22.4300 · Interpellation · 2022-12-01
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
- Ist gewährleistet, dass im ausserordentlichen, dezentralisierten und beschleunigten Asylverfahren die Rechte der Geflüchteten gewahrt und einheitlich und konsequent umgesetzt sind (u.a. Verfahrensgarantien, Zugang zum Rechtsschutz, Anspruch auf rechtliches Gehör)?
- Ist sichergestellt, dass neu eingeführte Beschleunigungsmassnahmen im Hinblick auf die Qualität der Entscheide evaluieren werden?
- Ist sichergestellt, dass unterirdische Unterkünfte, wo keine Privatsphäre möglich ist, nur in Notsituationen genutzt werden und zeitlich befristete Übergangslösungen sind?
- Ist der Zugang zu gesundheitlicher Versorgung jederzeit gewährleistet, konkret adäquate medizinische Erstversorgung und bei Bedarf eine Überweisung an eine*n Fachärzt*in?
- Sind unbegleitete Kinder und Jugendliche immer in überirdischen Kollektivstrukturen untergebracht und haben eine angemessene Betreuung sowie einen prioritären Zugang zum Rechtsschutz und Zugang zu einer Vertrauensperson als Ansprechperson?
- Sind die Bedürfnisse besonders verletzlicher Personen und Familien gewährleistet?
- Wie wird sichergestellt, dass ausreichendes und fachlich spezialisiertes Personal in den Unterkünften hat?
- Wie werden die geschlechtsspezifischen Leitlinien für Empfangszentren der GREVIO umgesetzt (abschliessbare Sanitäreinrichtungen, besondere Gemeinschaftsräume für Frauen, Kindern oder Familien)?
- Findet die Unterbringung traumatisierter Frauen und von LGBTQl-Personen in Spezialeinrichtungen oder in Wohnungen statt?
- Welche Massnahmen ergreift der Bund zusammen mit den Kantonen, dass für alle Asylsuchenden genügend geeignete Plätze zur Verfügung stehen?
Begründung
Die Situation im Asylwesen in der Schweiz ist aufgrund kriegerischer Auseinandersetzungen und entsprechenden Fluchtbewegungen angespannt. Aufgrund der Asylgesuchszahlen hat der Bund im Oktober 2022 die Notfallorganisation aktiviert. Demnach welchen Asylgesuche prioritär behandelt, wenn nicht genügend Ressourcen für die Erledigung aller Asylgesuche gemäss den Ordnungsfristen im Asylgesetz vorhanden sind. Damit kann das SEM Asylsuchende früher den Kantonen überstellen als im regulären Verfahren. Die Zustände in einigen Bundesasylzentren werden von Fachorganisationen als kritisch beurteilt, insbesondere in den Regionen Nordwestschweiz und Westschweiz. Wichtig ist, dass die Asylverfahren auch unter dem Notfallregime korrekt ablaufen und Verfahrensgarantien eingehalten werden. Insbesondere der Kindesschutz muss bei der Unterbringung, Betreuung und im Asylverfahren gewährleistet sein: unbegleitete Kinder und Jugendliche müssen Zugang zu einer Vertrauensperson haben und getrennt von den Erwachsenen untergebracht sein.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die in der Verfassung vorgesehenen Verfahrensgarantien (vgl. Art. 29 und 29a BV [SR 101]) werden unabhängig von der Anzahl der Gesuche oder der Art des Verfahrens umgesetzt. Die Massnahmen des SEM zur Bewältigung des aktuellen Gesuchsvolumens, namentlich die Beschleunigung der Verfahren für bestimmte Kategorien von Asylsuchenden oder die vorzeitige Zuweisung von Asylsuchenden an die Kantone, wurden so ausgestaltet, dass diese Garantien eingehalten werden können.
