22.7510 · Fragestunde. Frage · 2022-06-08
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
Auf meine Motion 22.3188 schreibt der Bundesrat, die Bundesverwaltung prüfe aufgrund ihrer Vorbildrolle, in welchem Umfang Produkte mit Label integriert und die vegetarischen Angebote im Verpflegungskonzept der Bundesverwaltung ausgebaut werden können.
- Wie geht die Bundesverwaltung bei dieser Prüfung konkret vor, bis wann sind die Ergebnisse zu erwarten, bis wann sollen sie umgesetzt werden?
- Soll der neue Standard auch von bundesnahen Betrieben und öffentlichen Kantinen übernommen werden?
Stellungnahme des Bundesrates
Das Vermietungs- und Betriebskonzept für Verpflegungsräume in der Bundesverwaltung aus dem Jahre 2003, letzter Revisionsstand 2019, wird zurzeit vom Eidgenössischen Personalamt EPA und dem Bundesamt für Bauten und Logistik BBL unter Einbezug weiterer Verwaltungseinheiten überprüft und aktualisiert. Der Abschluss der Konzeptrevision ist auf Ende 2022 geplant. Kern des Konzepts sind die Mietkonditionen für externe Betreiber von Automatenstationen, von Cafeterias mit kalten und warmen Snacks sowie von Cafeterias mit warmer Mittagsverpflegung in den Gebäuden der Bundesverwaltung. Zudem sind Angaben zu den Preisobergrenzen betreffend Getränke und Verpflegung enthalten. Ein besonderer Schwerpunkt bilden die Vorgaben betreffend Nachhaltigkeit des Angebots. Es soll gesund und abwechslungsreich sein und dem Schweizer Qualitätsstandards für eine gesundheitsfördernde Gemeinschaftsgastronomie entsprechen. Produkte aus Fairtrade, Bio-Anbau oder IP sind soweit wie möglich zu bevorzugen und entsprechend zu kennzeichnen. Bedrohte Tier- und Pflanzenarten dürfen nicht angeboten werden, und es dürfen keine Eier aus Käfighaltung eingesetzt werden. Es darf nur Fisch in MSC, ASC, Bio oder ähnlicher Qualität angeboten werden. Die Betreiberfirmen müssen darauf achten, dass Speisen und Getränke im Cafeteriabereich in Mehrweggeschirr ausgegeben werden.
Die Richtlinien des Konzepts gelten für die Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung und der dezentralen Bundesverwaltung ohne Rechtspersönlichkeit nach Anhang 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV; SR 172.010.1) ausser dem ETH-Bereich sowie für die Parlamentsdienste, die Bundesanwaltschaft, die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft und das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung.