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22.7344 · Fragestunde. Frage · 2022-05-30

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

In 2.2.2. der Bundesrätlichen Bewilligung des Richtplantextes Kanton Zürich steht: "Neubauten sind nicht zulässig. Für Baubewilligungen muss die zuständige kantonale Behörde zumindest ihre Zustimmung geben."

- Meinte der Bundesrat hier Baubewilligungen nur für Neubauten in den Weilern ohne Umbauten und Ersatzbauten?

- Ist er nicht auch der Meinung, dass eine solche Beschränkung nur auf Neubauten die Gemeindeautonomie stärkt und weniger Aufwand der kantonalen Baubehörde verursacht?

Stellungnahme des Bundesrates

In dem vom Bundesrat im Rahmen der Genehmigung des Richtplans des Kantons Zürich am 29. April 2015 ergänzen Richtplantext wird ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den Kernzonen im Zusammenhang mit Kleinsiedlungen (Weiler) im Sinne von Artikel 33 der Raumplanungsverordnung um Nichtbauzonen handelt. Für Nichtbauzonen gilt hinsichtlich der kantonalen Zuständigkeit Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes. Danach hat die zuständige kantonale Behörde bei allen Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zu entscheiden, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Entsprechend dieser Bestimmung muss die Aussage im Richtplantext so verstanden werden, dass sich die kantonale Zuständigkeit auf alle Bauvorhaben in den Weilern bezieht, d. h. sowohl auf Neubauten, als auch auf Umbauten und Ersatzbauten. Der Gesetzgeber will mit Artikel 25 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes eine einheitliche und rechtsgleiche kantonale Rechtsanwendung beim Bauen ausserhalb der Bauzonen sicherstellen. Er verlangt deshalb, dass sämtliche Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen bei einer übergeordneten Behörde mit einem entsprechenden Überblick zusammenlaufen. Diese Regelung hat sich bewährt. Für den Bundesrat besteht daher kein Anlass, diese zu revidieren

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