22.4480 · Motion · 2022-12-15
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, einen Entwurf zu einer Änderung der Invalidengesetzgebung vorzulegen, indem Artikel 39 geändert wird und der Export von ausserordentlichen IV-Renten ermöglicht wird.
Begründung
Der Export von ausserordentlichen Renten für Frühbehinderte ist gesetzlich ausgeschlossen. Das hat zur Folge, dass die Betroffenen in der Schweiz wohnhaft bleiben müssen, damit sie die für sie lebensnotwendige Rente nicht verlieren.
Das führt immer wieder zu menschlichen Härtefallen. Bespielsweise wenn Betroffene Schweizer Bürger:innen in einem nicht EU-Land Wohnsitz nehmen wollen oder wenn Betroffene Bürger:innen mit einer anderen Staatsbürgerschaft gerne in die Herkunftsländer zurückreisen würden, dies aber nur tun können, wenn sie die Rente weiterhin erhalten. Aber auch wenn Betroffene Schweizer Bürger:innen infolge ihrer schweren Behinderung nie erwerbsfähig sein konnten und in eine EU/EFTA-Land umziehen möchten. Bleiben die Betroffenen in der Schweiz, führt das in vielen Fällen dazu, dass neben der ausserordentlichen Rente noch Ergänzungsleistungen beansprucht werden und möglicherweise auch Heimkosten anfallen.
Die fehlende Möglichkeit des Exports von ausserordentlichen IV-Renten ist aus sozialen und sozialpolitischen Gründen stossend und ungerecht. Aber auch aus finanzpolitischen Überlegungen ist das Verbot des Exports von ausserordentlichen Renten nicht sinnvoll.
Betroffene Menschen verstehen zu recht nicht, warum ihre Renten nicht exportiert werden können und fühlen sich ungerecht behandelt. Es ist Zeit, diese Ungerechtigkeit zu beenden und endlich die gesetzliche Grundlage schaffen, damit auch die ausserordentlichen Renten exportiert werden können.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Ausserordentliche Renten der Invalidenversicherung (IV) haben zum Ziel, geburts- und frühinvaliden Versicherten in der Schweiz die Existenzgrundlage zu sichern. Sie sind beitragsunabhängig und werden wie die Ergänzungsleistungen (EL) und die Hilflosenentschädigungen (HE) ausschliesslich durch die öffentliche Hand finanziert. Nach den international geltenden Grundsätzen werden beitragsunabhängige Leistungen, die ersatzweise oder ergänzend zu Versicherungsleistungen wie Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenrenten gewährt werden, immer durch den Staat ausgerichtet, in dem ein Wohnsitz und gegebenenfalls eine Steuerpflicht begründet wird.
Der Bundesrat hat in den Botschaften zur 4. und 5. IV-Revision (BBl 2001 3205, 3274 und 2005 4459, 4553) explizit am Nichtexport der Leistung festgehalten. In der 6. IV-Revision (BBl 2010 1817, 1909) wurde der Export nur unter der Voraussetzung ermöglicht, dass ein Staatsvertrag dies vorsieht. Die Schweiz hat allerdings im Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union (EU, SR 0.142.112.681) und im Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA, SR 0.632.31) sowie in allen bilateralen Sozialversicherungsabkommen keinen Export der ausserordentlichen Renten vorgesehen. Auch in den neusten Abkommen mit Tunesien (SR 0.831.109.758.1) oder dem Vereinigten Königreich (SR 0.831.109.367.2) ist der Export der ausserordentlichen Renten nicht vorgesehen. Nur wenn Schweizerinnen, Schweizer oder EU/EFTA-Staatsangehörige vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erwerbstätig waren, sehen die im Verhältnis zur EU und zur EFTA anwendbaren EU-Koordinierungsverordnungen den Export der ausserordentlichen Renten in EU/EFTA-Staaten vor. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht im Nichtexport der ausserordentlichen Renten generell keinen Verstoss gegen die Europäische Menschenrechtskonvention und gegen das Diskriminierungsverbot im Besonderen.
Das Exportverbot wirkt dem Anreiz entgegen, nur zwecks Erhalts einer Rente in die Schweiz einzureisen: Ohne dieses Verbot könnten Personen, die nie erwerbstätig waren (z. B. Geburtsinvalide), einen Anspruch auf ausserordentliche Renten erwerben, wenn sie bei der Einreise in die Schweiz die entsprechenden tiefen Voraussetzungen erfüllen. Verlassen diese Personen die Schweiz wieder, müssten ohne Exportverbot die so erworbenen ausserordentlichen Renten exportiert werden.
Sollen die ausserordentlichen Renten exportiert werden, müssten alle zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen revidiert werden und das international geltende Prinzip der Nichtexportierbarkeit von beitragsunabhängigen Sonderleistungen würde als Ganzes aufgeweicht. Mit der Schaffung dieses Präjudizes könnten seitens der Vertragsstaaten neue Forderungen gestellt werden, etwa in Bezug auf die EL und HE.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.