Geflüchtete aus der Ukraine. Gastfamilien ausreichend und gleichberechtigt entschädigen
22.3719 · Interpellation · 2022-06-16
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Seit Beginn des Krieges in der Ukraine sind rund 55 000 Flüchtlinge in der Schweiz gekommen. Die Solidarität der Bevölkerung ist riesig und die Schweiz setzt alles daran, die Schutzsuchenden bestmöglich zu betreuen. Unzählige Privatpersonen haben sich bereiterklärt, Geflüchtete aus der Ukraine bei sich zuhause aufzunehmen und dafür Zimmer, Wohnungen und Ferienhäuser zur Verfügung zu stellen. Die Gastfamilien leisten einen wichtigen Beitrag zur Unterbringung der Schutzsuchenden und entlasten damit auch die Kantone. Jedoch werden die Gastfamilien je nach Kanton sehr unterschiedlich unterstützt. Gemäss der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) bezahlen 19 Kantone den Gasfamilien direkt einen Beitrag an ihre Unkosten. Diese variieren stark, und zwar zwischen 100 und 270 Franken. Ein Kanton delegiert diese Aufgabe vollständig auf die Gemeinden, welche dies ebenfalls unterschiedlich handhaben. Ein weiterer Kanton entrichtet einen variablen Beitrag für die Wohnkosten an die Schutzsuchenden, die sie den Gastfamilien weitergeben müssen. Drei Kantone sehen keine Entschädigung für Gastfamilien vor, übernehmen aber unter Umständen einen Beitrag an einem Untermietvertrag.
Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
1. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass Gastfamilien ausreichend und gleichberechtigt entschädigt werden sollen? Wie beurteilt er die aktuell grosse Ungleichbehandlung?
2. Wie beurteilt der Bundesrat die Tatsache, dass in einigen Kantonen die Gastfamilien keine Entschädigung bekommen?
3. Was unternimmt der Bundesrat, um der Ungleichbehandlung der Gastfamilien entgegenzuwirken? Ist er bereit, eine Landesweite Harmonisierung zu bewirken?
Stellungnahme des Bundesrates
1.-3. Die Unterbringung von bedürftigen Personen, also auch von entsprechenden Schutzsuchenden aus der Ukraine, ist Teil der Sozialhilfegewährung. Dafür sind die Zuweisungskantone zuständig und sie wenden dabei ihr kantonales Recht an. Es liegt daher ausschliesslich in kantonaler Kompetenz, ob sie für die Beherbergung Gelder an Private vorsehen. Auch die Höhe eines allfälligen finanziellen Beitrags an Private legen die Kantone fest. Dass bezüglich der Entschädigung der Gastfamilien unterschiedliche Regelungen möglich sind, ist somit durch das föderalistisch ausgestaltete Staatswesen der Schweiz bedingt.
Eine Harmonisierung, wie sie von der Interpellantin gefordert wird, ist - mangels entsprechender Bundeskompetenzen - nur über eine Empfehlung der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) möglich. Die SODK hat zur Frage betreffend Entschädigung von Privaten bereits Empfehlungen an die Kantone abgegeben und diese auf ihrer Homepage publiziert. Der Bundesrat begrüsst die Bestrebungen der SODK, eine möglichst weitgehende Harmonisierung zwischen den Kantonen zu erreichen.
Antwort des Bundesrates.