bis 100 Prozent erwerbstätig?
c. Wie viele dieser Personen sind 50 Prozent bis 80 Prozent erwerbstätig?
d. Wie viele dieser Personen sind <50 Prozent erwerbstätig?
e. Wie viele Personen haben seit dem 1. Januar 2022 den Status S beantragt?
f. Wie viele dieser Personen haben die ukrainische Nationalität?
g. Wie viele dieser Personen haben eine andere Nationalität?
h. Welche anderen Nationalitäten sind dabei die zehn am häufigsten vorkommenden?
i. Wie viele Personen mit Status haben die Schweiz seither wieder permanent verlassen (d.h. der Status S wurde wieder aufgehoben)?
j. Wie vielen Personen wurde der Status S entzogen (weil sie sich z.B. mehr als 15 Tage pro Quartal in der Ukraine aufgehalten haben)?
2. Ist der Bundesrat bereit, aufgrund des Rückgangs der Neuregistrierungen mit Status S, diesen nicht mehr neu zu vergeben und stattdessen neuankommende Ukrainer im regulären Asylverfahren zu behandeln?
3. Ist der Bundesrat gleichzeitig bereit, den Status S per März 2023 auslaufen zu lassen und stattdessen allen bereits mit Status S registrierten Personen den Übertritt ins reguläre Asylverfahren zu ermöglichen und bei diesem Verfahren auch die die letzte Wohnadresse der Gesuchstellenden in Zemis einzutragen?
4. Bei den regulären Asylverfahren wird die letzte Wohnadresse der Gesuchstellenden in Zemis eingetragen. Was hat die Überprüfung des SEM ergeben: Wird dies künftig auch beim Status-S so gehandhabt?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu 1.
Alle statistischen Angaben beziehen sich auf das Stichdatum 30.06.2022.
a) sowie e) bis j)
Per Ende Juni 2022 befinden sich gemäss Asylstatistik des Staatssekretariats für Migration (SEM) 55 964 Personen mit Schutzstatus S in der Schweiz.
Seit dem 12.03.2022 wurden insgesamt 58 544 Gesuche für die Gewährung des Schutzstatus S in der Schweiz eingereicht. Davon sind 56 309 (96,2 %) ukrainische Staatsangehörige. 2235 haben eine andere Nationalität, die zehn häufigsten darunter sind Russland (402), die Türkei (193), Nigeria (130), Belarus (116), Aserbaidschan (107), Georgien (105), Afghanistan (99), Turkmenistan und Armenien (je 89) sowie Usbekistan (78).
Bis zum Stichtag wurde insgesamt 57 037 Personen der Status S gewährt. Bei 467 Personen wurde er verweigert und bei 549 das Gesuch abgeschrieben. Bei 484 Personen ist der Schutzstatus S wieder erloschen und bei bisher 2 Personen wurde er widerrufen. Der spezifische Grund für eine Aufhebung wird im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nicht erfasst. Ein Status S erlischt jedoch zumeist, weil Personen auf die Schutzgewährung der Schweiz wieder verzichten.
b) bis d)
Am Stichdatum hatten 2113 Personen mit Schutzstatus S einen aktiven Erwerb. Von den 32 254 Personen mit Status S im erwerbsfähigen Alter (18-64 Jahre) waren 2077 erwerbstätig, was einer Erwerbstätigenquote von 6,4 Prozent entspricht. Die Tendenz ist zunehmend, obwohl sich viele Mütter mit Kindern unter den Personen mit Schutzstatus S befinden. Weiter sind rund 1400 Personen als arbeitslos bei den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) gemeldet und erhalten Unterstützung bei der Stellensuche.
Die Erteilung einer Arbeitsbewilligung liegt in kantonaler Kompetenz. Zu den Stellenprozenten der arbeitstätigen Personen mit Status S können keine Angaben gemacht werden, weil diese Daten durch die Kantone nicht systematisch erhoben und dem Bund übermittelt werden.
2. Solange die "Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine" gilt, werden Personen aus der Ukraine grundsätzlich als Schutzsuchende für den Status S eingestuft. Die Durchführung regulärer Asylverfahren für Personen aus der Ukraine würde nach wie vor zu einer Überlastung des Asylsystems führen und damit der Zielsetzung für die Anwendung des Schutzstatus S zuwiderlaufen. Die Lage in der Ukraine bleibt zudem sehr volatil, weshalb es auch jederzeit zu einem raschen Wiederanstieg bei den Schutzgesuchen kommen kann. Der Bundesrat verfolgt aber fortlaufend die Lageentwicklung in der Ukraine. Sollte sich ein Anpassungsbedarf für Geflüchtete aus der Ukraine ergeben, wird der Bundesrat diesen rechtzeitig umsetzen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Praxis der EU und ihrer Mitgliedsstaaten.
3. Der Bundesrat entscheidet nach einer Konsultation der Kantone und der relevanten Organisationen sowie unter Berücksichtigung der Situation im Schengen-Raum, wann der Schutz für die Gruppe der Schutzbedürftigen durch eine Allgemeinverfügung aufgehoben wird (Art. 76 Abs. 1 AsylG; SR 142.31). Dabei muss sichergestellt sein, dass sich die Lage in ihrem Heimat- bzw. Herkunftsstaat grundlegend und dauerhaft verändert hat, so dass eine Rückkehr möglich ist und kein unzumutbares Risiko mehr droht. Wenn viele Personen nach einer Aufhebung des Status S ein Asylgesuch stellen statt zurückzukehren, dürfte es zu einer Überlastung des Asylverfahrens kommen. Genau dies zu verhindern, ist aber eines der Hauptziele des Schutzstatus S. Derzeit ist nicht absehbar, wie lange die Kriegshandlungen in der Ukraine noch andauern werden.
4. Bei den regulären Asylverfahren wird die letzte Wohnadresse abhängig von den Angaben der Gesuchstellenden in ZEMIS eingetragen. Dies erfolgt jedoch nicht standardisiert und ist somit nicht für statistische Auswertungen nutzbar.
Das SEM erhebt auch von schutzsuchenden Personen anlässlich der Personalienaufnahme und gestützt auf ihren Angaben den letzten Wohnsitz respektive die Wohnadresse. Jedoch werden diese Daten nicht systematisch und strukturiert in ZEMIS übertragen, da die Angaben oft unvollständig und aufgrund unterschiedlich möglicher Schreibweisen bei der Transkription vom kyrillischen ins lateinische Alphabet auch nicht automatisiert auswertbar sind. Um einen Mehrwert zu generieren und eine statistische Auswertung zu ermöglichen, muss eine Dateneingabe in ZEMIS standardisiert erfolgen. Das SEM hat deshalb die notwendigen technischen Massnahmen ergriffen und kann seit dem 6. Juli 2022 bei der Neuregistrierung von Schutzgesuchen in ZEMIS unter "Herkunft" standardisiert die entsprechende ukrainische Verwaltungseinheit (Oblast) eintragen und diese so auch standardisiert auswerten.
Antwort des Bundesrates.