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22.4471 · Interpellation · 2022-12-15

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Ende September hat der Bundesrat in Beantwortung von vier Postulaten (Postulate 18.3196 Thorens Goumaz 18.3496 Munz, 19.3818 Flach, 19.4355 CVP-Fraktion) den Bericht "Kunststoffe in der Umwelt" verabschiedet. Er hält fest, dass Littering als "weit verbreitete Form der widerrechtlichen Abfallentsorgung (...) nach wie vor ein Problem" ist und dass "weiterhin Handlungsbedarf" besteht. Vor allem Einwegprodukte aus Kunststoff wie beispielsweise Einwegbecher oder Plastikbesteck sind problematisch, da sie aufgrund ihrer kurzen Lebensdauer im Vergleich zur verursachten Umweltbelastung einen geringen Nutzen aufweisen. Sie werden nach einmaligem Gebrauch zu Abfall und vergleichsweise oft gelittert.

Auch wenn nach einer aktuellen Studie nur 1,2 Prozent der Kunststoffprodukte für den Unterwegkonsum (z. B. Plastiksäcke, Lebensmittelverpackungen, Getränkeflaschen, Einwegbesteck) in die Umwelt gelangen, entstehen durch den Unterwegkonsum so jährlich etwa 18 500 Tonnen Kunststoffprodukte, wovon 2700 Tonnen in Schweizer Böden und Oberflächengewässer gelangen.

Bereits 2020 forderte die Motion 20.3637 Delphine Klopfenstein Broggini unter Berufung auf Artikel 30a des Umweltschutzgesetzes den Bundesrat auf, die Verwendung von Einwegbehältern, -bechern und -besteck zum Mitnehmen in der Schweiz zu verbieten. Der Bundesrat lehnte die Motion ab, da ein Verbot gestützt auf Artikel 30a USG eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit "für den Detailhandel, die Take-Away-Betriebe und andere Anbieter" im Sinne von Artikel 27 BV darstelle.

Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:

- Hält der Bundesrat angesichts der Resultate des Berichts "Kunststoffe in der Umwelt" an seiner ablehnenden Haltung eines Verbotes von Einwegplastikprodukten für den Unterwegkonsum fest?

- Erachtet der Bundesrat die Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 BV ebenfalls als eingeschränkt, wenn basierend auf Artikel 30a USG andere Vorgaben an die Einwegprodukte gemacht würden (z.B. Vorschrift zur ausschliesslichen Verwendung von biopolymeren Kunststoffprodukten für den Unterwegkonsum)?

- Welche anderen konkreten Massnahmen fasst der Bundesrat ins Auge, um die Littering-Problematik respektive den Verbrauch von Einwegplastikprodukten beim Unterwegkonsum einzudämmen?

Stellungnahme des Bundesrates

1) Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Erlass von Verboten in Anwendung von Artikel 30a Buchstabe a des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01) haben sich seit der Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Klopfenstein Broggini (20.3637) "Abfallfreie Takeaway-Gastronomie" nicht verändert. Nach wie vor hat der Bund vor dem Erlass von Ausführungsvorschriften gemäss Artikel 41a Absatz 3 USG eigenverantwortliche Massnahmen der Wirtschaft zu prüfen. Der Bundesrat hat aus Gründen der Verhältnismässigkeit bisher auf ein Verbot von Einwegprodukten aus Kunststoff für den Unterwegskonsum verzichtet.

2) Aktuell verfügt der Bund über keine ausdrücklichen gesetzlichen Grundlagen, um Anforderungen an die ressourcenschonende Gestaltung von Produkten und Verpackungen stellen zu können. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-N) schlägt im Rahmen der parlamentarischen Initiative (20.433) "Schweizer Kreislaufwirtschaft stärken" mit dem Artikel 35i E-USG eine solche gesetzliche Grundlage vor. Auch mit dieser wären Anforderungen an Produkte und Verpackungen mit Eingriffen in die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 Bundesverfassung) verbunden. Diese Einschränkungen wären für die Wirtschaft im Vergleich zu einem vollständigen Verbot jedoch weniger einschneidend und würden damit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit besser entsprechen.

Einwegprodukte aus Kunststoff sollten nicht durch Materialien mit einer schlechteren Ökobilanz ersetzt werden. Biobasierte oder biologisch abbaubare (biopolymere) Kunststoffe beispielsweise benötigen bei der Herstellung ebenfalls Energie und Rohstoffe und können nur unter ganz bestimmten Umweltbedingungen in der Natur abgebaut werden. Mit den vorhandenen Mehrweg-Systemen gibt es bereits ressourcenschonende Alternativen für den Unterwegskonsum.

3) Littering kann nur mit einem Mix verschiedener Massnahmen wirkungsvoll bekämpft werden. Die für die Bekämpfung von Littering zuständigen Kantone und Gemeinden sowie private Organisationen setzen bereits viele Massnahmen um: Sensibilisierung, Schadensminderung wie bspw. im Rahmen von Clean-Up-Days und Bereitstellung der Sammelinfrastruktur sowie Strassenreinigung im öffentlichen Raum bis hin zu repressiven Massnahmen wie Bussen. Darüber hinaus diskutiert die UREK-N im Rahmen ihrer oben erwähnten parlamentarischen Initiative eine Strafbestimmung auf Bundesebene zur Bekämpfung des Littering vor (Art. 61 Abs. 1 Bst. i sowie Abs. 4 E-USG). Wie in der Antwort auf die Interpellation Geissbühler (21.3994) "Littering-Problematik in der Schweiz" angekündigt, hat der Bund den Runden Tisch Littering, unter anderem mit einem Fokus auf Einwegprodukte für den Unterwegskonsum, wieder aufgenommen. In diesem Rahmen erarbeiten Verbände und Produzenten gemeinsam zusätzliche Massnahmen zur Littering-Bekämpfung.

Antwort des Bundesrates.