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22.3992 · Postulat · 2022-09-22

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, zu prüfen, wie das in Artikel 369 StGB implizit verankerte Recht auf Rehabilitation auch ausländerrechtlich gewährleistet werden kann.

Begründung

Gemäss eines Artikels im Beobachter vom Juni 2022 legen gewisse Migrationsämter umfangreiche Dossiers über Personen an. In diesen Dossiers sind laut diesem Artikel teilweise auch Hinweise auf Strafverfahren abgelegt, die aus dem Strafregister entfernt wurden. Rechtlich ist klar festgehalten, wann Registereinträge gelöscht werden. Dies auch insbesondere im Jugendstrafrecht mit der Absicht der Rehabilitierung. Dies ist nicht gegeben, wenn diese Einträge weiterhin aufbewahrt werden und sogar wie im Beobachter geschildert in Gerichtsfällen verwendet werden. Dies ist umso heikler, als dass nicht gewährleistet ist, dass die Betroffenen Einsicht und Kenntnisse ihrer Akten haben. Der Bundesrat ist daher gebeten zu prüfen, ob nicht durch eine Vorprüfung durch die Migrationsbehörden vor Herausgabe der Akten stattfinden könnte. Diese könnte dazu führen, dass entweder die entsprechenden Informationen aus den Migrationsakten entfernt wird oder diese Informationen nicht herausgegeben werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiswürdigung erfolgen auch im Ausländer- und Asylbereich nach dem Offizialgrundsatz (vgl. Art. 12 des Verwaltungsverfahrensgesetzes; VwVG; SR 172.021 und kantonale Verwaltungsverfahrensgesetze). Demnach müssen die zuständigen Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen feststellen und die Beweise unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und der Rechtsprechung erheben.

Das Bundesgericht (BGer) hat entschieden, dass Verurteilungen, die aus dem Strafregister entfernt wurden, den Widerruf oder die Verweigerung einer ausländerrechtlichen Bewilligung nicht zu begründen vermögen (Urteile des BGer 2C_255/2021 vom 2. August 2021 E. 4.3; 2C_766/2019 vom 14. September 2020 E. 5.1). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, bei der die zuständige Behörde eine Interessenabwägung vornehmen muss (Art. 96 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG; SR 142.20), ist das deliktische Verhalten der betreffenden Person jedoch einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen (vgl. Urteile 2C_884/2016 vom 25. August 2017 E. 3.3.1 in fine, E. 3.3.2 in fine; 2C_940/2014 vom 30. Mai 2015 E. 5. 3). In diesem Rahmen und im Sinn eines gesamtheitlichen Ansatzes können strafrechtlich relevante Daten, die sich in den Akten befinden, auch nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens der ausländischen Person miteinbezogen werden (Urteile 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Weit zurückliegenden Straftaten kann in der Regel keine grosse Bedeutung mehr zukommen, insbesondere wenn es sich um relativ geringfügige Verfehlungen handelt (Urteile 2C_1015/2017 vom 7. August 2018 E. 4.2.2; 2D_37/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.2.3; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.2). Unter Berücksichtigung der in dieser Rechtsprechung entwickelten Grundsätze würde es der im Ausländerrecht erforderlichen Gesamtbetrachtung zuwiderlaufen, wenn bestimmte Akten zu früheren strafrechtlichen Verurteilungen aus dem Dossier entfernt würden.

Zudem sind Ausländerinnen und Ausländer oder am Verfahren beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken (Art. 90 AIG). Die gesammelten Informationen werden in das Dossier aufgenommen und können im Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör eingesehen und bestritten werden (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung; SR 101). Sie werden nicht an unberechtigte Dritte weitergeleitet. Aus datenschutzrechtlicher Sicht kann jede betroffene Person bei den zuständigen Behörden Auskunft über ihre Daten verlangen, beziehungsweise deren Löschung oder Berichtigung beantragen, wenn diese unrichtig, unvollständig oder unrechtmässig verarbeitet wurden.

In Anbetracht dieser eindeutigen Rechtslage sind keine weiteren Abklärungen nötig.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.