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22.3617 · Interpellation · 2022-06-15

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

In Zusammenhang mit den Antworten des Bundesrates auf die Frage Molina 22.7536, bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Der Bundesrat erklärt, er kenne die Gründe nicht, die zu einer exorbitanten Zunahme des Goldimportes aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) geführt haben. Steht er in Kontakt mit den Behörden aus den VAE, um zu überprüfen, woher das verarbeitete Gold kommt?

2. Warum müssen Schweizer Importeure, die Gold unter der Tarifnummer 7108.1200 Schlüssel 912 "mindestens 99,5 Gewichtsprozent, zur Raffination oder zur Weiterverarbeitung" importieren, nicht die tatsächlichen Ursprungsländer des Goldes deklarieren, zusätzlich zum Land, in dem die Verarbeitung stattgefunden hat? Erwägt der Bundesrat, das BAZG gesetzlich zu beauftragen, Informationen über die ,Herkunftsländer des Goldes zu sammeln und zu veröffentlichen, ähnlich wie dies heute beim Import der Art des Goldes gemacht wird?

3. Erwägt der Bundesrat, die Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72) mit dem Verbot des Goldimportes aus Russland zu ergänzen? Prüft er sonstige gesetzgeberische Massnahmen? Wenn ja, welche?

4. Der Bundesrat anerkennt, dass die Schweizer Behörden weder das Mandat noch die Möglichkeit haben, die Herkunft des Goldes im Vorfeld des Verarbeitungsprozesses zu verlangen oder zu überprüfen. Ist die Zunahme der Goldimporte aus den VAE nicht Beweis dafür, diesen Mangel anzugehen und das EMKG zu verschärfen? Welche Massnahmen wird der Bundesrat ergreifen, damit die Richtlinien des "OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten" in das EMKG übernommen werden?

5. Im Oktober 2021 hat das SECO die Schweizer Raffinerien darum gebeten, Goldimporte aus den VAE sorgfältig zu kontrollieren und ausreichende Massnahmen zu ergreifen, um die Herkunftsländer des Goldes zu identifizieren. Erwägt der Bundesrat, die Empfehlung zu einer Anforderung zu machen?

6. Der Bundesrat anerkennt, dass die Goldraffinerien in der Schweiz über genauere Herkunftsangaben des Goldes verfügen, als sie bei der Einfuhr angeben. Zudem haben die Raffinerien wiederholt ihre Bereitschaft erklärt, diese Informationen an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Erwägt der Bundesrat, die genannten Daten einzufordern?

Stellungnahme des Bundesrates

1., 5. & 6. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Einfuhr von Gold auch mit Risiken verbunden ist. Er erwartet deshalb von in der Schweiz ansässigen oder tätigen Unternehmen, dass sie ihre Verantwortung gemäss den international anerkannten CSR-Standards - wie den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen - bei ihrer gesamten Tätigkeit im In- und Ausland wahrnehmen. Abgesehen von Gold mit russischer Herkunft gemäss der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine besteht kein grundsätzlicher gesetzlicher Auftrag zur Abklärung der Herkunft des in der Schweiz verarbeiteten Goldes und ein solcher ist auch nicht vorgesehen. Der Ankauf von ausländischem Gold erfolgt in der Verantwortung des Importeurs.

Mehrere Schweizer Banken sowie die grossen Schweizer Raffinerien sind zudem Mitglieder der London Bullion Market Association (LBMA). Die LBMA verpflichtet die betroffenen Schweizer Raffinerien zur Einhaltung weiterer technischer und ethischer Standards. Dafür werden sie auf der Good Delivery List (GDL) der LBMA geführt. Der ethische Standard verlangt die Umsetzung eines fünfstufigen Sorgfaltsprüfungsprozesses auf der Grundlage des OECD-Rahmens für die Sorgfaltsprüfung bei der Beschaffung von Mineralien aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten. Goldimporte aus einzelnen Ländern unterliegen grundsätzlich grossen Schwankungen. In diesem Zusammenhang ist auch die im März 2022 relativ hohe Importmenge aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) zu sehen. Die Goldimporte aus den VAE in den ersten 6 Monaten 2022 entsprechen etwa der Menge, wie sie in den Jahren 2020 und 2021 während der ersten 6 Monate aus dem VAE importiert wurde. Eine Ansprache gegenüber den Behörden der VAE zu diesem Thema ist derzeit nicht vorgesehen. Die Schweiz trifft sich aber regelmässig im Rahmen der OECD mit den wichtigsten Handelsplätzen für Gold. Die VAE sind dort auch vertreten.

