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22.4034 · Interpellation · 2022-09-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:

1. Wie viele ausländische Studierende waren jährlich an den universitären Hochschulen (UH), den Fachhochschulen (FH) und den pädagogischen Hochschulen (PH) immatrikuliert?

2. Wie teuer kommt dies die Steuerpflichtigen zu stehen? Wie hoch sind die durchschnittlichen Kosten für eine dieser Personen?

3. Wie viele dieser ausländischen Studierenden und welcher Anteil bleiben nach Abschluss ihrer Ausbildung an einer UH, FH oder PH in der Schweiz? Nach einem, drei und zehn Jahren?

4. Wie hoch ist der Anteil ausländischer Studierender, die einen Lehrgang beenden und ein Diplom erhalten?

5. Hat der Bundesrat von organisiertem Missbrauch oder Versuchen organisierten Missbrauchs zum Erhalt eines Studierendenvisums Kenntnis? Wird dieses Problem auch von anderen Schweizer Botschaften als derjenigen in Delhi als gängig bezeichnet?

6. Hält der Bundesrat die Netzwerke, die Dokumente im Hinblick auf den Erhalt eines Studierendenvisums in der Schweiz fälschen, für ein immer wieder auftretendes Problem? Will er Gegenmassnahmen ergreifen und wenn ja, welche?

7. Ist sich der Bundesrat des Problems der illegalen Zuwanderung in den Schengen-Raum auf diesem Weg bewusst? Wie geht er gemeinsam mit seinen europäischen Partnern gegen dieses Phänomen vor?

Der Bundesrat wird gebeten, zu den Fragen 1, 3 und 4 die Zahlen zu differenzieren nach Studierenden aus der EU und der EFTA und aus Drittländern.

Begründung

Um in der Schweiz studieren zu können, brauchen Ausländerinnen und Ausländer eine Aufnahmebestätigung der Ausbildungseinrichtung ihrer Wahl. Sobald sie im Besitz dieses Dokuments sind, können sie, je nach Staatsangehörigkeit, in einem Kanton ein Gesuch um Aufenthaltsbewilligung stellen oder bei der zuständigen Schweizer Auslandsvertretung ein Visum beantragen.

Die Kosten für die verschiedenen Lehrgänge gehen zur Hauptsache zu Lasten der öffentlichen Hand. Darum ist es notwendig, sich zu fragen, welche Auswirkungen die Aufnahme zahlreicher ausländischer Studierender an unseren UH, FH und PH haben. Ein Vergleich zwischen Personen, die aus EU- oder EFTA-Ländern kommen, und Personen aus Drittländern drängt sich auf.

Überdies sind anscheinend zahlreiche junge Ausländerinnen und Ausländer insbesondere aus Asien bereit, namhafte Summen für die Beschaffung gefälschter Dokumente aufzuwerfen, damit sie ein Studierendenvisum für die Schweiz oder für Europa erhalten. Namentlich die NZZ hat am 13. Juni 2022 darüber berichtet. Laut diesem Bericht hält mindestens eine Schweizer Botschaft diese Praxis für gängig. Zudem breche eine hohe Zahl ausländischer Studierender ihre Ausbildung ab und bleibe dann in Europa.

Stellungnahme des Bundesrates

1. Im Jahr 2021/2022 waren an den universitären Hochschulen (UH) der Schweiz 54'962 ausländische Studierende immatrikuliert. Von diesen waren 45'898 Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung im Ausland wohnhaft; das sind 6,8 Prozent mehr als im Vorjahr. An den Fachhochschulen (FH) und pädagogischen Hochschulen (PH) waren im Jahr 2021/2022 insgesamt 19'478 ausländische Studierende eingeschrieben, wovon 12'352 Personen zum Zeitpunkt des Erwerbs der Hochschulzugangsberechtigung im Ausland wohnhaft waren.

2. Mit Ausnahme der Eidgenössischen Technischen Hochschulen haben alle öffentlichen Hochschulen eine kantonale Trägerschaft. Die Zulassung von Studierenden und die Festlegung von Studiengebühren liegen in der Kompetenz der einzelnen Träger und ihrer Hochschulen. Die Mehrheit von ihnen erhebt von ausländischen Studierenden höhere Studiengebühren als von Schweizerinnen und Schweizern (Stellungnahme des Bundesrates vom 18. August 2021 zur Motion 21.3525 "Keine Subventionen über Steuergelder für ausländische Medizinstudenten in der Schweiz"). Es gibt keine Statistiken, die die Kosten für ausländische und inländische Studierende separat ausweisen. Die durchschnittlichen Kosten pro Studentin oder Student sind je nach Fachbereich und Hochschule (UH, FH, PH) sehr unterschiedlich. Die Differenz kann mehrere Tausend Franken betragen. An den UH kostet ein Studienplatz im Durchschnitt zwischen 9000 und 50 000 Franken pro Jahr. An den FH und PH erstrecken sich die Kosten von 13 200 bis 48 000 Franken.

