22.3874 · Motion · 2022-06-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, im Gewässerschutzrecht (GSchG und GSchV) die Aufsichtsinstrumente und Interventionsmöglichkeiten des Bundes betreffend den Vollzug der Massnahmen des planerischen Grundwasserschutzes durch die Kantone zu klären und zu stärken.
Er wird insbesondere ersucht, folgende Massnahmen zu prüfen:
- Präzisierung der Regeln betreffend die Pflicht der Kantone, dem Bund über den Vollzug Bericht zu erstatten (namentlich Form, Inhalt und Rhythmus der Berichterstattung);
- Einführung von finanziellen Beiträgen des Bundes zur gezielten Förderung des Vollzugs durch die Kantone;
- Festlegung der Interventions- und Sanktionsmassnahmen, welche bei Vollzugsdefiziten der Kantone gegenüber diesen ergriffen werden können.
Begründung
Diese Motion wird im Rahmen des Berichts "Grundwasserschutz in der Schweiz" vom 28. Juni 2022 eingereicht, den die GPK-N gestützt auf eine Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) erstellt hat. Die Feststellungen und Schlussfolgerungen der Kommission, welche die Motion begründen, lauten zusammenfassend wie folgt (Kapitel 2.1 und 2.2.2 des Berichts):
Mehrere Studien aus den letzten Jahren zeigen, dass in vielen Kantonen erhebliche Defizite beim Vollzug des planerischen Grundwasserschutzes bestehen. Die GPK-N erachtet es als überaus problematisch, dass das Grundwasserschutzrecht auch 50 Jahre nach dem Inkrafttreten und 25 Jahre nach seiner letzten Revision noch immer nicht systematisch angewendet wird. Vor diesem Hintergrund ist es nach Ansicht der GPK-N erforderlich, dass die Instrumente, mit denen der Bund den kantonalen Vollzug des planerischen Grundwasserschutzes unterstützt und reguliert, rasch durch eine Präzisierung der Rechtsgrundlagen verstärkt werden.
Die GPK-N hält fest, dass die Palette an Aufsichtsinstrumente und Interventionsmöglichkeiten, die dem Bund im Bereich des Grundwasserschutzes zur Verfügung stehen, weniger umfangreich ist als in anderen Bereichen und die begrenzte Reichweite der verfügbaren Instrumente eine wirksame Aufsicht erschwert. Aus der Evaluation der PVK und einem von der PVK in Auftrag gegebenen Rechtsgutachten geht hervor, dass die bestehenden Rechtsgrundlagen zwar unbestritten sind und es dem Bund aus rein rechtlicher Sicht ermöglichen sollten, seiner Aufsichtsfunktion nachzukommen und bei Versäumnissen einzugreifen. Es kann jedoch bezweifelt werden, ob die verfügbaren Instrumente dem Bund tatsächlich ein wirksames Eingreifen bei Vollzugsdefiziten erlauben.
Für die GPK-N ist es unerlässlich, dass die Rechtsgrundlagen für die Aufsichtsinstrumente und Interventionsmöglichkeiten des Bundes im Bereich des Grundwasserschutzes in dreierlei Hinsicht präzisiert und verstärkt werden:
Erstens braucht es präzise rechtliche Vorgaben dafür, wie die Kantone den Bund über den Vollzug der Massnahmen des planerischen Grundwasserschutzes zu informieren haben (namentlich Form, Inhalt, Rhythmus der Berichterstattung). Eine erste Verbesserung schlägt der Bundesrat mit dem Entwurf zur Revision der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vor, den er im April 2022 in die Vernehmlassung geschickt hat: Gemäss diesem sollen die Kantone dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) bis spätestens Ende 2024 einen Bericht über die auf ihrem Gebiet noch nicht ausgeschiedenen oder in der Richt- und Nutzungsplanung noch nicht berücksichtigten Grundwasserschutzzonen und -areale sowie über die noch zu treffenden Schutzmassnahmen einreichen.
Zweitens sollten der Bundesrat und das Parlament angesichts der erheblichen Verzögerungen beim Vollzug prüfen, ob es nicht zweckmässig wäre, den Vollzug der Massnahmen des planerischen Grundwasserschutzes gezielt mit finanziellen Beiträgen des Bundes zu unterstützen. Ein solches Vorgehen war in der Vergangenheit schon erfolgreich, z. B. bei der Gewässerrevitalisierung, und wurde auch von den eidgenössischen Räten mit der Annahme der Motion Zanetti 20.3625 betreffend die Ausscheidung der Zuströmbereiche unterstützt. Bundesbeiträge lassen sich in den Augen der GPK-N damit rechtfertigen, dass eine rasche Umsetzung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen von grosser Bedeutung für den Schutz der Umwelt und der öffentlichen Gesundheit ist. Mit solchen Beiträgen könnte auch dem Ressourcenmangel der Kantone entgegengewirkt werden. Gleichzeitig erhielte der Bund ein konkretes Sanktionsmittel im Fall von Vollzugsdefiziten (siehe folgender Punkt).
Drittens ist es notwendig, dass der Bundesrat bestimmt, welche Interventions- oder Sanktionsmöglichkeiten - finanzieller oder anderer Natur - gegenüber denjenigen Kantonen ergriffen werden können, die ihren Vollzugsaufgaben nicht nachkommen, und dass er diese in den Rechtsgrundlagen präzisiert. Mehrere im Rahmen der PVK-Evaluation befragte Personen sehen in den fehlenden Sanktionsmöglichkeiten ein wesentliches Hindernis für eine wirksame Aufsicht durch den Bund.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion, mit Ausnahme der Prüfung der zweiten Massnahme (Einführung von finanziellen Beiträgen des Bundes zur gezielten Förderung des Vollzugs durch die Kantone), die er zur Ablehnung beantragt.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin, dass die genannten Defizite im Vollzug des Grundwasserschutzes angegangen werden müssen. Zurzeit sind verschiedene Arbeiten im Bereich Gewässerschutz im Gange (vgl. insbesondere die überwiesenen Motionen 20.3625 Zanetti sowie 20.4261 und 20.4262 der WAK-N). Die verschiedenen Massnahmen sollen im Rahmen dieser Arbeiten geprüft werden. Der Bundesrat lehnt jedoch eine Prüfung finanzieller Beiträge an die Kantone zur Beschleunigung des Vollzugs ab. Er ist der Ansicht, dass Vollzugsdefizite nicht mit Finanzhilfen behoben werden sollten. Überdies gibt es für eine Lastenverschiebung von den Kantonen zum Bund aufgrund der aktuell angespannten Haushaltslage keinen finanzpolitischen Spielraum. Die anderen Prüfaufträge sollen im Rahmen der laufenden Arbeiten umgesetzt werden.
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion, mit Ausnahme der Prüfung der zweiten Massnahme (Einführung von finanziellen Beiträgen des Bundes zur gezielten Förderung des Vollzugs durch die Kantone), die er zur Ablehnung beantragt.