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22.4148 · Motion · 2022-09-29

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Das Ausländerintegrationsgesetz (AIG) und das Asylgesetz (AsylG) sind dahingehend anzupassen, dass Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Status S) und vorläufig Aufgenommene künftig nach den gleichen Ansätzen wie anerkannte Flüchtlinge sozialhilferechtlich unterstütz werden.

Begründung

Um den Flüchtlingen aus der Ukraine schnell und möglichst unbürokratische Schutz zu gewähren, hat der Bundesrat den Schutzstatus S erstmals aktiviert. Die Solidarität der Bevölkerung ist riesig und die Schweiz setzt alles daran, die Schutzsuchenden bestmöglich zu betreuen. Die aktuelle Krise zeigt aber auch einen dringenden gesetzgeberischen Anpassungsbedarf: Gemäss Artikel 82 Absatz 3 AsylG und Artikel 86 Absatz 1 AIG erhalten Schutzsuchende Personen mit Status S wie auch vorläufig Aufgenommene analog zu Asylsuchenden tiefere Sozialhilfeleistungen als anerkannte Flüchtlinge und bedürftige Schweizer*innen. Die Festsetzung der Sozialhilfe liegt grundsätzlich bei den Kantonen, welche diese Vorgabe sehr unterschiedlich umsetzen. Sie führt dazu, dass geflüchtete Ukrainer*innen von der Sozialhilfe nicht leben können: Gemäss Medienberichten bleiben in gewissen Kantonen pro Kopf weniger als 3 Franken für eine Hauptmahlzeit. Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt ist damit nicht gedeckt.

Die reduzierten Ansätze der Sozialhilfe schränken zudem die Teilhabemöglichkeiten und Integration der ukrainischen Flüchtlinge ein, was dem Anspruch der Schweiz im Umgang mit den Schutzsuchenden klar widerspricht. Diese Erkenntnisse sind auch auf vorläufig aufgenommenen Personen zu übertragen, bei welchen zudem gemäss Bundesrecht der Auftrag zur beruflichen und sozialen Integration besteht. Zudem wäre eine weitergehende Schlechterstellung dieser Gruppe nicht zu rechtfertigen.

Auch beim regulären Sozialhilfeansatz bliebe die Möglichkeit, bei Fehlverhalten die Sozialhilfe zu kürzen oder ganz abzulehnen gemäss Artikel 83 AsylG bestehen.

Bei Asylsuchenden (N-Ausweis) drängt sich hingegen aufgrund der aktuellen Erfahrungen keine Änderung auf. Hier soll der reduzierte Unterstützungsansatz in der Sozialhilfe bestehen bleiben.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Die Regelung von Artikel 82 Absatz 3 des Asylgesetzes (SR 142.31) und Artikel 86 Absatz 1 des Ausländer - und Integrationsgesetzes (SR 142.20) bezweckt, dass Personen mit gesichertem und fortdauerndem Anwesenheitsrecht in der Schweiz gestützt auf die Sozialhilfe die volle Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ermöglicht werden kann. Bei vorläufig aufgenommenen Personen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung hingegen steht die Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat im Vordergrund. Daher sollen die Betroffenen nicht in gleichem Ausmass von der Sozialhilfe profitieren, wie Personen mit einem fortdauernden Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die reduzierten Unterstützungsleistungen sollen zudem einen positiven Anreiz für eine rasche Erwerbstätigkeit darstellen. Damit soll der Erhalt der Rückkehrfähigkeit gestärkt bzw. bei einem längeren Aufenthalt die berufliche Eingliederung gefördert werden.

Überdies wurde im Juli 2022 vom EJPD eine Evaluationsgruppe zum Schutzstatus S eingesetzt. Diese soll in einem Bericht bis Ende Juni 2023 eine Beurteilung des Status S und dessen Einbettung in das schweizerische Asylsystem ausarbeiten und eine Analyse des rechtlichen Handlungsbedarfs vornehmen. Der Bericht der Evaluationsgruppe wird es auch ermöglichen, die Notwendigkeit von Änderungen bei der vorläufigen Aufnahme in einem umfassenden Rahmen zu beurteilen. Diese Arbeiten gilt es abzuwarten. Allfällig nötige Anpassungen im Bereich der Sozialhilfe wären somit im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung und Gesamtwürdigung anzugehen. Der Bundesrat sieht deshalb zur Zeit keinen Handlungsbedarf.

Schliesslich hätte die von der Motionärin geforderte Angleichung der Unterstützungsansätze an diejenigen für anerkannte Flüchtlinge erhebliche Mehrkosten für den Bund zur Folge, da die Subventionen für die kantonalen Sozialhilfekosten entsprechend erhöht werden müssten.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.