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22.4561 · Interpellation · 2022-12-16

Departement für auswärtige Angelegenheiten

Erledigt

Wortlaut

Die Schweiz gilt als Gastgeberland für zahlreiche internationale Organisationen und versteht sich als Hüterin der Menschenrechte. Entsprechend kommt ihr beim Schutz von verletzlichen Personengruppen eine besonders grosse Verantwortung zu.

Hausangestellte, die in Diplomatenhaushalten arbeiten, bilden eine solche Personengruppe, da ihre Vorgesetzten aufgrund ihrer Funktion Vorrechte, Erleichterungen und Immunitäten geniessen und somit in der Schweiz vor strafrechtlicher, zivilrechtlicher und administrativer Verfolgung geschützt sind. Jene, die in der Schweiz angemeldet sind, unterstehen der Verordnung über die privaten Hausangestellten von Diplomaten (PHV). Dort werden ihre Arbeits-, Einreise- und Aufenthaltsbedingungen geregelt. Unter anderem wird in der PHV ein Nettomindestlohn von 1200 Franken festgesetzt. Eine zweite, grössere Gruppe bilden Hausangestellte, die nicht angemeldet sind. Sie arbeiten nach wie vor illegal und/oder besitzt keine Aufenthaltspapiere. Entsprechend werden sie von der PHV nicht geschützt.

Vor diesem Hintergrund wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Anerkennt der Bundesrat die erwähnte Problematik für Hausangestellte in Diplomatenhaushalten?

2. Wie kann die Situation von Hausangestellten in Diplomatenhaushalten aus Sicht des Bundesrates verbessert werden und wo bestehen allenfalls gesetzliche Hürden, die eine Verbesserung der Situation verhindern?

3. Der Nettomindestlohn von Haushaltsangestellten in Diplomatenhaushalten beträgt 1200 Franken pro Monat, während inländische Hausangestellte für dieselbe Arbeit einen höheren Lohn erhalten. Wie begründet der Bundesrat diesen Lohnunterschied?

4. Nach wie vor arbeiten viele Hausangestellte in Diplomatenhaushalten illegal oder/und besitzen keine Aufenthaltspapiere. Wie kann die Situation dieser Personengruppe aus Sicht des Bundesrates verbessert werden?

Stellungnahme des Bundesrates

1. - 2. Der Bundesrat ist sich des besonderen Schutzbedürfnisses der privaten Hausangestellten in Diplomatenhaushalten bewusst (vgl. auch die Antwort auf die Interpellation 21.3952 Mazzone "Anwendung und Einhaltung der Verordnung über die privaten Hausangestellten" vom 18.06.2021). Mit der Schaffung der Verordnung über die privaten Hausangestellten (PHV; SR 192.126) hat er diesem Umstand bereits im Jahr 2011 Rechnung getragen. Die Verordnung sorgt für Transparenz und Klarheit über die geltenden Regeln für diese Arbeitsverhältnisse. Alle ausländischen Vertretungen haben Kenntnis von diesen Regeln. Vor und nach ihrer Ankunft und mindestens einmal pro Jahr empfängt das EDA die privaten Hausangestellten zu einem persönlichen Gespräch in Abwesenheit ihrer Arbeitgeber. Das EDA vergewissert sich auf diese Weise bei ihnen, ob sie diese Regeln verstanden haben und ob diese eingehalten werden. Falls erforderlich, interveniert das EDA beim Arbeitgeber. Das EDA überprüft auch, ob die Angestellten den obligatorischen Versicherungen angeschlossen sind und ob die Arbeitgeber die Beiträge und Prämien bezahlen. Im Falle einer Arbeitsstreitigkeit können sich die Parteien insbesondere an die vom Kanton Genf geschaffene kostenlose Vermittlungsstelle, das Bureau de l'Amiable Compositeur, wenden. Die PHV hat sich in der praktischen Anwendung bewährt und die Massnahmen zur Gewährleistung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten im Sinne der PHV werden durch mehr Transparenz und höhere Anforderungen bei den regelmässig durchgeführten Kontrollen ständig verbessert.

3. Das Gehalt von privaten Hausangestellten in Diplomatenhaushalten setzt sich aus einem Bar- und einem Naturallohn zusammen. Bei dem in der PHV festgelegten Barlohn handelt es sich um einen Mindestnettolohn, von welchem keine Abzüge vorgenommen werden dürfen und welcher steuerbefreit ist. Der Mindestnettolohn erlaubt es den privaten Hausangestellten, einfach zu überprüfen, ob der erhaltene Betrag mit demjenigen übereinstimmt, der in ihrem Arbeitsvertrag aufgeführt ist. Der Arbeitgeber gewährt zusätzlich zum Barlohn auch einen Naturallohn: er hat sämtliche Versicherungs- (auch diejenigen, die normalerweise zu Lasten des Arbeitnehmers gehen, und sämtliche Krankenkassenkosten), Verpflegungs- und Unterbringungskosten zu tragen. Ebenso hat er für sämtliche medizinischen Kosten, welche nicht durch die Versicherungen gedeckt sind, sowie die Ein- und Rückreisekosten aufzukommen.

4. Das EDA ist bemüht, zu gewährleisten, dass die einschlägigen Arbeitsbedingungen von den Parteien eingehalten und Hausangestellte in Diplomatenhaushalten wirksam geschützt werden. Zu diesem Zweck steht das EDA in regelmässigem Kontakt mit den einzelnen Vertretungen. Dank der klaren Bestimmungen in der PHV über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsbedingungen ist es für Diplomaten einfacher und sicherer, Hausangestellte zu beschäftigen. Private Hausangestellte von Diplomaten können sich zudem nach Kündigung oder Ablauf ihres Vertrags bei der eigens vom EDA eingerichteten Jobbörse anmelden. Ferner hat das EDA ein Informationsblatt über die für die diplomatische Gemeinschaft geltenden Regeln des ordentlichen Rechts über die Beschäftigung von Hausangestellten im Teilzeitpensum erstellt, welches an alle Vertretungen übermittelt wurde. Im Rahmen des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit haben die Kantone Kontrollmechanismen eingeführt, die sich auch auf die diplomatische Gemeinschaft erstrecken. Damit unternimmt das EDA mit Unterstützung der Kantone alle notwendigen Schritte, um sicherzustellen, dass die Rechte der betroffenen Personen gewahrt werden, und bemüht sich laufend, die involvierten Parteien stärker für die Arbeitsbedingungen im diplomatischen Kontext zu sensibilisieren.

Antwort des Bundesrates.

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