Lexipedia

22.4089 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In der Vernehmlassungsbotschaft zum Stand der Ausbauprogramme und Perspektive Bahn 2050 wird mehrmals wiederholt, dass gemäss SBB bis etwa 2033 kaum grössere Ausbauten mit Netzbezug möglich sind. Es fehlt eine Einordnung dieser Aussage durch das Bundesamt für Verkehr (BAV). Am 1. Juli 2022 teilte die SBB mit, dass sie beim Fernverkehr-Doppelstockzug auf bogenschnelles Fahren in den Kurven verzichten wird. Die Mitteilung kam eine Woche nach Veröffentlichung der genannten Vernehmlassungsbotschaft. Dieser Verzicht wie die generelle Absage, inskünftig auf Lösungen mit Wankkompensation und andere Neigetechniken zu setzen, verändert die Ausgangslage für die nächsten Ausbauschritte, da nun Forderungen laut werden, die Reisezeiteinsparung durch Infrastrukturausbauten zu kompensieren. Es ist verständlich, dass die Interessen des Bundesamtes und der SBB unterschiedlich liegen und von unterschiedlichen Zielsetzungen gesteuert sind.

Wir danken dem Bundesrat für die Beantwortung der folgenden Fragen:

1. Weshalb wird in der Vernehmlassungsbotschaft die Haltung der SBB zu weiteren Ausbauten zitiert, nicht aber jene des zuständigen Bundesamtes?

2. Teilt das BAV die generelle Einschätzung, dass bis 2033 kaum grössere Ausbauten mit Netzbezug möglich sind?

3. Was geschieht bei einer unterschiedlichen Einschätzung zu einer derartigen Frage zwischen BAV und SBB? Wie werden die Planungsressourcen der SBB durch das BAV gesteuert?

4. Liegt der Entscheid, auf bogenschnelles Fahren in den Kurven zu verzichten, alleine bei den SBB oder wurde dieser mit dem BAV abgesprochen?

5. Wie werden Rollmaterialbeschaffung und Infrastruktur(ausbauten) koordiniert?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Für die operative Planung der Baustellen und die Umsetzung von Baumassnahmen für den Substanzerhalt und für Ausbauten ist die SBB verantwortlich. Diese informiert das Bundesamt für Verkehr (BAV) regelmässig über den Fortschritt der einzelnen Ausbauprojekte in den gemeinsamen Steuerungsgremien. Nach erfolgter Prüfung und Plausibilisierung ist das BAV zum Schluss gekommen, dass die Einschätzung der SBB nachvollziehbar ist und somit geteilt wird (siehe auch Frage 2).

2. Das BAV teilt die Einschätzung der SBB. Die Planung der Umsetzung der Ausbauschritte wird durch das BAV eng begleitet. Im Rahmen der Entwicklung der rund 170 Infrastrukturprojekte des Ausbauschritts 2025 wurde festgestellt, dass zusätzlich zu den prioritären Baumassnahmen für den Substanzerhalt, die Zeitfenster auf dem Bahnnetz für die Realisierung der Ausbauarbeiten nicht ausreichen. Damit trotzdem ein verlässliches, stabiles und sicheres Angebot für den Personen- und Güterverkehr sichergestellt werden kann, muss die Anzahl Baustellen auf dem Bahnnetz reduziert werden. Unter Berücksichtigung der Bauarbeiten für Substanzerhalt und Ausbauprojekten ist es aus Sicht BAV nachvollziehbar, dass vor 2033 keine weiteren grossen Baustellen mit einer starken Verknüpfung zum bestehenden Netz möglich sind.

3. Grundsätzlich sind die Infrastrukturbetreiberinnen für die operative Planung verantwortlich. Das BAV prüft diese Planungen im Rahmen seiner Begleitung der Umsetzung der Ausbauschritte. Differenzen werden in den institutionalisierten Steuerungsgremien bereinigt. Für die Bereitstellung der Planungsressourcen ist die SBB verantwortlich.

4. Für Fragen rund um das Rollmaterial, insbesondere die Beschaffung von Fahrzeugen für den Fernverkehr, ist ausschliesslich die SBB zuständig. Vor der Beschlussfassung ihres Verwaltungsrats informierte die SBB das BAV über ihre Absicht, auf die Wankkompensation zu verzichten. Das BAV hat in Kapitel 2.3.2 der Vernehmlassungsvorlage zum Bericht zum Stand der Ausbauprogramme für die Bahninfrastruktur mit Änderungen an den Bundesbeschlüssen und zur Perspektive BAHN 2050 (Fedlex > Vernehmlassungen > Abgeschlossen) die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Rollmaterial festgehalten.

5. Die Abstimmung des Rollmaterials und der Infrastrukturplanung erfolgt im Rahmen der Planung der Ausbauschritte. Die rollende Planung ermöglicht gemäss Art. 48e Ziffer 2 des Eisenbahngesetzes (EBG; SR 742.101) die Berücksichtigung der bahntechnologischen Entwicklungen in der Umsetzung der Ausbauprogramme. Umgekehrt müssen die Eisenbahnunternehmen bei der Rollmaterialbeschaffung die vorgegebenen Parameter der Infrastrukturmassnahmen berücksichtigen. Das bogenschnelle Fahren war im Angebotskonzept 2035 als Planungsgrundlage hinterlegt.

Antwort des Bundesrates.

Bundesamt für Verkehr und SBB. Wer ist für die Planung zuständig? | Lexipedia | Lexipedia