22.3967 · Interpellation · 2022-09-21
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Bei der auf den 1. Mai 2022 eingeführten Anpassung der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV) ist neben vielen vernünftigen Verbesserungen auch ein elementarer Sicherheitsmangel, sowie eine starke Ungleichbehandlung zwischen dem "Stationären Handel" gegenüber dem "Onlinehandel" zu Ungunsten des "Stationären Handels" entstanden. Neu genügt es, dass ein unter die ChemV fallendes Produkt nur in der Sprache der Online-Handelsplattform gekennzeichnet werden muss. Folgender Absatz im erläuternden Bericht zur Änderung der ChemV 2022 auf Seite 4 beschreibt dies:
"Beim Versandhandel innerhalb der Schweiz ist die Sprache der Internetseite oder des Katalogs massgebend. Wird ein Produkt z.B. auf einer französischsprachigen Internetseite in der Schweiz angeboten, muss der Kunde davon ausgehen können, dass das Produkt auch in dieser Sprache gekennzeichnet ist."
Angesichts dieser Situation stellen sich folgende Fragen, die der Bundesrat gebeten wird zu beantworten:
1. Wie plant der Bund Arbeitnehmer/innen zu schützen welche die Sicherheitshinweise auf den (in einem Onlineshop) bestellten chemischen Produkten nicht verstehen, da diese Produkte in ihrem Betrieb von einer Person bestellt wurden, die der Sprache des Onlineshops vielleicht mächtig war oder Übersetzungssoftware nutzte?
2. Es gibt einige Marktindikatoren (Preis), dass viele solcher Produkte aus dem deutschsprachigen Raum kommen, Arbeitnehmende aus der lateinischen Schweiz wären überdurchschnittlich gefährdet, wurden diese Fragen mit den betroffenen Kantonen vorweg erörtert und ganz allgemein in Betracht gezogen?
3. Was ist der Grund, dass der Bund den "Onlinehandel" dem "Stationären Handel" vorziehen möchte, obwohl der "Stationäre Fachhandel" speziell ausgebildete Mitarbeitende beschäftigt, die die Kundschaft auf Risiken (u.a. Gesundheit, Umwelt, Nachhaltigkeit) im Umgang hinweisen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Arbeitgeber ist gemäss Artikel 6 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmenden alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebes angemessen sind. Im Zusammenhang mit dem Schutz vor gefährlichen Stoffen bedeutet dies, dass auf Basis der produktspezifischen Angaben des Herstellers (und anderen, öffentlich zugänglichen Informationen) Arbeitgeber die erforderlichen Gefahren- und Risikobeurteilungen durchführen und die Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz umsetzen müssen. Der Informationsgehalt der Kennzeichnung (Etikette) von chemischen Produkten ist hierzu nicht ausreichend; es braucht dazu die detaillierten Informationen aus dem Sicherheitsdatenblatt (Art. 18 und Art. 55 Abs. 2 Chemikalienverordnung, ChemV, SR 813.11). Ein solches muss der Hersteller an den beruflichen Verwender übermitteln (Art. 21 ChemV), welches alle Gefahren der Chemikalie und Angaben zum sicheren Umgang auflistet (u. a. Lagerung, Handhabung und Entsorgung). Dieses Sicherheitsdatenblatt muss in einer vom beruflichen Verwender gewünschten Amtssprache übermittelt werden (Art. 21 Abs. 3 Bst. b ChemV). Daran ändert die neue Regelung zur Kennzeichnung (Etikette) nichts.
Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden steht zudem mit im Fokus im Rahmen von Kampagnen der Bundesbehörden (wie etwa "genau geschaut, gut geschützt", www.cheminfo.ch, mit der Trägerschaft von BAG, EKAS, SECO, BAFU, BLW und ASA/SVV) oder im Rahmen der Oberaufsicht über den kantonalen Vollzug (wie etwa im Vollzugsschwerpunkt zum Thema "Gesundheitsschutz und Chemikalien am Arbeitsplatz", www.chematwork.ch, des SECO, IVA und VSAA). Darüber hinaus steht seit diesem Jahr die Online Plattform SICHEM (www.seco.admin.ch/sichem) zur Verfügung, ein Bundes-Tool zur einfachen Erfüllung von Sorgfaltspflichten beim Umgang mit Chemikalien im Betrieb. Dieses erleichtert für jedes meldepflichtige Produkt die Erstellung einer automatischen Gefährdungsanalyse sowie einer Vorlage für die produktspezifische Betriebsanweisung für den Arbeitsplatz auf Deutsch, Französisch und Italienisch.
2. Die per 1. Mai 2022 in Kraft getretenen Änderungen der ChemV wurden im Vorfeld mit den kantonalen Fachstellen diskutiert. Sie haben keine Auswirkungen auf den Arbeitnehmerschutz. Bei einem Import aus dem Ausland gilt überdies die Schweizer Rechtsordnung betreffend Kennzeichnung für Versandhändler nicht. Die importierende Firma ist selber verantwortlich, dass ihre Mitarbeitenden die Informationen in verständlicher Form erhalten (siehe Antwort auf Punkt 1). Strengere Regelungen bezüglich der Sprache der Kennzeichnung würden daher nur für Schweizer Versandhandelsbetriebe gelten und ihnen höhere Hürden auferlegen, welche sie gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligen.
3. Der Einkauf auf einer anderssprachigen Internetseite unterscheidet sich hinsichtlich der Kennzeichnungsanforderungen und der Beratungspflichten nicht von einem Einkauf im "stationären Fachhandel" in der entsprechenden Sprachregion. Insbesondere gelten für den Versandhändler in der Schweiz hinsichtlich der Sachkenntnis bei der Abgabe die gleichen Anforderungen wie im "stationären Fachhandel".
Antwort des Bundesrates.