22.3954 · Motion · 2022-09-21
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend einen Vorschlag zur Anpassung des Arbeitsrechts vorzulegen, um die Arbeitszeit flexibilisieren zu können. Diese Änderung ist mit der Zielsetzung verbunden, dass in den Wintermonaten Energie gespart werden kann. Die Gesetzgebung ist so zu gestalten, dass die Unterstellung unter ein Jahresarbeitszeitmodell möglich ist. Dies soll durch folgende Ergänzung erfolgen:
Bestimmte Wirtschaftszweige, Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden können über den Verordnungsweg von der Einhaltung einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit befreit werden, sofern die betroffenen Arbeitnehmenden einem Jahresarbeitszeitmodell unterstellt sind, durch das im Jahresdurchschnitt die Höchstarbeitszeit eingehalten wird.
Begründung
Damit soll ein Anreiz geschaffen werden für Energiesparmassnahmen durch freiwillige temporäre Schliessungen von Produktionsstätten und Betrieben. Gerade Branchen, die die Möglichkeit haben, in den kritischen Wintermonaten ihren Betrieb zu drosseln, sollen von flexibleren Arbeitszeiten Gebrauch machen können. Um die dadurch entstandenen Ausfälle im Verlaufe des Jahres zu kompensieren, muss eine Flexibilisierung des Arbeitsrechtes möglich sein. Hierfür soll die Jahresarbeitszeit eingeführt werden können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) den Betrieben bereits heute einen grossen Spielraum bei der Gestaltung der Arbeitszeiten einräumt, indem von Montag bis Samstag zwischen 6 Uhr und 23 Uhr bewilligungsfrei gearbeitet werden kann. Die gesetzliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden dient dem Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer. Vertraglich gelten in der Regel Normalarbeitszeiten, die tiefer festgelegt sind, was Raum lässt für Jahresarbeitszeitmodelle unter Einhaltung des Arbeitsgesetzes. Zudem sieht das Arbeitsgesetz die Möglichkeit vor, unter gewissen Bedingungen die wöchentliche Höchstarbeitszeit um bis zu vier Stunden zu verlängern, wenn sie im Durchschnitt eines halben Jahres eingehalten wird (Art. 9 Abs. 3 ArG und Art. 22 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz, ArGV 1, SR 822.111).
Die Abschaffung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit für bestimmte Wirtschaftszweige, Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmenden würde das primäre Ziel des Arbeitsgesetzes, nämlich den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden, untergraben.
Bei behördlich verordneten Massnahmen oder einer nachgewiesenen örtlichen Energiemangellage (z.B. Kontingentierung von Energie oder auferlegte Abschaltzeiten) ist ein dringendes Bedürfnis im Sinne von Art. 27 ArGV 1 gegeben. Die Kantone können in diesem Fall rasch reagieren und Arbeitszeitbewilligungen von bis zu 6 Monaten erteilen. Das Merkblatt "Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen von Energiesparmassnahmen" (abrufbar unter www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Arbeit > Arbeitsbedingungen > Merkblätter und Checklisten > Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz im Rahmen von Energiesparmassnahmen) hält dies explizit fest und die Kantone wurden mit einem Rundschreiben im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug instruiert. Sollte die Entwicklung es erfordern, wird das SECO nach Rücksprache mit den Sozialpartnern prüfen, welche weiteren Massnahmen branchenspezifisch ergriffen werden können, um für die Praxis pragmatische Lösungen zu finden.
Vor dem ausgeführten Hintergrund sieht der Bundesrat keinen weiteren Handlungsbedarf.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.