3. Die Aufenthaltsbewilligung zu Studien-, Ausbildungs- oder Weiterbildungszwecken ist befristet und auf die Dauer des Studiums oder der Ausbildung beschränkt. Bei der Zulassung müssen Ausländerinnen und Ausländer durch schriftliche Erklärung Gewähr bieten, dass sie nach Abschluss der Ausbildung die Schweiz wieder verlassen (vgl. Art. 5 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes; AIG; SR 142.20). Der weitere Aufenthalt nach Abschluss oder Abbruch der Aus- oder Weiterbildung kann bewilligt werden, sofern die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 27 Abs. 3 AIG). Nach dem erfolgreichen Abschluss an einer Schweizer Hochschule können Ausländerinnen und Ausländer für die Dauer von sechs Monaten in der Schweiz zugelassen werden, um eine qualifizierte Arbeitsstelle zu finden; dies unter der Voraussetzung, dass ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist (Art. 21 Abs. 3 AIG). Die Regelung des Aufenthalts fällt in die Zuständigkeit der Kantone. Gemäss einer Erhebung des Bundesamtes für Statistik lebten 60 Prozent der ausländischen Hochschulabsolventinnen und -absolventen der Kohorte 2016 sowohl ein Jahr als auch fünf Jahre nach dem Studienabschluss in der Schweiz. Bei den EU/EFTA-Staatsangehörigen betrug der Anteil fast 58 Prozent, bei den Drittstaatsangehörigen 69 Prozent. Dabei nicht berücksichtigt sind jedoch Absolventinnen und Absolventen eines Bachelor-Studiums, die nach dem Abschluss ein Masterstudium aufgenommen haben.

4. Es gibt keine statistischen Erhebungen über den Anteil ausländischer Studierender, die ihr Studium erfolgreich abschliessen.

5. Im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung von Visa zu Studienzwecken wurde von der Schweizer Botschaft in Neu-Delhi festgestellt, dass gefälschte Bescheinigungen über die Einschreibung an Schulen vorgelegt wurden. Diese Auslandvertretung lehnte die Visumanträge ab mit der Begründung, dass die Vorschriften für die Einreise in den Schengen-Raum umgangen wurden. Das SEM verfügte Einreiseverbote für die Schweiz und den übrigen Schengen-Raum. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) wurde im Nachhinein festgestellt, dass die antragstellenden Personen Opfer falscher Versprechungen von Dienstleistungsanbietern waren. Seither prüfen die Schweizer Vertretung in Neu-Delhi und das SEM neue Visumanträge, die von beauftragten Dienstleistungsanbietern eingereicht werden, besonders aufmerksam. Dem SEM liegen keine Hinweise von anderen Schweizer Auslandvertretungen auf Missbrauch in einem grossen Umfang von Drittstaatsangehörigen vor, die in der Schweiz studieren möchten.

6. Die Schweizer Auslandvertretungen sind gehalten, die kantonalen Migrationsbehörden zu informieren, wenn sie Visumanträge von Studierenden mit einem zweifelhaften Profil erhalten. Wenn ein Antrag mit gefälschten Dokumenten eingereicht wurde, muss die Vertretung dies dem SEM ebenfalls mitteilen. Jeder Missbrauch zieht die Verweigerung einer Einreise- oder Aufenthaltsbewilligung oder den Widerruf der Bewilligung nach sich, wenn er nach der Einreise der ausländischen Person in die Schweiz festgestellt wird (Art. 62 AIG). Ausserdem wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer die mit dem Vollzug des AIG betrauten Behörden durch falsche Angaben oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen täuscht und dadurch die Erteilung einer Bewilligung erschleicht (Art. 118 Abs. 1 AIG). Die Verfolgung und Beurteilung dieser Widerhandlung obliegt den Kantonen (Art. 120e AIG). Ausserdem wird die Fälschung von Dokumenten strafrechtlich verfolgt (Art. 251 Schweizerisches Strafgesetzbuch; StGB; SR 311.0). Neben diesen strafrechtlichen Massnahmen kann das SEM gegenüber der ausländischen Person ein Einreiseverbot verfügen (Art. 67 Abs. 2 AIG).

7. Die Ausstellung eines Visums für ein Studium oder eine Ausbildung ist im nationalen Recht geregelt (Einreise- und Aufenthaltsbewilligung nach dem AIG) und ist nicht Teil des Schengen-Besitzstands. Die Dokumente, die im Rahmen eines Gesuchs um Bewilligung der Einreise (Visum) und des Aufenthalts zwecks Studium eingereicht werden, werden zunächst von der zuständigen Schweizer Auslandvertretung und dann vom betreffenden Kanton bzw. dem SEM geprüft. Bestehen Anzeichen oder Hinweise auf illegale Einwanderung in grösserem Umfang, informieren sich die Schweizer Auslandvertretungen und ihre europäischen Partner gegenseitig darüber. Bei Visa zu Studienzwecken ist dies gegenwärtig nicht der Fall.

Antwort des Bundesrates.