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22.4135 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Der Wunsch nach Betreuung zu Hause nimmt stetig zu. Die Bedürfnisse der pflegebedürftigen Personen in den eigenen vier Wänden werden oftmals durch eine Live-in-Betreuung sichergestellt.

Beim Live-in Betreuungsmodell wohnt die betreuende Person im Haus der oder des Pflegebedürftigen oder in unmittelbarer Nähe und steht zeitlich nach Absprache zur Verfügung. Im Gegensatz zur 24-Stunden-Betreuung findet bei einer Live-in-Betreuung keinesfalls eine durchgehende, 24-stündige Rundumbetreuung statt. Die Arbeitszeit und der Pikettdienst werden im Arbeitsvertrag klar geregelt und in Absprache mit den Angehörigen über den Tag hinaus aufgeteilt. Gleichzeitig basiert die Live-in-Betreuung aber auf Flexibilität, um dem individuellen Betreuungsbedarf gerecht zu werden.

Am 22. Dezember 2021 fällte das Bundesgericht einen weitreichenden Entscheid betreffend Anwendbarkeit des Arbeitsgesetzes auf Personen, die via Personalverleih oder Betreuungsorganisationen wie die Spitex eine Live-in-Betreuung im Privathaushalten sicherstellen (BGE 2C_470/2020): Das Arbeitsgesetz sei, insbesondere bei der täglichen Ruhezeit, rigoros einzuhalten und dürfe auch nicht durch kurze Pikett-Einsätze unterbrochen werden. In der Konsequenz heisst dies erstens, dass eine Live-in-Betreuung via Personalverleih nur noch durch einen Schichtbetrieb von mindestens zwei Personen gewährleistet werden kann (was bisher nur bei der 24-Stunden-Betreuung der Fall ist). Die Kosten würden sich dadurch mindestens verdoppeln, der Bedarf an bekanntlich raren Pflegenden würde stark steigen.

Fragen an den Bundesrat

a. Weiss der Bundesrat, wie viele pflegebedürftige Personen und Arbeitskräfte von diesen rigiden Vorgaben der Live-in-Betreuung via Personalverleiher betroffen sind?

b. Das Bundesgerichtsurteil verteuert die Live-in Betreuung via Personalverleiher massiv und erhöht den Personalbedarf -- welche Konsequenzen hat dies im Zusammenhang mit den stetig steigenden Gesundheitskosten und dem akuten Fachkräftemangel?

c. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass sich durch diese rigiden Vorgaben die Nachfrage nach einer Betreuung in Alters- und Pflegeheimen massiv erhöhen wird?

d. Macht der Bundesrat eine Unterscheidung zwischen der Live-in- und der 24-Stunden-Betreuung und, falls ja, wo liegen arbeitsrechtlich die Unterschiede?

e. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass direktangestellte Betreuerinnen klar schlechter geschützt sind als Betreuungspersonal im rechtlichen und sozialpartnerschaftlichen Rahmen des Personalverleihs (GAV Personalverleih, Arbeitsvermittlungsgesetz)?

f. Ist der Bundesrat bereit, in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern zeitnah eine pragmatische Lösung zu finden? Wie könnte die entsprechende Verordnung (ArGV 2) angepasst werden?

g. Wie können die oft lebensnotwendigen Dienstleistungen für Pflegebedürftige bis zur Etablierung einer Lösung gewährleistet werden? Ist der Bundesrat bereit, bis dahin Unternehmen in diesem Geschäftsfeld in irgendeiner Form entgegenzukommen (Übergangsfrist)?

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Thematik der Betreuung von pflegebedürftigen Personen und insbesondere von Betagten in privaten Haushalten bewusst. Letzteres wurde im Bericht in Erfüllung des Postulates Schmid-Federer 12.3266 vom 16. März 2012 ("Rechtliche Rahmenbedingungen für Pendelmigration zur Alterspflege") und den entsprechenden Nachfolgearbeiten aufgezeigt.

a. Es gibt keine offizielle Statistik, aus welcher sich die Anzahl der Arbeitnehmenden, die für Pflegebedürftige in Privathaushalten zum Einsatz gelangen, entnehmen lässt. Die erfassten Zahlen umfassen entweder die Berufsgruppe "Hauswirtschaft" gemäss Schweizerischer Arbeitskräfteerhebung (SAKE) oder bei der bewilligungspflichtigen Zuwanderung gemäss Zentralem Migrationsinformationssystem die "Hauswirtschaftsberufe" (inkl. Heime oder Gastgewerbebetriebe). Die Branche "private Haushaltsdienstleistungen" wiederum erfasst nur die von privaten Haushalten direkt angestellten Arbeitnehmenden. Im Zusammenhang mit dem Bericht in Erfüllung des Postulates Schmid-Federer wurde 2017 geschätzt, dass rund 10'000 Pendelmigrantinnen, die sich um Betagte kümmern, in der Schweiz tätig sind, wobei rund die Hälfte direkt von den Haushalten angestellt wurden. Ausgehend davon lautet die heutige Schätzung, dass insgesamt zwischen 10'000 und 30'000 Arbeitnehmende in Privathaushalten tätig sind, wovon wohl der grössere Teil direkt von den Privathaushalten angestellt sind.

b. Dazu kann zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Aussage gemacht werden. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Praxis aufgrund des Bundesgerichtsentscheids anpassen wird.

c. Im Fall einer massiven Verteuerung der Betreuung Zuhause ist tatsächlich eine Verschiebung in Richtung Alters- und Pflegeheime zu erwarten.

Darauf wurde bereits 2016 im Bericht zur Regulierungsfolgenabschätzung ("24-Stunden-Betagtenbetreuung in Privathaushalten: Regulierungsfolgenabschätzung zu den Auswirkungen der Lösungswege gemäss Bericht zum Postulat Schmid-Federer") hingewiesen. Inwiefern aber dieses Szenario eintreffen wird, lässt sich zum heutigen Zeitpunkt nicht sagen (vgl. oben).

d. Es gibt keine rechtliche Definition dieser Begriffe. Live-In bedeutet, dass die Betreuungsperson bei der betreuten Person wohnt, aber nicht zwingend 24 Stunden zur Verfügung stehen muss. 24-Stunden-Betreuung heisst, dass das Betreuungspersonal rund um die Uhr zur Verfügung stehen muss, dabei können auch mehrere Personen zum Einsatz gelangen. Beide Betreuungsformen werden gleich behandelt bezüglich der Frage, ob das Arbeitsgesetz anwendbar ist oder nicht sowie den anwendbaren Bestimmungen.

e. Dazu lässt sich keine allgemein gültige Aussage machen: Direktangestelltes Betreuungspersonal und deren Arbeitgeber sind zwar dem GAV Personalverleih und dem Arbeitsvermittlungsgesetz nicht unterstellt. Hingegen kommen der NAV Hauswirtschaft des Bundes und der entsprechende kantonale NAV zur Anwendung.

f. Sonderbestimmungen im Rahmen der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2; SR 822.112) werden am runden Tisch mit den betroffenen Sozialpartnern der entsprechenden Branche erarbeitet. Das SECO hat bereits ein entsprechendes Treffen organisiert, um diese Fragestellung zu diskutieren. Der Bundesrat will diesen Gesprächen nicht vorgreifen.

g. Das Bundesgerichtsurteil ist in Rechtskraft erwachsen und gilt. Die Gewaltentrennung verunmöglicht es dem Bundesrat, eine Übergangsfrist einzuräumen. Es liegt in der Verantwortung der entsprechenden Unternehmen, den betreuten Personen eine gesetzeskonforme Lösung anzubieten.

Antwort des Bundesrates.