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23.1008 · Anfrage · 2023-03-14

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Wenn zwei Staaten sich im Krieg befinden, dann erlaubt es das völkerrechtlich dauernde Neutralitätsrecht der Schweiz nicht, mit Waffenlieferungen in das Kriegsgeschehen einzugreifen, ausser es werden beide Kriegsparteien gleichbehandelt. Sobald die offizielle Schweiz eine Bewilligung für Waffenlieferungen an eine Kriegspartei erteilen muss, ungeachtet ob es sich um Ausfuhren aus der Schweiz oder um Ausfuhren aus

einem Drittstaat handelt, muss sich der Bundesrat an das Neutralitätsrecht halten. Gemäss Artikel 18 des KMG ist der Bundesrat verpflichtet bei Wiederausfuhren eine Bewilligung zu erteilen, was er aber aufgrund des Neutralitätsrechtes an Länder die in einem Krieg stehen nicht kann. Würde der Artikel 18 des KMG seine Gültigkeit bei bestehenden Verträgen verlieren und bei neuen Verträgen nicht mehr angewendet, müsste sich der Bundesrat bei Wiederausfuhren nicht mehr positionieren, womit das völkerrechtlich dauernde Neutralitätsrecht eingehalten wäre. Weiter garantiert Artikel 22a des KMG bereits bei der Ausfuhr von Schweizer Kriegsmaterial, dass eine qualitativ hochstehende Sorgfaltspflicht zum Schutz des humanitären Völkerrechtes eingehalten wird und Waffen werden nur an Länder geliefert, welche sich dem internationalen Recht auch verpflichten, womit bereits heute Artikel 18 des KMG obsolet ist.

Ich bitte den Bundesrat folgende Fragen zu beantworten:

1. Können aus Sicht des Bundesrates die Bewilligungskriterien für Auslandgeschäfte in Artikel 22a des Bundesgesetzes über das Kriegsmaterial (KMG) sicherstellen, dass Schweizer Waffenlieferungen nicht gegen die völkerrechtlich humanitären Verpflichtungen verstossen?

2. Steht die Schweiz nach internationalem Recht immer noch in der Verantwortung, wenn ein Abnehmerland sich bei allfälligen Wiederausfuhren von Schweizer Waffen nicht mehr an die völkerrechtlichen Vorgaben hält?

3. Welche wirksamen Rechtsmittel oder Sanktionierungen kann die Schweiz ergreifen, wenn ein Abnehmerland sich nicht an die in Artikel 18 des KMG festgelegte Nichtwiederausfuhr-Erklärung hält.

4. Könnte das völkerrechtlich dauernde Neutralitätsrecht im Bereich von Wiederausfuhren schweizerischer Waffen eingehalten werden, wenn Artikel 18 des KMG ohneirgendwelche kondizionale Auflagen gestrichen würde, allenfalls eine Haltefrist im Gesetz eingeführt würde, und somit der Bundesrat bei Wiederausfuhren keine Position mehr beziehen müsste?

Stellungnahme des Bundesrates

Zu 1:

Mit den Bewilligungskriterien in den Artikeln 22 und 22a des Kriegsmaterialgesetzes (KMG, SR 514.51) hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für Kriegsmaterialausfuhren des Art. 1 KMG (Völkerrecht, aussenpolitische Grundsätze) konkretisiert. U.a. soll sichergestellt werden, dass Kriegsmaterial aus der Schweiz nur in Staaten exportiert wird, in welchen keine erhöhten Risiken für eine unerwünschte Verwendung bestehen. Zudem soll verhindert werden, dass Kriegsmaterial an Staaten weitergegeben wird, die aus der Schweiz kein Kriegsmaterial erhalten würden. Die zuständigen Behörden prüfen jedes Ausfuhrgesuch einzeln und genehmigen eine Ausfuhr, wenn dies dem Völkerrecht, den internationalen Verpflichtungen und den Grundsätzen der schweizerischen Aussenpolitik (Artikel 22 KMG) sowie den in Artikel 22a KMG verankerten Bewilligungskriterien nicht widerspricht. Damit stellen sie u.a. sicher, dass Kriegsmaterialexporte mit den Vorgaben des Vertrags über den Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT; SR 0.518.61) im Einklang stehen.

Zu 2:

Gemäss Völkerrecht macht sich die Schweiz nur dann mitverantwortlich für Völkerrechtsverletzungen anderer Staaten, wenn sie dazu vorsätzlich beiträgt. Die Nichtwiederausfuhr-Erklärung ist ein international verbreitetes Mittel, mittels welchem Staaten sich verpflichten, Kriegsmaterial nicht ohne vorgängige Zustimmung des Herkunftslandes weiterzugeben. Wenn ein Abnehmerland sich bei allfälligen Wiederausfuhren von aus der Schweiz stammenden Kriegsmaterial von sich aus entgegen dieser Erklärung nicht mehr an die völkerrechtlichen Vorgaben hält, trifft die Schweiz dafür gemäss Völkerrecht keine Verantwortung.

Zu 3:

Bei Verstössen gegen die Nichtwiederausfuhr-Erklärung können verschiedene Massnahmen in Betracht gezogen werden, die bspw. von einer regelmässigen Überprüfung des noch vorhandenen Kriegsmaterials vor Ort bis hin zu einem totalen Verbot von Kriegsmaterialausfuhren in das entsprechende Land reichen. So wurde bspw. die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Ghana 2016 ausgesetzt, weil Ghana mit der Weitergabe von aus der Schweiz stammendes Kriegsmaterial ohne vorgängige Zustimmung der Schweiz gegen die Nichtwiederausfuhr-Erklärung verstossen hat. Weiter sind auch diplomatische Massnahmen denkbar wie bspw. die Nichtunterstützung von Kandidaturen für Mitgliedschaften oder Funktionen in internationalen Organisationen.

Zu 4:

Das Neutralitätsrecht regelt die Wiederausfuhr von Waffen nicht explizit. Aus dem Neutralitätsrecht folgt einzig, dass Kriegsmaterial nicht mit der Absicht an Drittstaaten geliefert werden darf, um es an eine bestimmte Kriegspartei weiterzuleiten. Der Konnex zum Neutralitätsrecht entsteht aber dann, wenn die Schweiz via eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung die Kontrolle über die Wiederausfuhr von Waffen an Kriegsparteien ausübt. Dann gilt das Gleichbehandlungsgebot gemäss Neutralitätsrecht. Das hat der Bundesrat auch in seiner Stellungnahme zur Motion 23.3005 der SiK-N vom 22. Februar 2023 so festgehalten.

Die Schweiz würde daher grundsätzlich kein Völkerrecht verletzen, würde sie Artikel 18 KMG streichen. Voraussetzung ist, dass eine minimale Haltefrist mit dem Käuferland vereinbart wird, damit keine Direktlieferungen an eine Kriegspartei via Drittstaaten erfolgen können. Andernfalls könnte wieder das Neutralitätsrecht tangiert sein.

Antwort des Bundesrates.

Wiederausfuhr von Kriegsmaterial unter Einhaltung des völkerrechtlich dauernden Neutralitätsrechts | Lexipedia | Lexipedia