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22.4383 · Interpellation · 2022-12-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Nach dem Militärputsch vom 1. Februar 2021 in Myanmar hat die Schweiz die finanziellen und technischen Sanktionen der Europäischen Union übernommen. Daneben gibt es aber einen sehr sensiblen Bereich, nämlich den des Verkaufs und der Lieferung von Treibstoffen für den Luftverkehr an die Junta, die diesen Treibstoff zur Bombardierung der Zivilgesellschaft einsetzt.

Ein jüngst veröffentlichter Bericht von Amnesty International beschuldigt mehrere Unternehmen. Das bedeutendste dieser Unternehmen, Puma Energy, hat seinen Sitz in Genf und Singapur. Es hat angekündigt, es werde sich aus Myanmar zurückziehen, allerdings bleiben noch einige Fragen zu den Rückzugskonditionen zu klären.

Ich bitte den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:

- Betrachtet er Kerosin (Jet A1) als doppelt verwendbares Gut im Sinn von Artikel 6 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar?

- Wenn ja, welche Massnahmen hat er getroffen oder wird er treffen, um das Verbot durchzusetzen und Verstösse dagegen zu ahnden?

- Wenn nein, wäre es möglich, Kerosin in die Verordnung aufzunehmen, und wäre er bereit, dies wie im Fall der Sanktionen gegenüber Nordkorea zu tun?

- Der indirekte Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative bildet die Lücken bei den Sorgfaltspflichten der multinationalen Gesellschaften ab. Kann der Bundesrat sagen, wie er angesichts dessen verhindern will, dass sich Fälle wie der von Puma Energy wiederholen, und welchen Kontrollmechanismus er einzurichten beabsichtigt? Wie kann er sicherstellen, dass der Rückzug von Puma Energy verantwortungsvoll vonstattengeht und den Opfern von Schäden Wiedergutmachung zugesichert wird?

- Wie will er die Schweizer Gesetzgebung anpassen, damit Unternehmen wie Puma Energy der Sorgfaltspflicht unterstellt werden, da die gegenwärtigen Bestimmungen nur Mineralien und Metalle aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit betreffen?

Stellungnahme des Bundesrates

1 und 2.

Am 17. Oktober 2018 hat der Bundesrat aufgrund seiner Besorgnis über die systematischen Menschenrechtsverletzungen und in Übereinstimmung mit der Europäischen Union (EU) die Sanktionen gegenüber Myanmar verschärft. Gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung über Massnahmen gegenüber Myanmar (SR 946.231.157.5, nachfolgend die "Verordnung") zum Verbot betreffend doppelt verwendbare Güter ist die Lieferung der in Anhang 2 der Güterkontrollverordnung (GKV, SR 946.202.1) aufgelisteten Güter an Myanmar verboten, wenn diese ganz oder teilweise für militärische Zwecke oder für einen militärischen Endverwender bestimmt sind. Die GKV regelt die Ausfuhrkontrolle von zivil und militärisch verwendbaren Gütern, die von internationalen Massnahmen betroffen sind. Da Kerosin (Jet A1) in Anhang 2 der GKV nicht aufgeführt ist, sind die Massnahmen nach Artikel 6 der Verordnung nicht anwendbar auf den Verkauf und die Lieferung an Myanmar. Keine der anderen in der Verordnung vorgesehenen Massnahmen verbietet den Verkauf von Kerosin (Jet A1) an Myanmar.

3.

Die Grundsätze der Schweizer Sanktionspolitik sind im Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) festgehalten. Gemäss Artikel 1 EmbG kann der Bundesrat Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung von Sanktionen erlassen, die von der Organisation der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) oder von den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz (in der Praxis die EU) beschlossen worden sind und die der Einhaltung des Völkerrechts, namentlich der Respektierung der Menschenrechte, dienen (vgl. Art. 1 Abs. 1 EmbG). Hingegen erlaubt das EmbG dem Bundesrat nicht, autonom Massnahmen zu erlassen. Die von der EU gegenüber Myanmar verhängten Sanktionen, denen sich der Bundesrat angeschlossen hat, sehen keine Einschränkung für die Lieferung von Kerosin (Jet A1) vor.

4 und 5.

Mit dem indirekten Gegenvorschlag zur abgelehnten Volksinitiative "Für verantwortungsvolle Unternehmen - zum Schutz von Menschen und Umwelt" sind seit dem 1. Januar 2023 neue Bestimmungen anzuwenden. Der Gegenvorschlag enthält die zwei Regelungsbereiche "Transparenz über nichtfinanzielle Belange" und "Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit". Als Sanktion sieht der Gegenvorschlag bei der Verletzung der entsprechenden Berichtspflichten Bussen bis 100 000 Franken vor. Der Gegenvorschlag enthält keine neue Haftungsbestimmung. Nebst diesen gesetzlichen Bestimmungen sensibilisiert und unterstützt der Bund die Unternehmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans für Wirtschaft und Menschenrechte und des Aktionsplans zur gesellschaftlichen Verantwortung der Unternehmen bei der Umsetzung der menschenrechtlichen Sorgfaltsprüfung.

Die Schweiz hat sich für eine international abgestimmte Gesetzgebung im Bereich der nachhaltigen Unternehmensführung entschieden.

Im Bereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung hat der Bundesrat aufgrund der Ende November 2022 von der EU verabschiedeten Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung (Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022) beschlossen, bis spätestens im Juli 2024 eine Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Der Bundesrat hat den Entwurf einer Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit der EU zur Kenntnis genommen. Derzeit ist noch nicht absehbar, wie die entsprechende Richtlinie der EU dereinst aussehen wird. Der Bundesrat will bis Ende 2023 die Auswirkungen der künftigen EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten vertieft analysieren.

Das geltende Schweizer Recht erfasst primär börsenkotierte Unternehmen. Die neu verabschiedete Richtlinie der EU über die Nachhaltigkeitsberichterstattung hat ihren Anwendungsbereich ausgeweitet. Neu sind teilweise auch nichtbörsenkotierte KMU erfasst. Im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage ist zu prüfen, ob der Anwendungsbereich entsprechend erweitert werden könnte.

Antwort des Bundesrates.