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22.4142 · Interpellation · 2022-09-29

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Gemäss seiner Antwort auf die Ip Munz (22.3117) setzt sich der Bundesrat für die Förderung und Harmonisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf nationaler und internationaler Ebene ein. Nun hat sich die EU im Juni 2022 politisch auf die neue Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) geeinigt. Diese ersetzt die bisherige Non-Financial Reporting Directive (NFRD) und verändert die Art und den Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen tiefgreifend. So folgt die CSRD etwa konsequent dem Grundsatz der doppelten Wesentlichkeit, womit Unternehmen künftig nicht nur die Wirkung von Nachhaltigkeitsaspekten auf sich selbst ausweisen müssen, sondern auch die positiven und negativen Auswirkungen des Betriebs auf Nachhaltigkeitsaspekte. Die detaillierten Nachhaltigkeitsstandards werden derzeit von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) erarbeitet[1]. Von der neuen Berichtspflicht sind in der EU schätzungsweise 50 000 Unternehmen betroffen, was gegenüber heute ungefähr einer Vervierfachung entspricht[2]. Die neue Berichtspflicht gilt voraussichtlich ab 2028 auch für Nicht-EU-Unternehmen, die in der EU einen Netto-Umsatz von mehr als 150 Millionen Euro erzielen und mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU haben.

Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:

1. Wie beurteilt der Bundesrat das Verhältnis zwischen der neuen CSRD und den in der Schweiz seit Januar 2022 geltenden obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Transparenz über nichtfinanzielle Belange?

2. Sieht er eine Notwendigkeit, die Regelung über die nichtfinanzielle Berichterstattung im Obligationenrecht an die erweiterten Berichterstattungspflichten in der EU anzupassen? Wenn nein, wieso nicht?

3. Wie gedenkt der Bundesrat sicherzustellen, dass die neuen Vorgaben der CRSD, die unter gewissen Voraussetzungen auch Nicht-EU-Unternehmen betreffen können, nicht zu einer Ungleichbehandlung zwischen Schweizer Unternehmen führen?

4. Wie beurteilt der Bundesrat die Entwicklungen auf internationaler Ebene zur Schaffung umfassender, globaler Nachhaltigkeitsstandards und wie beteiligt sich die Schweiz daran?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu den Fragen 1-3: Der Bundesrat hat die neuen Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung sowie zu Transparenz- und Sorgfaltspflichten betreffend Konfliktmineralien und Kinderarbeit im Obligationenrecht (OR; SR 220) sowie die Ausführungsbestimmungen (VSoTr; SR 221.433) auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt. Die Schweiz hat damit eine international abgestimmte Gesetzgebung, die sich primär an der heute in der Europäischen Union (EU) geltenden Regulierung orientiert.

Das EJPD hat das BJ am 23. Februar 2022 beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Fachämtern der mitbeteiligten Departemente (insbesondere dem WBF und EDA) den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 23. Februar 2022 für eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit zu analysieren und voraussichtlich bis Ende 2022 eine Einschätzung vorzunehmen, ob sich aus den Entwicklungen in der EU allenfalls auch Anpassungsbedarf für das Schweizer Recht ergeben könnte. Der Auftrag erstreckt sich auch auf den Bereich der Transparenz über nichtfinanzielle Belange, weil dieser ebenfalls Teil der neuen Bestimmungen im Obligationenrecht ist (sechster Abschnitt, Art. 964a bis Art. 964c OR), und die EU-Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung. Somit kann sich der Bundesrat erst nach Abschluss der Analysen zum allfälligen Anpassungsbedarf für das Schweizer Recht äussern. Auch eine Einschätzung bezüglich der Auswirkungen der EU-Richtlinien auf Schweizer Unternehmen und mögliche Massnahmen zur Vermeidung allfälliger Wettbewerbsnachteile bzw. Ungleichbehandlung zwischen den Schweizer Unternehmen ist erst nach einer umfassenden Analyse möglich.

Zu Frage 4: Die zuständigen Departemente verfolgen laufend die Entwicklungen auf internationaler Ebene. Aus Sicht des Bundesrats stellt die Umsetzung der zahlreichen, teilweise unterschiedlichen Standards eine grosse Herausforderung für die Unternehmen dar. Für Investoren und Kunden wiederum ist es oft schwierig abzuschätzen, wie nachhaltig die Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen sind. Die Schweiz setzt sich daher dafür ein, dass die verschiedenen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen auf nationaler und internationaler Ebene aufeinander abgestimmt werden und hohen Qualitätsanforderungen genügen. Der Bund beteiligt sich an verschiedenen Initiativen von internationalen Organisationen und privaten Akteuren. Er unterhält unter anderem eine institutionelle Partnerschaft mit der Global Reporting Initiative (GRI) insbesondere mit dem Ziel, die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Afrika, Hispanoamerika und Südostasien zu fördern. Diese Partnerschaft stärkt GRI auch als Organisation und trägt dazu bei, dass sich diese in Verfahren zur Angleichung internationaler Nachhaltigkeitsstandards einbringen kann. Zurzeit arbeitet GRI mit der European Financial Reporting Advisory Group und dem International Sustainability Standards Board daran, ihre jeweiligen Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung aufeinander abzustimmen. Weiter setzt sich die Schweiz im Rahmen der zurzeit stattfindenden Aktualisierung der OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen dafür ein, dass die Empfehlungen zur Offenlegung von Informationen in Übereinstimmung mit anderen internationalen Standards angepasst werden.

Antwort des Bundesrates.