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23.1019 · Anfrage · 2023-03-17

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) hat den Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals in den letzten Jahren neue Baurechtsverträge unterbreitet. Diese führten zum Teil zu massiven Erhöhungen des Baurechtszinses, die die Wohnbaugenossenschaften ihren Mietenden weiterbelasten müssen. Der Verband Wohnbaugenossenschaften Schweiz versuchte, mit dem BBL Lösungen zu finden. Auch das Bundesamt für Wohnungswesen (BWO) nahm diesbezüglich Gespräche mit dem BBL auf. Die Diskussionen dauern in der Zwischenzeit bereits rund zehn Jahre. Bis heute konnten das BWO und das BBL keine Lösung finden.

Zahlbarer Wohnraum zu finden ist seit Jahren ein Thema und wird immer schwieriger. Der Bund hat - gestützt auf die Artikel 41, 108 und 109 der Verfassung - den Auftrag hat, sich dafür einzusetzen, dass alle Bevölkerungsgruppen über eine angemessene Wohnung zu tragbaren Bedingungen verfügen. Das BWO ist für die Umsetzung des Verfassungsauftrags zuständig, u.a. für die Abwicklung der verschiedenen Bundeshilfen. Die Vorgaben des BBL bei Baurechtsverträgen mit Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals stehen in einem Widerspruch zum Verfassungsauftrag, den preisgünstigen und gemeinnützigen Wohnungsbau zu fördern.

Fragen:

- Was haben die zuständigen Vorsteher*innen bis heute unternommen, damit es im Bereich der Baurechtsverträge des BBL und der Wohnbauförderung des Bundes endlich zu einer Klärung kommt?

- Wie sieht der Zeitplan einer Klärung aus?

Stellungnahme des Bundesrates

Die Baurechte des Bundes zugunsten von Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals gehen auf die 1960er Jahre zurück. Baugenossenschaften des Bundespersonals, die bereits zuvor vom Bund mit Nachgangshypotheken und Darlehen unterstützt wurden, bekundeten vermehrt Schwierigkeiten, Bauland zu erwerben. Deshalb beschloss der Bundesrat zu Beginn der 1960er Jahre, selber Bauland zu erwerben und dieses anschliessend den Genossenschaften im Baurecht abzugeben. Das Parlament stimmte mehreren Grundstückserwerben in verschiedenen Regionen der Schweiz zu, später auch im Rahmen von sog. Sammelkrediten. 1993 wurde die Gewährung von Darlehen eingestellt; stattdessen wurde den Baugenossenschaften des Bundespersonals Darlehen aus den Mitteln der damaligen Eidgenössische Versicherungskasse (heute Publica) gewährt.

2003 wurden die Zuständigkeit für Darlehen und Baurechtsverträge, die bisher bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung EFV lag, neu aufgeteilt: Das Bundesamt für Wohnungswesen BWO betreut die nach wie vor bestehenden Darlehen des Bundes und der Publica, während das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL die Baurechtsverträge bewirtschaftet.

Derzeit gewährt das BBL Baurechte auf 261 Grundstücken an Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals. Die Baurechtszinsen waren bei vielen Grundstücken sehr moderat und wurden nur in grösseren Zeitabständen (bis zu 30 Jahre) angepasst. Auch heute profitieren viele Bauträger noch von solchen tiefen Baurechtszinsen und können unter anderem deshalb ihre Wohnungen preisgünstig anbieten. Gemäss der Verordnung des WBF über Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals (SR 842.18) müssen die Wohnungen in erster Linie an aktive oder pensionierte Bundesangestellte vermietet werden.

Die alten Baurechtsverträge enthalten zuweilen für beide Seiten unvorteilhafte Vertragsklauseln. Im Rahmen der im Baurechtsvertrag vorgesehenen periodischen Anpassung des Baurechtszinses hat das BBL den Wohnbaugenossenschaften gleichzeitig neue Baurechtsverträge unterbreitet, welche dieses Manko ausgleichen sollen. Dabei zeigte sich, dass bei der Ausgestaltung von Baurechten an Wohnbaugenossenschaften des Bundespersonals zwei unterschiedliche politische Zielsetzungen resp. Aufträge aufeinandertreffen. Der Zielkonflikt zwischen der Förderung von preisgünstigem Wohnraum und der wirtschaftlichen Vergabe von Baurechten des Bundes widerspiegelt sich auch in den gesetzlichen und verfassungsmässigen Grundlagen. Bis im Herbst 2023 sollen nun die rechtlichen Grundlagen unter Beizug des Bundesamts für Justiz BJ geklärt werden. Die Subkommission EFD/WBF der GPK wurde am 30. November 2022 über die Thematik und das geplante Vorgehen informiert.

Antwort des Bundesrates.