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22.444 · Parlamentarische Initiative · 2022-06-16

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Die Bestimmungen über die Sammelstiftungen in der beruflichen Vorsorge sind so zu ändern, dass:

a. alle Personen, die im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge bei einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung versichert sind, eine einzige Risikogemeinschaft bilden, ungeachtet dessen, dass sie bei verschiedenen Arbeitgebern angestellt sind; von den günstigeren Risikoprämien, die sich aus der grösseren Zahl der Versicherten ergeben, sollen gleichmässig alle Arbeitgeber profitieren;

b. jeder Rabatt, den eine Versicherungsgesellschaft einem Versichertenkollektiv einer Sammelstiftung gewährt, im prozentualen Verhältnis der individuellen Prämien gleichermassen allen anderen Versichertenkollektiven dieser Sammelstiftung gewährt werden muss;

c. die Überschussanteile (Art. 37 Abs. 3 VAG und Art. 153 Abs. 2 AVO) einzig entsprechend dem anteiligen Deckungskapital, ohne Berücksichtigung des Schadenverlaufs und des Verwaltungsaufwands, zugeteilt werden.

Begründung

Mehrere Interpellationen und Motionen zielen darauf ab, das durchschnittliche effektive Erwerbsaustrittsalter anzuheben; dieses Alter ist definiert als das durchschnittliche Alter beim Austritt aus dem Arbeitsmarkt von mindestens 40 Jahre alten Arbeitnehmenden (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 23. Februar 2022 zur Interpellation 21.4473 von Andri Silberschmidt, FDP).

In immer mehr Sammelstiftungen der beruflichen Vorsorge - das heisst Vorsorgeeinrichtungen, denen mehrere wirtschaftlich oder finanziell nicht eng miteinander verbundene Arbeitgeber oder mehrere Verbände angeschlossen sind (vgl. Art. 56 Abs. 3 BVG) - wird die Risikoprämie für jedes Versichertenkollektiv separat berechnet.

Für ein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) mit Angestellten, von denen mehrere 50-jährig oder älter sind, ergibt sich daraus eine deutlich höhere Prämie als für ein KMU mit jüngeren Angestellten (vgl. insb. "Schweizer Personalvorsorge", August 2021, S. 41 ff.). Da die Versicherung von älteren Angestellten mehr kostet, dürften KMU weniger geneigt sein, diese Personen zu behalten, was - wie man gesehen hat - den Zielen der allgemeinen Bundespolitik zuwiderläuft. Die der Ideologie des freien Marktes verpflichtete Tariffreiheit der Versicherer steht hier dem allgemeinen Interesse im Weg.

Hinzu kommt, dass den KMU mit durchschnittlich über 50-jährigen Angestellten oft der Anschluss an eine Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung verweigert wird. Das zwingt diese KMU, sich der Auffangeinrichtung anzuschliessen, die deshalb allmählich in eine finanzielle Schieflage zu geraten droht und/oder Zusatzbeiträge erheben muss.

Angesicht dieser sehr schwierigen Lage drängt es sich auf, die Motion des damaligen freisinnigen Nationalrats Ammann zu "entstauben", die 1981 abgelehnt worden ist. Für einmal lag die FDP damals richtig. Indem die Risikogemeinschaft (für die Risiken Alter, Invalidität und Tod) alle kollektiven Vorsorgeeinrichtungen, einschliesslich jener der Versicherungsunternehmen, umfasst, werden die negative Diskriminierung der älteren Angestellten sowie die schädlichen Auswirkungen dieser Diskriminierung auf den Arbeitsmarkt gemildert. Selbstverständlich muss auch eine Umgehung dieser Regelung verhindert werden, indem jegliche Rabatte, die nicht einheitlich jedem Versichertenkollektiv gewährt werden, verboten sind. Die Überschussanteile (Art. 153 Abs. 2 AVO) sollen einzig entsprechend dem anteiligen Deckungskapital, ohne Berücksichtigung des Schadenverlaufs und des Verwaltungsaufwands, zugeteilt werden.

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