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22.7731 · Fragestunde. Frage · 2022-09-19

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In E. 3.5 wird festgehalten, dass das VR-Mandat bei unterlassener Einberufung der GV oder vergessener (Wieder-)Wahl am letzten Tag der Frist gemäss Artikel 699 Absatz 2 OR endet, an dem die fragliche GV bzw. (Wieder-)Wahl spätestens hätte stattfinden sollen. Rein formal-juristisch wären neu etwa Einberufungsbeschlüsse für die GV durch nicht gewählte VR nichtig. Entsprechende GV-Beschlüsse ebenfalls. Ferner weist die Gesellschaft einen Mangel gemäss Artikel 731b OR auf. Auch die Haftung ist nicht geklärt.

Stellungnahme des Bundesrates

Gemäss Obligationenrecht wählt die Generalversammlung den Verwaltungsrat (Art. 698 Abs. 2 Ziff. 2 OR). Dabei handelt es sich um ein unübertragbares und unentziehbares Recht der Generalversammlung. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden auf drei Jahre gewählt, sofern die Statuten nichts Anderes bestimmen. Die Amtsdauer darf jedoch sechs Jahre nicht überschreiten (Art. 710 Abs. 1 OR). Nach Art. 699 Abs. 2 OR findet die ordentliche Versammlung alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt, ausserordentliche Versammlungen werden je nach Bedürfnis einberufen. Die Generalversammlung wird grundsätzlich durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle, einberufen. Auch Aktionäre können die Einberufung einer Generalversammlung durch den Verwaltungsrat verlangen (Art. 699 Abs. 3 OR); wenn der Verwaltungsrat dem Begehren auf Einberufung nicht entspricht, kann das Gericht die Generalversammlung einberufen. Im Entscheid 4A_496/2021 hat das Bundesgericht eine Frage geklärt, die in der Lehre bislang umstritten war: Verlängert sich ein Verwaltungsratsmandat stillschweigend, wenn die Generalversammlung nicht durchgeführt wird oder die Wahl des Verwaltungsrats vergessen geht? Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass die stillschweigende Verlängerung des Verwaltungsratsmandats ausgeschlossen sei. Es wäre stossend, wenn ein Verwaltungsrat mit dem Ziel, das Amt zu behalten, die Generalversammlung oder die Wahl verhindern könne. Es ist zu begrüssen, dass das Bundesgericht diese wichtige Frage geklärt hat. Es darf von einer Verwaltungsrätin oder einem Verwaltungsrat verlangt werden, dass sie ihre Pflichten kennen. Sie haben es selber in der Hand, die Generalversammlung rechtzeitig einzuberufen und ihre allfällige Wiederwahl zu traktandieren, wenn sie das Amt weiterführen wollen. Die rechtlichen Konsequenzen einer derartigen Pflichtverletzung sind geregelt. Wie das Bundesgericht festhält, ist der gute Glaube Dritter in den Handelsregistereintrag nicht gefährdet. Sie dürfen grundsätzlich auf den Handelsregistereintrag vertrauen, soweit ihnen nicht bekannt ist, dass die Amtszeit der eingetragenen Mitglieder des Verwaltungsrates geendet hat (Art. 936b Abs. 3 OR). Ebenso bleiben Gesellschaft, Aktionäre und Gesellschaftsgläubiger geschützt, weil nicht wiedergewählte Verwaltungsräte als faktische Organe verantwortlich bleiben. Aktiengesellschaften ohne gewählte Verwaltungsräte haben einen sog. Organisationsmangel. Dieser kann behoben werden, indem (wohl vorwiegend in kleinen Verhältnissen) die Aktionäre eine Universalversammlung (ohne Erfordernis einer formellen Einberufung) durchführen und den Verwaltungsrat neu besetzen. Hat die Gesellschaft eine Revisionsstelle, so ist diese berechtigt, zum gleichen Zweck eine Generalversammlung einzuberufen. Weiter besteht die Möglichkeit, dass das Gericht auf Antrag die erforderlichen Massnahmen trifft, wenn der Gesellschaft ein vorgeschriebenes Organ fehlt (Art. 731 Abs. 1 OR); mithin also wie im vorliegenden Fall die Einsetzung eines Sachwalters mit der Pflicht zur Einberufung und zum Traktandieren der Wahl eines Verwaltungsrates. Der Bundesrat sieht derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf.