22.7770 · Fragestunde. Frage · 2022-09-21
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Bei der Beantwortung der Frage 22.7612 definiert der Bundesrat Rassismus als "historisch gewachsene Ausgrenzung und Benachteiligung gewisser Gesellschaftsgruppen". Dies sei bei mehrfachen Verweigerungen von Auftrittsmöglichkeiten weisser Dreadlock-Träger nicht der Fall.
1. Wäre die Verweigerung eines öffentlichen Auftritts, begründet mit der dunklen Hautfarbe eines Musikers rassistisch?
2. Kann sich jede Person auf Artikel 8 BV berufen (unabhängig der Hautfarbe), auch ein weisser Musiker?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Rassismus bezeichnet gemäss Fachstelle für Rassismusbekämpfung eine Ideologie oder Praxis, die Menschen aufgrund ihrer Physiognomie und/oder ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen ethnischen, nationalen oder religiösen Zugehörigkeit einteilt und hierarchisiert. Er drückt sich aus in der historisch gewachsenen Ausgrenzung und Benachteiligung gewisser Gesellschaftsgruppen. Die beschriebene Situation müsste konkret beurteilt werden können.
2. Das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot ist grundsätzlich auf alle Menschen in der Schweiz anwendbar.