2. Auch die höhere Anzahl an Asylgesuchen soll rechtskonform und möglichst rasch entschieden werden. Das SEM setzt dafür zusätzliches Personal ein und optimiert die entsprechenden Prozesse laufend. Dabei wird der Rechtsschutz unverändert gewährleistet. Das SEM und die Leistungserbringer Rechtsschutz treffen sich regelmässig und beurteilen gemeinsam die Verfahren, Massnahmen und deren Auswirkungen. Für die Asylentscheide gelten dabei unverändert die bisherigen Qualitätsstandards.
3. Gemäss der gemeinsamen Erklärung von Bund und Kantonen der zweiten nationalen Asylkonferenz im Jahr 2014 und im Sinne der Neustrukturierung des Asylwesens unterhält das SEM eine Kapazität von 5'000 regulären, oberirdischen Unterbringungsplätzen in Bundesasylzentren (BAZ). Zusätzliche temporäre Unterkünfte sind nur bei sehr hohen Asylgesuchszahlen notwendig, wobei auch hier die Nutzung oberirdischer Strukturen priorisiert wird. Diese zusätzlichen Unterkünfte werden nur in Notsituationen genutzt und sind befristet.
4. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung für Asylsuchende ist in den bestehenden und temporär eröffneten BAZ in der aktuellen Situation gewährleistet. Alle vom Bund geführten Unterbringungsstrukturen arbeiten mit Hausärztinnen und Hausärzten des jeweiligen Standortkantons zusammen, welche die Asylsuchenden bei Bedarf den entsprechenden medizinischen Fachspezialistinnen oder Fachspezialisten zuweisen. Es ist allerdings anzumerken, dass sich die Suche nach Hausärztinnen und Hausärzten schwierig gestaltet, weshalb teilweise auch auf bereits pensionierte Ärztinnen und Ärzte zurückgegriffen werden muss. Bei Asylregionen mit BAZ in verschiedenen Standortkantonen kommt hinzu, dass die Ärzte und Ärztinnen über mehrere Bewilligungen verfügen müssen. Die föderalistische Struktur der Schweiz erleichtert die Organisation der Gesundheitsversorgung in den vom Bund geführten BAZ demzufolge nicht, weil die Verantwortung für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung letztlich immer eine gemeinsame Aufgabe von Bund und Standortkantonen ist.
5. Aufgrund der hohen Anzahl an Asylgesuchen von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) in den BAZ und dem daraus resultierenden Personalmangel (schwierige Rekrutierung von zusätzlichen Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen), wurde ein spezifisches Notfallkonzept für die Betreuung von UMA erstellt, welches hauptsächlich eine Priorisierung der UMA-Betreuung vorsieht. Diese Priorisierung beinhaltet in erster Linie, dass jüngere und besonders vulnerable UMA weiterhin in den für sie vorgesehenen Unterkünften untergebracht und im Rahmen des Möglichen gemäss dem Handbuch zur Betreuung von UMA betreut werden. Ältere und selbstständige UMA werden bei einem allfälligen Platzmangel teilweise auch in anderen Unterkünften untergebracht, die nicht spezifisch für UMA vorgesehen sind. Alle UMA werden jedoch unabhängig von der Priorisierung immer in von anderen erwachsenen Asylsuchenden getrennten Schlafräumen und nicht in unterirdischen Unterkünften untergebracht. Der Zugang zu den Vertrauenspersonen ist auch bei UMA, die ausserhalb eines BAZ mit Verfahren (BAZmV) untergebracht sind, grundsätzlich sichergestellt. Ausserdem erhalten UMA weiterhin die Leistungen ihrer Rechtsvertretung im Rahmen des Asylverfahrens. Zudem sollte mindestens einmal wöchentlich auch eine Sozialpädagogin oder ein Sozialpädagoge für Sprechstunden zur Verfügung stehen. Sobald genügend Personal vorhanden ist und/oder die Anzahl UMA in den BAZ sinkt, wird der Normalbetrieb umgehend wieder aufgenommen und alle UMA werden wieder gemäss Handbuch zur Betreuung von UMA betreut.
