22.4499 · Interpellation · 2022-12-16
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Was antwortet der Bundesrat auf die Schreiben des Mouvement fédéderatif romand vom 17. Oktober und 1. Dezember 2022, in denen die sofortige Aufhebung von Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes gefordert wird?
Begründung
Am 17. Oktober 2022 hat das Mouvement fédératif romand (MFR) in einem ausführlichen Schreiben an den Bundesrat die sofortige Aufhebung von Artikel 6a des Covid-19-Gesetzes (Covid-Zertifikat) gefordert. Die Regierung hat das BAG darauf antworten lassen, was nicht zufriedenzustellen vermochte. Das MFR sah sich deshalb veranlasst, den Bundesrat am 1. Dezember 2022 noch einmal direkt anzuschreiben.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat auf die Anliegen des Mouvement fédératif romand mit einem Schreiben vom 2. November 2022 geantwortet.
Der Schutz vor Übertragung stand nie im Fokus der Impfempfehlungen. Ziel der Covid-19 Impfung war und bleibt der Schutz vor schweren Erkrankungen. Die Frage, ob die Impfung gegen Covid-19 auch die Übertragung von Viren reduziert, muss mit jeder neuen Virusvariante und auf der jeweils verfügbaren Datenlage neu beurteilt werden. Bei der Zulassung der Impfung Ende 2020 war der Schutz vor Übertragung noch nicht bekannt und nicht im Fokus. Der Schutz vor Übertragung wurde erst in nachfolgenden Studien untersucht. Bei den anfänglich zirkulierenden Varianten (Ursprungs-, Alpha-Varianten) sowie in vermindertem Grad auch bei der Delta-Variante konnten gemäss Studien eine Reduktion der Virusausbreitung nach der Covid-19-Impfung beobachtet werden. Ein Beitrag der Impfung zur Reduktion der Viruszirkulation - wenn auch weiter abnehmend - wurde auch zu Beginn der Omikron-Phase (Ende Dezember 2021) erwartet. Die Wirkung der Impfung hinsichtlich des Schutzes vor Übertragung war bei den Untervarianten BA.4 und BA.5 nochmals geringer.
Die Einführung des "EU Digital Covid Certificate" (EU DCC) am 1. Juli 2021 diente primär dazu, den fälschungssicheren und international kompatiblen Nachweis einer Impfung, einer Genesung oder eines negativen Tests erbringen zu können, um die Ausübung der Freizügigkeitsrechte innerhalb des Schengenraumes während der Pandemie zu erleichtern. Bei der Erstellung des Schweizer Covid-Zertifikates wurde der Kompatibilität mit dem EU DCC höchste Priorität erteilt. Dadurch konnte es für die Reisetätigkeit in allen EU-/EFTA-Staaten und bestimmten Drittstaaten verwendet werden. Umgekehrt erleichterte die gegenseitige Kompatibilität auch die Einreise in die Schweiz.
Im Inland ermöglichte der Einsatz des Schweizer Covid-Zertifikates während den Phasen mit hoher Belastung des Gesundheitssystems, dass trotz bestehender Massnahmen wieder mehr Kontakte zwischen Personen stattfinden konnten. Aufgrund von negativen Tests konnte von einem verringerten Ansteckungsrisiko für Dritte ausgegangen werden. Bei Personen mit einer Impfung oder Genesung bestand eine Schutzwirkung insbesondere gegen schwere Erkrankungen. Das Hauptziel dieser Massnahmen war demnach immer, das Risiko von schweren Krankheitsverläufen zu verringern, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu vermeiden. Die zertifikatsbasierten Corona-Schutzmassnahmen wurden am 17. Februar 2022 weitgehend aufgehoben. Die letzten Massnahmen wurden am 1. April 2022 aufgehoben.
Die europäische Rechtsgrundlage (EU-Verordnungen 2021/953 und 2021/954) für das EU DCC ist bis zum 30. Juni 2023 in Kraft. Artikel 6a des Covid-Gesetzes stellt sicher, dass die internationale Kompatibilität der Schweizer Covid-19-Zertifikate bis zum Auslaufen der EU-Regelungen und auch im - gemäss heutiger Einschätzung - unwahrscheinlichen Fall einer Verlängerung dieser EU-Regelungen nahtlos aufrechterhalten werden kann.
Aus diesen Gründen hat der Gesetzgeber die Geltungsdauer des besagten Artikels gerade erst am 16. Dezember 2022 bis zum 30. Juni 2024 verlängert (AS 2022 817, Ziff. II Bst. d).
Antwort des Bundesrates.