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22.7575 · Fragestunde. Frage · 2022-09-12

Finanzdepartement

Erledigt

Wortlaut

- Die verschiedenen kantonalen Steuerverwaltungen werden bereits von der Eidgenössischen Steuerverwaltung überwacht. Ist die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) daher überhaupt berechtigt, Entscheide der kantonalen Steuerverwaltungen anzufechten?

- Kann die EFK angesichts des Steuergeheimnisses überhaupt ein privates Steuerdossier einsehen und überprüfen?

- Kann sich die EFK zu einer Kontrollinstanz über dieKontrollinstanzen des materiellen Rechts aufschwingen und verlangen, dass dieses Dossier vor das Bundesgericht gebracht wird?

Stellungnahme des Bundesrates

Artikel 104a DBG sieht vor, dass ein unabhängiges kantonales Finanzaufsichtsorgan jährlich die Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Erhebung der direkten Bundessteuer und der Ablieferung des Bundesanteils prüft. Das Finanzaufsichtsorgan erstattet der ESTV und der EFK bis Ende des Jahres, in dem die Staatsrechnung des Bundes abgenommen wird, Bericht. Von der Prüfpflicht gemäss DBG ausgenommen ist die materielle Prüfung der Veranlagungen. Die ESTV sorgt gemäss Artikel 102 DBG für die einheitliche Anwendung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und erlässt Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer. Für ihre Aufsichtstätigkeit stehen der ESTV verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, die in Artikel 103 DBG aufgezählt sind. Sie ist gemäss Gesetz das zuständige Aufsichtsorgan, das Einsicht in Einzelfälle hat, materielle Kontrollen durchführt und sich in begründeten Einzelfällen Veranlagungen, Verfügungen etc. eröffnen lässt. Das DBG sieht damit hinsichtlich der materiellen Veranlagungsprüfung eine Aufsicht vor, die als Spezialnorm der allgemeinen Prüfzuständigkeit der EFK vorgeht. Der Gesetzgeber schloss mit dieser Aufsichtsordnung die Überprüfung der Ordnungs- und Rechtmässigkeit der Veranlagung der direkten Bundessteuer in den Kantonen durch die EFK somit bewusst aus. Die aufgeworfenen Fragen lassen sich demnach wie folgt beantworten;

- Die direkte materielle Prüfung von Veranlagungen durch die kantonalen Finanzaufsichtsorgane so\N\e die EFK ist ausgeschlossen.

- Das Einsichtsrecht der EFK gilt im Rahmen ihrer Prüfzuständigkeit. Gemäss Artikel 10 Absatz 1 FKG ist die EFK ungeachtet allfälliger Geheimhaltungspflichten berechtigt, von den gemäss Artikel 8 FKG ihrer Aufsicht unterstellten Verwaltungseinheiten Auskunft zu verlangen und insbesondere in alle Akten der Geprüften, also auch der ESTV, Einsicht zu nehmen.

- Ist aber - wie im Falle der Veranlagung der direkten Bundessteuer durch die Kantone - die materielle Prüfzuständigkeit der kantonalen Finanzaufsichtsorgane sowie der EFK ausgeschlossen, besteht nach Artikel 104a DBG kein Einsichtsrecht dieser Behörden in Steuerakten einzelner Steuerpflichtiger.

- Die EFK kann die ESTV nicht verpflichten, einen bestimmten Entscheid der kantonalen Veranlagungsbehörden anzufechten und vor Bundesgericht zu bringen. Sie kann der ESTV jedoch einen solchen Schritt im Rahmen einer Empfehlung beantragen. Wird einer solchen Empfehlung keine Folge geleistet, kann die Empfehlung gemäss Artikel 12 Absatz 3 FKG dem zuständigen Departement unterbreitet werden. Dessen Entscheid kann durch die EFK beim Bundesrat angefochten werden.