22.4082 · Interpellation · 2022-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Mit Bericht vom 9. Dezember 2021 legte die Eidgenössische Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) neue Vorschläge für Grenzwertverschärfungen und strengere Beurteilungsmethoden für den Verkehrslärm vor. Auswirkungen auf die Siedlungs- und Verkehrsentwicklungen werden im Bericht nicht analysiert. Mit den vorgeschlagenen, teils massiven Lärmgrenzwertverschärfungen sowie dem Vorschlag, die Immissionsgrenzwerte für Zonen der Empfindlichkeitsstufe III (Mischzonen) jenen der Empfindlichkeitsstufe II (Wohnzone) anzupassen, wird ein grundlegender Zielkonflikt mit der Siedlungsentwicklung nach innen erzeugt. Ebenso wird die gute Anbindung der urbanen Räue an die Netze des öffentlichen Verkehrs auf Schiene, Strasse und in der Luft aufs Spiel gesetzt. Gewisse Verkehrsverbindungen im Siedlungsgebiet wären unter den strengen Grenzwerten kaum mehr oder nur noch sehr eingeschränkt zu betreiben. Es irritiert zudem, dass den Empfehlungen bereits ein Charakter der Verbindlichkeit zugesprochen wird, ausserhalb jeglicher demokratischer Verfahren. Angesichts der Tragweite der Vorschläge der EKLB ist eine offene Diskussion dieser Zielkonflikte im Rahmen ordentlicher Prozesse dringend nötig.
Ich bitte den Bundesrat um Stellungnahme zu folgenden Fragen:
- Wie gedenkt der Bundesrat mit den Empfehlungen der EKLB umzugehen?
- Beabsichtigt der Bundesrat, die Lärmgrenzwerte beim Verkehr trotz zunehmenden Siedlungsdrucks und Mobilitätsbedürfnis tatsächlich zu verschärfen?
- Wie kann in einer Revision des Umweltschutzrechts und der Lärmschutzverordnung sichergestellt werden, dass die Siedlungsentwicklung nach innen gewährleistet bleibt?
- Wie kann gleichzeitig sichergestellt werden, dass die Qualität der ÖV-Anbindung nicht verschlechtert wird?
- Wie kann sichergestellt werden, dass die verschiedenen Verkehrsträger bei den Lärmgrenzwerten nicht gegeneinander ausgespielt, sondern im Sinne eines Gesamtmobilitätsangebots für unterschiedliche Bedürfnisse gleichwertig behandelt werden?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Das UVEK hat den Bericht der EKLB und ihre Empfehlungen insbesondere für die Festlegung von Lärmgrenzwerten zur Kenntnis genommen. Das UVEK ist jetzt daran, den Inhalt des Berichts der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) zu analysieren und die Vorschläge zu prüfen. Dabei werden insbesondere die volkswirtschaftlichen Folgen abgeschätzt. Die Ergebnisse dieser Analyse dürften voraussichtlich nächstes Jahr vorliegen und werden auch mit den wichtigen Stakeholdern diskutiert werden. Werden Änderungen an der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.14) und des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) als notwendig erachtet, würde eine Vernehmlassung stattfinden.
2. Der Bericht zeigt auf, wie die Wirkungen des Lärms auf die Gesundheit der Bevölkerung nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu beurteilen sind. Ob und wie weit neue Grenzwerte allenfalls von den heutigen abweichen würden, wird erst nach Abschluss der gegenwärtigen Analyse des UVEK entschieden werden können. Unabhängig von der Höhe der Grenzwerte werden Massnahmen zur Lärmbegrenzung nur so weit getroffen, wie sie verhältnismässig sind. Das Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) wird auch weiterhin unbeschränkt gelten.
3. Das UVEK erarbeitet zurzeit eine Änderung des Umweltschutzgesetzes (USG, 814.01) in Ausführung der Motion Flach (16.3529 Siedlungsentwicklung nach innen nicht durch unflexible Lärmmessmethoden behindern). Damit wird in lärmbelasteten Gebieten die raumplanerisch geforderte Siedlungsverdichtung nach innen möglich und gleichzeitig dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm angemessen Rechnung getragen. Diese Arbeiten werden die Abstimmung der Interessen von Lärmschutz und Raumplanung unabhängig der Höhe von Grenzwerten verbessern. Die entsprechende Botschaft kann voraussichtlich noch dieses Jahr verabschiedet werden.
4. und 5. Auch dem Bundesrat ist es wichtig, dass die Verkehrsträger gleichwertig behandelt werden. Die EKLB-Vorschläge beurteilen alle Verkehrsträger nach den gleichen Massstäben, d.h. die Immissionsgrenzwerte werden so festgelegt, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Bei der Abschätzung der Regulierungsfolgen werden auch die Auswirkungen auf die einzelnen Verkehrsträger untersucht werden. Massnahmen zur Lärmbegrenzung werden bei allen Verkehrsträgern nur umgesetzt, wenn sie verhältnismässig sind und keine anderen Interessen (z.B. Verkehr, Wirtschaft, Landesverteidigung) überwiegen.
Bei der Erarbeitung der Rechtsanpassungen wird auch der Umsetzbarkeit und Vollzugstauglichkeit Rechnung getragen.
Antwort des Bundesrates.