22.4301 · Motion · 2022-12-01
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einem Erlass der Bundesversammlung vorzulegen oder die Grundlagen zu schaffen, um Gemeinden ein Vorkaufsrecht bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken einzuräumen, damit diese ihre Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen können.
Begründung
Es liegt in der Natur der Sache, dass Landreserven im Laufe der Zeit abnehmen. Gemeinden haben zunehmend Mühe für den Bau öffentlicher Bauten (u.a. Schulhäuser) oder für den gemeinnützigen Wohnungsbau geeignete Grundstücke oder Immobilien zu finden. Mit einem Vorkaufsrecht für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke kann die Gemeinde bei der Veräusserung von Grundstücken diese zum Preis erwerben, den eine potentielle Käuferin (z.B. in einem Bieterverfahren festgelegt) dafür bezahlt hätte. Das Bauland ist entweder für notwendige Infrastrukturbauten oder für Bauvorhaben im öffentlichen Interesse zu verwenden oder im Baurecht z.B. an gemeinnützige Wohnbauträger oder an anzusiedelnde Unternehmen abzugeben. Vom Vorkaufsrecht auszuschliessen sind Grundstücke oder Immobilienverkäufe innerhalb der Familie.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Kantone und Gemeinden haben die Möglichkeit, die Flächen, die für öffentliche Bauten und Anlagen notwendig sind, im Rahmen der Nutzungsplanung zu sichern. Die Zuweisung eines Grundstücks zu einer Zone für öffentliche Bauten und Anlagen schliesst im Allgemeinen sogar die Befugnis ein, das Grundstück nötigenfalls zu enteignen. In diesem Sinne ist ein Vorkaufsrecht für diese Bauten und Anlagen nicht nötig.
Was den gemeinnützigen Wohnungsbau betrifft, beauftragte der Bundesrat im Januar 2014 das WBF (BWO), zusammen mit dem EJPD (BJ) zu prüfen, unter welchen Bedingungen den Gemeinden ein preislich unlimitiertes Vorkaufsrecht zugunsten des gemeinnützigen oder preisgünstigen Wohnungsbaus eingeräumt werden könne. Im Dezember 2014 beschloss der Bundesrat, das Vorkaufsrecht für Gemeinden vorderhand nicht weiterzuverfolgen. Für diesen Entscheid waren im Wesentlichen folgende Überlegungen massgebend:
- Sowohl bei den an einem Immobilienverkauf beteiligten Vertragsparteien als auch bei den Gemeinden würde ein Mehraufwand entstehen. Selbst bei einem eingeschränkten Geltungsbereich wäre zu erwarten, dass viele Vorkaufsfälle resultieren würden, sodass eine entsprechend grosse Anzahl Grundstücksgeschäfte erschwert würde.
- Die Kantone besitzen bereits heute die Kompetenz, selbstständig ein Vorkaufsrecht einzuführen, sofern sie den Bedarf dazu als gegeben erachten. Sie benötigen dazu keine Ermächtigung durch den Bund. So wurde im September 2022 im Kanton Zürich eine entsprechende kantonale Volksinitiative lanciert.
Gleichzeitig wies der Bundesrat darauf hin, dass er auf diesen Entscheid zurückkommen könnte, wenn sich die Lage auf dem Wohnungsmarkt zusätzlich anspannen sollte. In der Botschaft vom 21. März 2018 zur Volksinitiative "Mehr bezahlbare Wohnungen" hielt der Bundesrat fest, dass dieses Szenario nicht eingetroffen ist, da die Leerwohnungsziffer ab dem Zeitpunkt des Bundesratsentscheids kontinuierlich angestiegen war. In der Folge ist die Leerwohnungsziffer zunächst weiter angestiegen, seit 2020 jedoch gesunken. Die Leerwohnungsquote vom 1. Juni 2022 von 1,31 Prozent liegt zwar unter dem Stand gemäss Botschaft vom 21. März 2018, jedoch noch deutlich über demjenigen im Jahr 2014.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.