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22.4469 · Interpellation · 2022-12-15

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

In der Schweiz können Vereine und Stiftungen als gemeinnützig anerkannt werden. Mit der Anerkennung als gemeinnützig werden sie steuerbefreit. Hinzu kommt, dass Schenkungen von natürlichen oder juristischen Personen in einem gewissen Umfang auch steuerbefreit sind. Gemeinnützigkeit ist in unserer Gesetzgebung nicht präzise definiert, eine alte Weisung aus dem Jahr 1994 gibt aber Anhaltspunkte dafür, was darunter zu verstehen ist. Die Kantone sind für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit eines Vereins oder einer Stiftung zuständig. Dadurch entsteht Rechtsunsicherheit und den individuellen (moralischen) Vorstellungen der im Einzelfall zuständigen Steuerbehörden wird viel Raum überlassen. Damit werden möglicherweise Tür und Tor für einen interkantonalen Steuerbefreiungstourismus geöffnet.

Angesichts dieser künstlerischen Unschärfe frage ich den Bundesrat:

- Liegen dem Bundesrat Zahlen vor zu Schenkungen, Abzügen und Steuerbefreiungen, die im Zusammenhang mit der Zuerkennung der Gemeinnützigkeit stehen?

- Gibt es nach Kenntnis des Bundesrates als gemeinnützig anerkannte Vereine und Stiftungen, die sich für antidemokratische Werte einsetzen?

- Inwiefern können Vereine und Stiftungen, die dem Erhalt der öffentlichen Gesundheit und den Menschenrechten widersprechende Ziele verfolgen, als gemeinnützig anerkannt werden (z. B. Anti-Abtreibungsvereine oder -stiftungen)?

- Dem Kreisschreiben Nr. 12 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 8. Juli 1994 ist zu entnehmen, dass für eine Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit die Verfolgung des Allgemeininteresses grundlegend ist. Ist der Bundesrat der Auffassung, dass Vereine und Stiftungen, die das Recht auf Abtreibung in Frage stellen, diese Voraussetzung erfüllen?

- Wie will der Bundesrat einem allfälligen interkantonalen Steuerbefreiungstourismus im Zusammenhang mit der Gemeinnützigkeit entgegenwirken?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter der Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen (Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.1]). Diese Aufgabenteilung gelangt auch im Bereich der Beurteilung von Steuerbefreiungen zur Anwendung. Zuständig für die Gewährung, die Überprüfung und den allfälligen Entzug von Steuerbefreiungen sind die kantonalen Steuerverwaltungen. Der Bundesrat verfügt über keine Zahlenangaben über die Höhe der Spenden, Abzüge und Steuerbefreiungen, welche sich aus der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ergeben.

2. Dem Bundesrat sind keine Vereine und Stiftungen bekannt, welche antidemokratische Werte vertreten und wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke von der direkten Bundessteuer befreit sind.

3./4. Neben den Voraussetzungen der Uneigennützigkeit, des uneingeschränkten Kreises von potentiellen Destinatärinnen und Destinatären, des fehlenden Erwerbszweckes bzw. der untergeordneten wirtschaftlichen Tätigkeit ist der Zweck und die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit der betreffenden Organisation das entscheidende Element für die Gewährung einer Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke. Das Bundesgericht hat klargestellt, dass der Begriff des Allgemeininteresses im engen Sinne verstanden werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2019 vom 20. August 2019, Erwägung 5.1). Konkret gelten jene Ziele als rein gemeinnützig, die aus der Sicht des Gemeinwesens in ihrer Gesamtheit besonders lohnenswert sind. Somit können humanitäre, ökologische oder karitative Tätigkeiten den jeweiligen Umständen entsprechend als Tätigkeiten von allgemeinem Interesse angesehen werden. Im Allgemeininteresse liegt zum Beispiel die Ausrichtung von Geld- oder Sachzuwendungen für Personen in finanzieller Not. Denkbar ist auch die Vermittlung von Hilfsangeboten und die Vornahme einer damit zusammenhängenden Beratungstätigkeit. Der weltanschauliche Beweggrund für vorgenommene Hilfstätigkeiten ist hingegen nicht ausschlaggebend für die Beurteilung, ob eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit im Allgemeininteresse liegt. Einer allfälligen politischen Betätigung darf jedoch nicht ein derart zentrales Gewicht zukommen, dass die betreffende Organisation gesamthaft betrachtet als politische Organisation erscheint. Dabei ist ausschlaggebend, ob der Zweck der betreffenden Organisation vorwiegend in der Willensbildung der Öffentlichkeit liegt oder ob eine mögliche Beeinflussung der Öffentlichkeit bloss eine Konsequenz des verfolgten Zwecks ist. Organisationen, welche gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen, können nicht steuerbefreit werden. Bei Verdacht auf anhaltende Rechtswidrigkeiten (Verletzung von Menschenrechten oder Gesundheitsvorschriften) haben die kantonalen Steuerverwaltungen im Einzelfall zu beurteilen, ob eine Steuerbefreiung aufzuheben ist.

5. Die kantonalen Steuerverwaltungen und die ESTV fördern eine schweizweit einheitliche Auslegung der Steuerbefreiungsnormen durch regelmässigen Austausch im Rahmen der Schweizerischen Steuerkonferenz sowie mittels Publikation von Praxishinweisen zu den häufigsten Fragen im Bereich der Steuerbefreiung. Das Bundesgericht hat jedoch anerkannt, dass die kantonalen Behörden, die die lokalen Umstände besser kennen, über einen gewissen Ermessensspielraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_147/2019 vom 20. August 2019, Erwägung 5.2).

Antwort des Bundesrates.