22.490 · Parlamentarische Initiative · 2022-12-14
Justiz- und Polizeidepartement
In Kommission des Nationalrats
Ausgangslage
Das Zivilgesetzbuch ist so zu ändern, dass die Art und Weise, wie der Betreuungsbeitrag nach Artikel 285 ZGB zu berechnen ist, im Gesetz festgelegt wird, mit einer Obergrenze auf der Grundlage der erbrachten Leistung und nicht auf der Grundlage der Bedürfnisse der Empfängerin oder des Empfängers. Es soll sichergestellt werden, dass der Betreuungsbeitrag nicht zweckentfremdet und als Unterhaltsbeitrag zugunsten des Elternteils verwendet wird, dem die Obhut zusteht.
Wortlaut
Das Zivilgesetzbuch ist so zu ändern, dass die Art und Weise, wie der Betreuungsbeitrag nach Artikel 285 ZGB zu berechnen ist, im Gesetz festgelegt wird, mit einer Obergrenze auf der Grundlage der erbrachten Leistung und nicht auf der Grundlage der Bedürfnisse der Empfängerin oder des Empfängers. Es soll sichergestellt werden, dass der Betreuungsbeitrag nicht zweckentfremdet und als Unterhaltsbeitrag zugunsten des Elternteils verwendet wird, dem die Obhut zusteht.
Begründung
Mit der Revision des Kindesunterhaltsrechts vom 20. März 2015 wurde der Betreuungsbeitrag eingeführt. Mit diesem soll derjenige Elternteil entschädigt werden, der das Kind betreut, und damit "gewährleistet" werden, dass er dies auch tun kann (Art. 285 Abs. 2 ZGB).
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass der Gesetzgeber keinen positivrechtlichen Rahmen für die Festlegung dieser Beiträge im Gesetz wollte; es hat daher die Regeln für die Umsetzung selbst festgelegt.
In der Praxis entspricht der Betreuungsbeitrag dem Betrag, der dem obhutsberechtigten Elternteil zur Deckung seines Existenzminimums fehlt. Diese Auslegung führt in vielen Fällen dazu, dass das vom Gesetzgeber gewollte Clean-Break-Prinzip nicht mehr angewendet wird und ein dauerhaftes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den beiden Elternteilen geschaffen wird, auch wenn diese nur sehr kurz verheiratet waren und zuweilen auch wenn sie gar nicht verheiratet waren und nie eine dauerhafte Beziehung führten. Die Revision von 2015 hat in vielen Fällen zu einer massiven Erhöhung der Beiträge für den Kindesunterhalt geführt, mit erheblichen negativen Anreizen zuungunsten der dauerhaften finanziellen Unabhängigkeit beider Parteien.
Zwar ist es richtig, dass der Elternteil, der ein Kind betreut und den anderen beruflich entlastet, entschädigt wird, doch muss der Betrag verhältnismässig sein und den tatsächlich erbrachten Leistungen entsprechen, anstatt nach den Bedürfnissen des obhutsberechtigten Elternteils bemessen zu sein. Mit dieser parlamentarischen Initiative soll der Rahmen dafür geschaffen werden.
In jedem Fall ist der Betreuungsbeitrag kein Unterhaltsbeitrag für den obhutsberechtigten Elternteil. Diese parlamentarische Initiative schlägt insbesondere vor, eine Obergrenze für den Betreuungsbeitrag festzulegen, die zum Beispiel dem Einkommen entsprechen könnte, auf das ein Elternteil effektiv verzichtet, wenn er das Kind betreut, oder dem Betrag, den die familienexterne Betreuung kosten würde.
Verhandlungen
Medienmitteilung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 27.10.2023
Die Kommission hat mit 17 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen, der von Nationalrat Philippe Nantermod eingereichten Initiative 22.490 Folge zu geben. Diese verlangt, im Zivilgesetzbuch die Berechnungsmethode des Kinderbetreuungsbeitrags zu regeln. Insbesondere soll eine Obergrenze festgelegt werden, die sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen, aber nicht obhutsberechtigten Elternteils orientiert. Die Kommission möchte auf diese Weise die geltende Rechtsprechung korrigieren, welche in ihren Augen dazu führt, dass einkommensschwache unterhaltspflichtige Elternteil prekarisiert werden und obhutspflichtige Elternteile keinen Anreiz mehr haben, für ihren Lebensunterhalt selbst aufzukommen. Die Minderheit anerkennt, dass dieses sehr komplexe Problem in Angriff genommen werden muss, erinnert aber daran, dass dieser Betreuungsbeitrag befristet ist und dass sich das seit der Revision von 2015 geltende System gerade erst gefestigt hat. Die Kommission anerkennt die Notwendigkeit einer vertieften Abklärung und hat deshalb mit 14 zu 3 Stimmen bei 3 Enthaltungen ein entsprechendes Postulat (23.4328) angenommen.
Auskünfte
Simone Peter, Kommissionssekretärin,
058 322 97 47,
rk.caj@parl.admin.ch