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22.4528 · Interpellation · 2022-12-16

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Damit eine gerechte Vertretung der Rechte und Interessen der Asylsuchenden gewährleistet wird, gehört der Aspekt der physischen und psychischen Gesundheit zu den festen Umständen, die bei der Beurteilung eines Asylgesuchs zu berücksichtigen sind. Zu oft kommt es jedoch vor, dass negative Entscheide mitgeteilt oder sogar Wegweisungen vorgenommen werden, ohne dass zuvor eine ärztliche Untersuchung stattgefunden hat.

Dies erklärt sich teilweise daraus, dass es schwierig ist, Arzttermine zu erhalten, da die Kantone nicht genügend medizinisches Personal haben, das mit den Asylverfahrenszentren zusammenarbeitet. Es kommt auch vor, dass ein Arzttermin abgesagt wird, weil eine asylsuchende Person vom Bundesasylzentrum in einem Kanton in ein Bundesasylzentrum in einem anderen Kanton verlegt wird, was deren Zugang zur Pflege noch weiter verzögert.

Zudem ist das medizinische Personal nicht unbedingt genügend geschult für den Umgang mit den Besonderheiten solcher Patientinnen und Patienten.

Ich stelle deshalb folgende Fragen:

- Was gedenkt der Bundesrat zu tun, damit sicher genügend medizinisches Personal für die Gewährleistung des Rechts der Asylsuchenden vorhanden ist, indem die Zahl der Ärztinnen und Ärzte erhöht wird, die von den Asylzentren beigezogen werden können?

- Warum werden Arzttermine, die ohnehin schon schwer zu erhalten sind, bei Verlegungen zwischen Bundesasylzentren in verschiedenen Kanton abgesagt? Sollten dafür nicht interkantonale Vereinbarungen geschlossen oder irgendeine andere Lösung gesucht werden?

- Was gedenkt der Bundesrat zu tun, damit das medizinische Personal für die Besonderheiten der Asylsuchenden geschult und sensibilisiert wird?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) ist im Rahmen der Unterbringung von Asylsuchenden verpflichtet, den Zugang zur medizinischen Grundversorgung und zur zahnärztlichen Notversorgung sicherzustellen. Die allgemeinen Prinzipien dazu haben das Bundesamt für Gesundheit (BAG), das SEM und die Kantone im Konzept "Gesundheitsversorgung für Asylsuchende in Asylzentren des Bundes und in den Kollektivunterkünften der Kantone" festgelegt. Darin ist festgehalten, dass die Bundesasylzentren (BAZ) für die medizinische Erstversorgung mit im Kanton niedergelassenen Hausärztinnen und Hausärzten zusammenarbeiten und der Zugang zu diesen über die Pflegefachpersonen der Gesundheitsfachstellen in den BAZ sichergestellt wird. Deren Ressourcen wurden erst kürzlich erhöht. Die Asylsuchenden sind alle im Hausarztmodell krankenversichert. Somit erfolgt die Zuweisung zur psychologischen und psychiatrischen Versorgung über die Hausärztin oder den Hausarzt, gemäss Versicherungsmodell. Sie oder er entscheidet, wann eine weitere Abklärung respektive Behandlung nötig ist. Es ist richtig, dass die Wartezeiten bei Fachärztinnen und Fachärzten lang sein können und die Kapazitäten der Regelversorgung meist nur für Kriseninterventionen reichen. Der Fachkräftemangel ist bekannt und ein nationales Problem. Deshalb werden in der medizinischen Fachwelt heute neue Versorgungsmodelle diskutiert und getestet, wie zum Beispiel Stepped-Care-Modelle mit initialen präventiven Interventionen wie Problemmanagement und mit niedrigschwelligem Screening.

2. Das SEM als Asylbehörde schafft den Zugang zu bestehenden Akteuren des Gesundheitssystems in den Standortkantonen. Bei einem Transfer zwischen BAZ in unterschiedlichen Kantonen kann es daher zu einem Wechsel des behandelnden Arztes kommen. In der Regel erfolgt jedoch kein Transfer, wenn ein dringender Arzttermin ansteht oder die betroffene Person schwer erkrankt ist.

3. Die Gesundheitsfachpersonen in den BAZ sind über die Leistungserbringenden in der Betreuung angestellt. Für diese hat das SEM im Betriebskonzept die Mindestanforderungen an zu absolvierenden fachspezifischen Weiterbildungen und Schulungen festgelegt. Das BAG hat eine Bedarfserhebung durch eine externe Firma durchführen lassen. Die Ergebnisse dieser Evaluation werden zwischen dem BAG, dem SEM und den Kantonen diskutiert und die notwendigen Massnahmen bis Juni 2024 festgelegt.

Antwort des Bundesrates.