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22.4083 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Gemäss Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) qualifizieren nur grössere Fahrzeuge (Personenwagen, Lieferwagen etc.) zur Anrechnung der CO2-Flottenberechnung, nicht jedoch kleinere Elektrofahrzeuge. Im Sinne der übergeordneten Zielsetzung der Reduktion des Ausstosses von CO2 ist dies nicht wünschbar. Gerade in städtischen Räumen kommt kleinen Elektrofahrzeugen als Auto-Ersatz eine steigende Bedeutung zu. Zudem werden Anbieter, welche solche Fahrzeuge in den Verkehr bringen, im Wettbewerb gegenüber anderen Anbietern benachteiligt. Der Bundesrat ist deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

- Teilt der Bundesrat die Haltung, dass auch kleinere elektrisch betriebene Fahrzeuge einen Beitrag zur CO2-Reduktion leisten?

- Sieht der Bundesrat die Wettbewerbsverzerrung, welche sich durch die Nichtberücksichtigung kleinerer Elektrofahrzeuge ergibt?

- Teilt der Bundesrat die Ansicht, wonach gerade kleinere Elektrofahrzeuge hoch innovative Lösungen darstellen und sich im Sinne der Innovationsförderung eine Anpassung der Verordnung rechtfertigen würde?

- Gemäss EU-Verordnung gelten als Personenwagen auch Fahrzeuge, die elektrisch betrieben sind. Was spricht dagegen, dies in der Schweizer Rechtsordnung gleich zu regeln?

- Ist es denkbar eine neue Kategorie von elektrisch betriebenen Fahrzeugen zu schaffen, welche für die Anrechnung qualifizieren?

- Ist es denkbar, die kleinen Fahrzeuge zumindest teilweise anrechnen zu lassen?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Elektrische Fahrzeuge leisten einen wichtigen Beitrag zur CO2-Reduktion. Kleinere Elektrofahrzeuge weisen zusätzlich den Vorteil auf, dass der Energieverbrauch und die CO2-Belastung aus der Herstellung des Fahrzeugs sowie der Batterie tendenziell geringer sind. Sie haben insbesondere auch Vorteile im städtischen Verkehr. Wichtig ist, dass Elektrofahrzeuge Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ersetzen und sie nicht zusätzlich als Zweit- oder Drittwagen eingesetzt werden.

2. Die CO2-Regulierung in der Schweiz lehnt sich an jene der EU an. Im CO2-Gesetz werden Fahrzeugkategorien mit einem hohen Anteil an den gesamten CO2-Emissionen reguliert. Die Kategorie der Leichtfahrzeuge, zu denen u.a. auch Leichtelektrofahrzeuge gehören, ist auch in der EU nicht reguliert. Für die Kategorie der Leichtfahrzeuge gelten überdies sehr viel einfachere technische Anforderungen als für grössere Fahrzeuge.

3. Elektrische Kleinfahrzeuge gibt es in unterschiedlichen Ausführungen bereits seit längerem. Im städtischen Verkehr können sie dazu beitragen, einen Teil der Fahrten von grösseren Fahrzeugen zu verlagern. Entsprechende Kleinfahrzeuge können heute bereits für einen tiefen vierstelligen Betrag importiert werden. Eine Anrechnung bei den CO2-Emissionsvorschriften würde dazu führen, dass hubraum- und verbrauchsstarke Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor ohne Sanktionen in die Schweiz importiert werden können. Dies würde zu einer Aufweichung der CO2-Emissionsvorschriften führen.

4. Die EU-Verordnung 2019/631 spezifiziert die betroffenen Fahrzeugkategorien. Leichtfahrzeuge der Kategorie L unterliegen in der EU nicht der CO2-Regulierung. Es ist nach Kenntnis des Bundesrats nicht geplant, diese Fahrzeugkategorie in der EU zukünftig der CO2-Regulierung zu unterstellen. Elektrische Personen- und Lieferwagen unterstehen sowohl in der EU wie in der Schweiz den CO2-Zielwerten.

5. In den entsprechenden Leichtfahrzeugkategorien sind sowohl Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb als auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor (z.B. sog. Quads) enthalten. Es wäre systemfremd, ausschliesslich Elektrofahrzeuge anzurechnen. Für Kleinfahrzeuge mit Verbrennungsmotor bestehen aktuell keine Verbrauchs- und Emissionswerte, die die Vorgaben der Messverfahren für Personenwagen erfüllen würden.

6. Aus Vollzugsgründen und der Gefahr einer Aufweichung der CO2-Zielvorgaben erachtet der Bundesrat eine Anrechnung als kritisch. Bereits heute profitieren Fahrzeuge dieser Kategorie in verschiedenen Kantonen von deutlich tieferen Motorfahrzeugsteuern im Vergleich zu Personenwagen bzw. sind im Fall von Elektroantrieb ganz davon befreit. Importeure solcher Fahrzeuge könnten zudem mit der Stiftung für Klimaschutz und CO2-Kompensation KliK prüfen, ob eine Förderung im Rahmen eines CO2-Kompensationsprojekts umsetzbar ist.

Antwort des Bundesrates.