22.3687 · Interpellation · 2022-06-16
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Das Bundesgericht hat entschieden, den Erwerbsstatus von Uber-Fahrerinnen und Fahrern als "Arbeitnehmende" festzulegen (2C_34/2021). Fast zehn Jahre lang konnte Uber Tausende von Arbeitnehmenden fast ungehindert ausbeuten - im Grunde eine Form von Schwarzarbeit -, indem das Unternehmen ihnen den Versicherungsschutz im Falle von Unfall, Erwerbsausfall bei Krankheit, Pensionierung und Mutterschaft vorenthalten und die kantonalen Mindestlöhne verweigert hat. Uber erstattet keine Kosten, die seinen Fahrerinnen und Fahrern für Fahrzeuge, Ausrüstung und Mobiltelefone entstehen. Gemäss einer Schätzung der Unia (2019) hat Uber seine Fahrerinnen und Fahrer um einen Betrag von 3500-5500 Franken pro Monat betrogen, das heisst um eine Gesamtsumme von 60-100 Millionen Franken pro Jahr. Ausserdem entgehen den Sozialversicherungen Beiträge von rund 20 Millionen Franken. Für Uber-Fahrerinnen und -Fahrer ist es angesichts der Komplexität des Verfahrens und der damit verbundenen Kosten jedoch schwierig, ihre Rechte durchzusetzen. Darüber hinaus wurde in der Presse berichtet, dass Uber sich mithilfe eines juristisches Konstrukts weiterhin weigern wird, seinen Status als Arbeitgeber wahrzunehmen.
Die Regularisierung der Uber-Fahrerinnnen und Fahrer darf jedoch nicht auf die Legalisierung von Ausbeutung und prekären Arbeitsverhältnissen hinauslaufen:
f. Welche Massnahmen wird der Bundesrat ergreifen, um gegen elektronische Plattformen vorzugehen, die Dumping betreiben?
g. Welche gesetzlichen Massnahmen werden ergriffen, um in Zukunft zu verhindern, dass andere internationale Plattformen auf die gleiche Weise vorgehen? Wird eine Umkehr der Beweislast erwogen, das heisst, dass die Plattformen künftig beweisen müssen, dass sie keine Arbeitgeber sind?
Stellungnahme des Bundesrates
f. Zum Schutz der Erwerbstätigen vor missbräuchlichen Unterschreitungen der in der Schweiz geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen durch in- und ausländische Firmen hat der Gesetzgeber die flankierenden Massnahmen (FlaM) eingeführt. Dabei beobachten und kontrollieren tripartite Kommissionen (TPK) den Arbeitsmarkt in Branchen ohne verbindlichen Mindestlöhnen. Darüber hinaus werden auch Kontrollen durch die kantonalen Schwarzarbeitskontrollorgane durchgeführt, die überprüfen, ob die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Sozialversicherungs-, Ausländer- und Quellensteuerrecht eingehalten werden. Es wird dabei kein Unterschied gemacht, ob der Arbeitgeber via Plattform agiert oder nicht. Die TPK erstellen gestützt auf ihre Beobachtungen des Arbeitsmarktes risikobasierte Kontrollstrategien. Diese Flexibilität erlaubt ihnen, Branchen, die aufgrund der Digitalisierung besonders im Fokus stehen, verstärkt zu kontrollieren. So haben verschiedene Kantone in den letzten Jahren Branchen mit einem starken Digitalisierungsbezug als Kontrollschwerpunkt gewählt. Plattform-Arbeitgeber, die unter einen GAV fallen, werden von den entsprechenden paritätischen Kommissionen kontrolliert (z.B. Personalverleih). Die FlaM haben sich in den letzten Jahren kontinuierlich weiterentwickelt und sind auch auf neue Arbeitsformen anwendbar. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat es zurzeit nicht als angezeigt spezielle Massnahmen im Bereich der Plattformarbeit zu ergreifen.
g. Die digitalen Geschäftsmodelle sind sehr heterogen, weshalb sie - wie im vorliegenden Fall - mit Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf die Vorhersehbarkeiten von rechtlichen Entscheiden konfrontiert sein können. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat den rechtlichen Rahmen in den vergangenen Jahren einer eingehenden Analyse unterzogen und dabei auch verschiedene Optionen einer Weiterentwicklung des Sozialversicherungsrechts geprüft. Im Bericht "Digitalisierung - Prüfung einer Flexibilisierung des Sozialversicherungsrechts ("Flexi-Test")" vom 27. Oktober 2021 hat der Bundesrat auch die erwähnte Vermutungsregel geprüft. Er kommt zum Schluss, dass diese gegenüber dem Status quo gewichtige Nachteile aufweisen würde. Insbesondere bestünde das Risiko von neuen Abgrenzungsproblemen. Zudem bestünde das Risiko einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, weil Plattformbeschäftigte gegenüber Leistungserbringenden, die ihre Arbeit nicht über eine Plattform organisieren, sozialrechtlich bessergestellt werden könnten.Der bestehende rechtliche Rahmen bietet eine hohe Flexibilität und weist eine gute Anpassungsfähigkeit hinsichtlich neuer Arbeitsformen auf.
Antwort des Bundesrates.