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22.4450 · Postulat · 2022-12-15

Departement des Innern

Abschreibungsantrag liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen, um die Problematik von Dividenden zulasten des AHV-Beitragssubstrats sowie rechtsgleich anwendbare Korrekturmöglichkeiten, welche weitergehen als die bisher praktizierte "einzelfall-gerechte Missbrauchsbekämpfung" aufzuzeigen.

Begründung

Die Unternehmenssteuerreformen (USR) haben die wirtschaftliche Doppelbelastung jener Gesellschafterinnen und Gesellschafter gemildert, die mindestens zu 10 Prozent an einem Unternehmen beteiligt und gleichzeitig deren Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind. Am Rand der Beratungen um die genannten Steuerreformen tauchte schon wiederholt die wichtige Frage auf, welche Auswirkungen diese steuerlichen Entlastungen auf das sozialversicherungsrechtliche Beitragssubstrat haben. Auf die Vorstösse von NR Ruth Humbel (12.4223 und 13.3748) und NR Andy Tschümperlin (13.3853) sowie der Fraktionen der SP (12.4007) und der FDP-Liberalen (13.3774) folgten seitens des Bundesrats wenig konkrete Antworten.

Dass ein gewichtiger Verlust für das Beitragssubstrat der Sozialversicherungen stattfindet, ist offensichtlich. Personen in selbständigen Berufen gründen eine juristische Person. So gewinnen sie die Vorzüge der privilegierten Dividendenbesteuerung und kommen gleichzeitig in den Genuss weitgehender sozialversicherungsrechtlicher Beitragsbefreiung. In der Stellungnahme vom 6. Dezember 2013 zur Interpellation 13.3774 hielt der Bundesrat fest, dass es für eine repräsentative Evaluation der Auswirkungen der USR eines längeren Beobachtungszeitraums bedürfe; die Regierung erachtete es als sinnvoll, die Dividendenproblematik sowie die Vor- und Nachteile einer Korrekturmöglichkeit, welche weitergeht als die bisher praktizierte einzelfallgerechte Missbrauchsbekämpfung, aufzuzeigen und zu erörtern. Ein entsprechender Bericht ist bisher jedoch nicht aufgelegt worden, was nunmehr zwingend und dringend nachzuholen ist.

Heute haben die Ausgleichskassen im Einzelfall zu beurteilen haben, welches ein "angemessener" Lohn für einen Orthopäden, eine Rechtsanwältin ist. Im angeforderten Bericht wird der Bundesrat gebeten, ebenfalls zu erörtern, ob es zweckmässig wäre, im AHV-Gesetz eine neue Bestimmung einzuführen, wonach die Auszahlung an eine Gesellschafterin oder einen Gesellschafter einer juristischen Person, welche ihren wesentlichen Grund im Arbeitsverhältnis hat, als AHV-pflichtiges Einkommen zu qualifizieren ist, wobei für das eingebrachte Kapital ein Abzug vorzunehmen ist. Dies im Sinne einer Vereinfachung und der Erfüllung der AHV-Vorgabe, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also das Entgelt für Erwerbstätigkeit, unabhängig von seiner Bezeichnung und steuerrechtlichen Beurteilung beitragspflichtig ist, jenes Entgelt, welches wegen Alters oder Tod zu fliessen aufhört. Demgegenüber sind Kapitalerträge beitragsfrei. Diese Unterscheidung des AHVG wird hier nicht in Frage gestellt, es geht nicht darum, Dividenden generell der Beitragspflicht zu unterstellen, wie die Motion Funiciello (21.4472) es forderte.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.