Lexipedia

22.437 · Parlamentarische Initiative · 2022-06-14

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Mit dieser parlamentarischen Initiative fordern wir, dass Artikel 18a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) so geändert wird, dass eine Schenkung nicht mehr als Veräusserung gilt, die den in diesem Artikel vorgesehene Steueraufschub beendet, und dass ein allfälliger Wertzuwachs, der nach dem Steueraufschub, das heisst nach Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt wird, als Grundstückgewinn und nicht als sozialversicherungspflichtiges Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit besteuert wird.

Begründung

Im Bereich der Besteuerung von Selbstständigerwerbenden hat das Bundesgericht am 11. April 2022 ein Urteil (2C_284/2021) gefällt, das viel Aufsehen erregte. Es ging um einen Fall aus dem Kanton Waadt, in dem ein Landwirt nach seiner Pensionierung seinen Kindern ein landwirtschaftliches Anwesen als Schenkung übertrug. Im Wesentlichen hat das Bundesgericht über zwei Fragen im Zusammenhang mit Artikel 18a DBG entschieden. Erstens hat es eine Schenkung als Veräusserung im Sinne dieser Bestimmung betrachtet, wodurch der Steueraufschub, von dem die oder der Steuerpflichtige profitieren kann, beendet wird. Bei einer Schenkung gibt es jedoch keinen Geldfluss und die Steuerbehörde nimmt eine sofortige Besteuerung vor, die für die steuerpflichtige Person untragbar sein kann. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen über die Unternehmenssteuerreform II war jedoch gewünscht worden, dass die Besteuerung nur bei der tatsächlichen Realisierung und Generierung eines Immobiliengewinns erfolgen sollte (BBl 2005 4820 f.); siehe auch die Aussagen von R. Schmidt im Rahmen der Debatten über die Motion Leo Müller, AB 2016 S 1105). Zweitens hat das Bundesgericht entschieden, dass der gesamte Wertzuwachs als Einkommen zu versteuern ist und den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt. Dies obwohl die Person, die den Wertzuwachs erzielt, nicht mehr selbstständig erwerbend und sozialversicherungspflichtig ist, und obwohl der Ständerat in den parlamentarischen Beratungen gefolgert hatte, dass der Wertzuwachs, der nach dem Zeitpunkt des Steueraufschubs entsteht, als Grundstückgewinn zu versteuern sei (siehe z. B. die Ausführungen von Hannes Germann, AB 2007 S 13).

Diese neue Rechtsprechung des Bundesgerichts erschwert die Übertragung von Einzelunternehmen (in erster Linie von landwirtschaftlichen Betrieben) namentlich im Familienkreis ganz erheblich. Weiter führt die neue Rechtsprechung dazu, dass der Steueraufschub in einem Fall verweigert wird, in dem es keinen Geldfluss gibt, und sie ist besonders hart in Bezug auf die Besteuerung des Wertzuwachses, der vollständig als Einkommen betrachtet wird. Die Problematik tritt zwar bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Gütern besonders hervor, kann aber auch bei anderen Selbstständigerwerbenden Schwierigkeiten bereiten und muss daher für diese, bei denen es sich meist um kleine Unternehmen mit begrenzten finanziellen Ressourcen handelt, umfassend behandelt werden. Es geht hier zwar insbesondere um eine Änderung von Artikel 18a DBG, aber auch das Steuerharmonisierungsgesetz muss entsprechend angepasst werden.