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22.496 · Parlamentarische Initiative · 2022-12-15

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Mit dieser parlamentarischen Initiative soll die Definition von "zumutbarer Arbeit" angepasst werden, indem Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe f des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wie folgt geändert wird:

2. Unzumutbar und somit von der Annahmepflicht ausgenommen ist eine Arbeit, die:

f. einen Arbeitsweg von mehr als einer Stunde je für den Hin- und Rückweg notwendig macht und bei der für den Versicherten am Arbeitsort keine angemessene Unterkunft vorhanden ist oder er bei Vorhandensein einer entsprechenden Unterkunft seine Betreuungspflicht gegenüber den Angehörigen nicht ohne grössere Schwierigkeiten erfüllen kann;

Begründung

Die Tatsache, dass in der Definition von "zumutbarer Arbeit" eine tägliche Reisezeit von vier Stunden steht, beeinträchtigt die Vereinbarkeit von Privat- und Berufsleben stark. Für junge Menschen ohne Familie bedeutet dies weniger Zeit für die sozialen Kontakte und die Ausbildung; und für Menschen mit Kindern und Menschen, die Familienangehörige unterstützen, wird die Möglichkeit, sich um diese zu kümmern, stark eingeschränkt. Zudem führt diese Bestimmung in Zeiten des Klimawandels und der schädlichen Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs dazu, dass der Wohn- und der Arbeitsort immer noch weiter auseinander liegen, obwohl vielmehr mit einer kohärenten Politik in den Bereichen öffentlicher Verkehr und Raumplanung ein Anreiz geschaffen werden sollte, diese Distanz zu verkleinern.

Aus diesem Grund erscheint mir eine Verkürzung der täglichen Reisezeit zwischen dem Wohn- und dem Arbeitsort von vier auf zwei Stunden eine überfällige Massnahme.