6. Das Betriebskonzept Unterbringung (BEKO), welches insbesondere unter Berücksichtigung der Empfehlungen dem United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR), der Nationalen Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) sowie der Eidgenössischen Migrationskommission (EKM) erarbeitet wurde, regelt die Unterbringung und Betreuung von Asylsuchenden in den BAZ. Auf die Bedürfnisse von besonders verletzlichen Personen wird im BEKO speziell eingegangen. Zudem ist ein Leitfaden zum Umgang mit besonderen Bedürfnissen in Erarbeitung.
7. Alle Asylsuchenden werden in den BAZ rund um die Uhr (inkl. Nachtbetreuung von 22.00 bis 06.00 Uhr) an 365 Tagen im Jahr betreut. Das BEKO regelt den Einsatz von personellen Betreuungsressourcen sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht. Die Rekrutierung von ausreichendem Betreuungspersonal für die BAZ ist in der aktuellen Lage, insbesondere wegen den hohen Asylgesuchzahlen und den zusätzlich ankommenden Schutzsuchenden aus der Ukraine, eine grosse Herausforderung.
8. In den BAZ ist der ungehinderte und sichere Zugang für Frauen und Mädchen zu geschlechtergetrennten Sanitäranlagen mit WC-Kabinen und Duschen jederzeit gewährleistet. Die geschlechtergetrennten WC-Kabinen sind abschliessbar und die Duschen sind mit geeigneten Sichtschutzmassnahmen (z. B. Duschvorhänge) ausgestattet. Alle Schlafräume verfügen, insbesondere auch zum Schutz der Privatsphäre von Frauen und Mädchen, über von innen mittels Drehknopf abschliessbare Schlösser. Das im Sommer 2021 in allen BAZ eingeführte Gewaltpräventionskonzept sieht zur Prävention von geschlechterspezifischer Gewalt mehrere nach Möglichkeit anzuwendende Massnahmen vor. Darunter auch von Männern getrennte Wohnbereiche für Frauen, Familien und UMA sowie Schutz- und Rückzugsräume für vulnerable Personen. Zudem sollten Frauenzimmer - und nach Möglichkeit Familienzimmer - nur durch weibliche Mitarbeitende betreten werden. In den BAZ ist ein kinderfreundlicher Raum ausschliesslich für Kinder und deren Eltern mit kinds- und altersgerechten Möbeln, Spielsachen und Materialien eingerichtet. In diesen kinderfreundlichen Räumen bietet jeweils ein Betreuungsteam regelmässig altersgerechte Spiel- und Entwicklungsaktivitäten an und beaufsichtigt diese.
9. Asylsuchende in den BAZ haben Zugang zur Gesundheitsversorgung und damit zu den medizinischen Leistungen gemäss obligatorischer Krankenversicherung. Die externe Unterbringung von traumatisierten Personen und von Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender, Queer und Intersex (LGBTQI)-Personen wird vom SEM einzelfallmässig geprüft.
10. Gemäss den gemeinsamen Eckwerten der Notfallplanung von Bund und Kantonen von 2016 hat der Bund die Unterbringungskapazitäten für Asylsuchende bereits von 5'000 auf 9'000 Unterbringungsplätze erhöht. Die Armee unterstützt das SEM bei der Sicherstellung der bestehenden Kapazitäten und Schaffung von weiteren Unterbringungsplätzen durch die Bereitstellung von militärischen Anlagen. Das SEM steht zudem im engen Austausch mit den Kantonen und Gemeinden und prüft alle angebotenen Unterkünfte auf deren Eignung für eine Unterbringung von Asylsuchenden. Der Sonderstab Asyl (SONAS) mit Vertretungen von Bund, Kantonen, Gemeinde- und Städteverband beurteilt zudem laufend die Lage und beschliesst, falls nötig, weitere Massnahmen.
Antwort des Bundesrates.