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22.7554 · Fragestunde. Frage · 2022-06-08

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

Die NZZ teilt mit, dass Bestechungen und Marktmanipulationen zum Geschäftsmodell von Glencore gehörten und nun Milliardenbussen zu zahlen haben (vgl. 4.6.22).

Sind Bussen und Vergleichszahlungen von Firmen in der Schweiz steuerlich abziehbar und wenn ja gestützt auf welche gesetzliche Grundlage?

Stellungnahme des Bundesrates

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn. Zum steuerbaren Reingewinn zählt auch der geschäftsmässig nicht begründete Aufwand. Dazu gehören von inländischen Straf- oder Verwaltungsbehörden ausgesprochene Bussen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck aufweisen. Gesetzliche Grundlage hierfür ist Artikel 59 Absatz 2 Buchstaben c und d des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Ebenfalls zum nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören im Allgemeinen Bussen sowie finanzielle Verwaltungssanktionen ohne Strafzweck, die von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt wurden. Gesetzliche Grundlage hierfür ist Artikel 59 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören hingegen gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit diese keinen Strafzweck aufweisen. Diese Aufwendungen sind somit auch gewinnsteuerrechtlich abziehbar. Gesetzliche Grundlage hierfür ist Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe f des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass Bussen und Vergleichszahlungen im Sinne von Verwaltungssanktionen vom Gewinn nicht abziehbar sind, sofern sie keinen gewinnabschöpfenden Charakter aufweisen. Analoge Bestimmungen finden sich im Übrigen auch in den kantonalen Steuergesetzen.