22.3908 · Dringliche Interpellation · 2022-09-14
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie wird er die stark betroffenen Unternehmen unterstützen?
2. Wie viele Unternehmen sind im freien Markt?
3. Wie stellt er sicher, dass bei einer Unterstützung auch die Energiewende forciert wird, dass wir nicht wieder in eine solche Situation rasseln?
4. Wie stellt er den demokratischen Prozess sicher, dass doch eine schnelle, unbürokratische Unterstützung möglich ist?
5. Wie wird er die bestehenden Verbraucher*innen in der Grundversorgung schützen?
6. Wie steht er rückzahlbaren Darlehen für besonders stark betroffene Unternehmen gegenüber, damit diese die Liquidität erhalten können?
7. Braucht es dazu gesetzliche Anpassungen?
8. Ist er bereit bei Produktionsreduktionen Kurzarbeitsentschädigungen einzuführen?
9. Wie steht er generell der Rückkehr der Unternehmen in die Grundversorgung gegenüber?
10. Sollten Grossverbraucher in die Grundversorgung zurückkehren, müssen sie eine gewisse Zeit in der Grundversorgung bleiben. Sieht der Bundesrat dies auch so? Falls ja, wie lange?
11. Sieht er auch, dass bei einer Unterstützung durch den Bund die Unternehmen einen Beitrag an die Energiewende leisten müssen, in dem sie z.B. zusätzlich 10 Prozent ihres Strombedarfs mit erneuerbaren Energien produzieren oder 100 Prozent erneuerbaren Strom beziehen?
12. Wie steht er der Möglichkeit gegenüber, dass Unternehmen via ZEV wieder in die Grundversorgung zurückkehren?
Begründung
Die Strompreise steigen momentan stark an. Von der Preissteigerung betroffen sind insbesondere Unternehmen, die sich in der Vergangenheit für den Austritt aus der Grundversorgung und die Beschaffung auf dem freien Markt entschieden haben. Trotz der bewussten Entscheidung für Beschaffung nach Marktpreisen, stehen einige Unternehmen jetzt vor grossen Herausforderungen. Um Konkurse zu verhindern, Arbeitsplätze zu sichern und gleichzeitig die Energiewende voranzutreiben, schlagen die GRÜNEN ein Modell zur Unterstützung von Grossverbrauchern (ab 100 000kWh) auf dem freien Markt vor:
- Kurzfristig sollen alle Unternehmen im freien Markt bei Bedarf beim Bund zinslose oder zinsgünstige Darlehen beantragen können, analog den Covid-19-Krediten. Die maximale Höhe der Darlehen entspricht 80 Prozent der Differenz der bezahlten Stromkosten abzüglich der Kosten in der Grundversorgung. Darlehen gibt es maximal für die Jahre 2023 und 2024. Die Darlehen sind innert 10 Jahren zurückzuzahlen.
- Parallel dazu haben Unternehmen die Möglichkeit, ihre Produktion zurück zu fahren und die fehlende Auslastung mit Kurzarbeitsentschädigung (teilweise) zu kompensieren.
Mittelfristig soll den Unternehmen eine Rückkehr in die Grundversorgung ermöglicht werden. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Preise für die Konsument*innen der Grundversorgung nicht zu stark steigen. Das soll auch als Chance für die Energiewende genutzt werden.
Stellungnahme des Bundesrates
1., 3., 4., 6., 7., 9., 10. und 11.: Der Bundesrat ist sich der Herausforderungen rund um die gestiegenen Stromkosten für Unternehmen im freien Markt bewusst. Er hat die interdepartementale Arbeitsgruppe Energiepreise (WBF, UVEK, EDI, EFD, EJPD) unter der Leitung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) am 31. August 2022 beauftragt, die Betroffenheit von Haushalten, Branchen und Unternehmen von den steigenden Energiepreisen zu prüfen, insbesondere von solchen Unternehmen, die bisher Verträge auf dem freien Strommarkt eingegangen sind. Die Arbeitsgruppe prüft auch die Notwendigkeit sowie die Vor- und Nachteile von allfälligen staatlichen Massnahmen aus wirtschaftspolitischer Perspektive. Dazu zählen beispielsweise die Deckelung von Preisen und Sondersteuern auf allfällige ausserordentliche Gewinne sowie die Rückverteilung der daraus erzielten steuerlichen Mehreinnahmen an Verbrauchergruppen. Hinsichtlich allfälliger staatlicher Massnahmen wird die Arbeitsgruppe die Folgen für die Bundesfinanzen aufzeigen. Die interdepartementale Arbeitsgruppe wird dem Bundesrat die Ergebnisse im Oktober 2022 unterbreiten.
2. Die Eidgenössische Elektrizitätskommission (EICom) führt regelmässig eine Erhebung bei den grössten Verteilnetzbetreibern (EVU) durch, um die Anzahl potenzieller und effektiver Endverbraucher im freien Markt feststellen zu können, und weist dies in ihrem Tätigkeitsbericht aus. Dabei werden derzeit jene 76 Netzbetreiber berücksichtigt, welche eine jährliche Ausspeisung von mehr als 100 GWh ausweisen. Von den 34'539 Endverbrauchern mit Recht auf freien Marktzugang (0.6 Prozent aller Endverbraucher) haben bis und mit 2021 23'394 Endverbraucher dieses Recht wahrgenommen (68 Prozent). Die Unternehmen, die sich im freien Markt mit Strom eindecken, haben weitgehende Freiheiten, wie sie dies tun wollen. Dabei müssen sie die Konsequenzen ihrer Beschaffungsstrategien im Auge behalten.
5. In der Grundversorgung besteht durch die geltende Gestehungskostenregulierung ein gewisser Schutz vor höheren Preisen. Diese greift bei EVU mit einem hohen Eigenerzeugungsanteil. Bei EVU mit einer hohen Marktbeschaffung kommt es indes zu höheren, teils erheblichen, Preisanpassungen. Die oben genannte Arbeitsgruppe Energiepreise prüft derzeit die Notwendigkeit sowie die Vor- und Nachteile von allfälligen staatlichen Entlastungsmassnahmen und wird dem Bundesrat Vorschläge dazu unterbreiten.
8. Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) steht den Betrieben bei anrechenbaren Arbeitsausfällen zur Verfügung, wenn die Anspruchsvoraussetzungen gemäss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0) erfüllt sind. Eine Gewährung von KAE setzt u. a. voraus, dass die Arbeitsausfälle nicht zum normalen Betriebsrisiko gehören und ein Unternehmen alle zumutbaren Massnahmen ergriffen hat, um Arbeitsausfälle zu vermeiden. Generell dürften Energiepreissteigerungen alleine damit keinen Anspruch auf KAE begründen, solange diese nicht zu einem Auftragsrückgang führen und deswegen Kündigungen drohen. Ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und KAE gewährt werden kann, ist im Einzelfall durch die kantonale Amtsstelle zu prüfen.
12. Das UVEK prüft, ob mittels einer Gesetzes- oder Verordnungsänderung präzisiert werden soll, in welchen Fällen eine Belieferung in der Grundversorgung via Gründung eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch (ZEV) zulässig ist und in welchen nicht (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates vom 31. August 2022 zur Interpellation 22.3856 Zopfi "Rechtssicherheit bei der Grundversorgung").
Antwort des Bundesrates.