2. Die Verordnung über die Statistik des Aussenhandels (SR 632.14) setzt die methodischen Standards der Vereinten Nationen um. Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Ware aus dem Boden gewonnen oder industriell hergestellt wurde oder in dem die letzte wesentliche Verarbeitung durchgeführt wurde. Als Versendungsland gilt das Land, aus dem die Ware ins schweizerische Zollgebiet versendet wurde. Die Erfassung eines dritten Landes, wie bspw. das Extraktionsland für den Fall, dass das Gold weiterverarbeitet wurde, ist nicht vorgesehen. Die Anwendung einer anderen Definition würde die schweizerische Aussenhandelsstatistik gegenüber den internationalen Statistiken verzerren. Darüber hinaus müsste die Schweiz zusätzliche Informationen von den Förderländern anfordern und eine entsprechende Rechtsgrundlage schaffen. Die Schweiz hat jedoch auf individueller Basis statistische Schlüssel eingeführt, mit denen zwischen der Einfuhr von Bergbaugold und raffiniertem Gold unterschieden werden kann. Diese Differenzierung erhöht die Rückverfolgbarkeit und Transparenz des in die Schweiz importierten Goldes. Die Schweiz arbeitet darauf hin, diesen Ansatz bei der Weltzollorganisation als internationalen Standard zu etablieren.

3. Gemäss dem Embargogesetz (EmbG; SR 946.231) kann der Bundesrat Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa oder der wichtigsten Handelspartner der Schweiz erlassen. Angesichts der anhaltenden russischen Militäraggression in der Ukraine hat der Bundesrat am 3. August 2022 weitere Sanktionen gegenüber Russland verhängt. Damit übernimmt der Bundesrat auch die neusten Sanktionen der EU im Bereich von Gold und Golderzeugnissen. Es handelt sich dabei in erster Linie um das Verbot, Gold und Golderzeugnisse aus Russland zu kaufen, einzuführen oder zu transportieren. Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Gütern sind neu ebenfalls verboten.

4. Für Edelmetallraffinerien gelten, neben den allgemeingültigen Bestimmungen des Embargogesetzes, für gewisse Tätigkeitsbereiche die Sorgfaltspflichten für Finanzintermediäre gemäss Geldwäschereigesetz (SR 955.0) und die Pflichten gemäss Edelmetallkontrollgesetz (EMKG; SR 941.31). Im Rahmen der Revision des Zollrechts wird auch das EMKG teilrevidiert. Der Bundesrat sieht vor, dass in der Edelmetallkontrollverordnung (SR 941.311) die Verpflichtungen des Inhabers einer Schmelzbewilligung gemäss den internationalen Standards zu konkretisieren sind. Bereits heute wird den Inhabern einer Schmelzbewilligung in der "Richtlinie zur Anwendung des Edelmetallkontrollgesetzes für Inhaber von Schmelz- und Handelsprüferbewilligungen" (Richtlinien R-247 des BAZG) empfohlen, sich an den Empfehlungen des "OECD Leitfadens für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht zur Förderung verantwortungsvoller Lieferketten für Minerale aus Konflikt- und Hochrisikogebieten" zu orientieren. Mit den am 1. Januar 2022 in Kraft getretenen neuen Bestimmungen zur Sorgfaltspflicht betreffend Konfliktmineralien müssen Unternehmen ab einer bestimmten Einfuhr- bzw. Bearbeitungsmenge die Herkunft von Gold prüfen und die Feststellungen dokumentieren. Sie müssen die Risiken ermitteln, Massnahmen zu deren Minimierung treffen und darüber Bericht erstatten.

Antwort des Bundesrates.