22.7286 · Fragestunde. Frage · 2022-03-09
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer kann von den Zulassungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltsbewilligung (gemäss Art. 18-29) abgewichen werden, um wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, insbesondere erhebliche kantonale fiskalische Interessen.
- Wie viele russische Staatsbürger/-innen sind aktuell im Besitz einer solchen Aufenthaltsbewilligung?
- Sind darunter Personen der Sanktionsliste oder etwaige Familienangehörige?