23.1025 · Anfrage · 2023-05-30
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Am Samstag, den 27. Mai, wurden drei Asylsuchende aus der Schweiz in Como festgenommen, nachdem sie einen jungen Schweizer im Zentrum von Como ausgeraubt hatten. Medienberichten zufolge hatten die drei von der Schweiz ausgestellte Dokumente und Bescheinigungen, aus denen hervorging, dass sie 16 Jahre alt seien.
Die italienischen Behörden zweifelten jedoch daran und veranlassten eine medizinische Altersbestimmung. Diese ergab, dass die drei Asylsuchenden volljährig sind. Sie wurden daraufhin verhaftet.
Ich frage den Bundesrat:
1. Führen die Schweizer Behörden in Fällen, in denen Zweifel am tatsächlichen Alter von Asylsuchenden bestehen, eine medizinische Altersbestimmung durch?
2. Wenn ja, wieso wurde sie in diesen drei Fällen nicht durchgeführt?
3. Wenn nein, wieso nicht, wenn es sich doch um ein System handelt, mit dem Personen, die ein falsches Alter angeben, entlarvt werden können?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Bestehen Zweifel an der Minderjährigkeit, veranlasst das SEM ein medizinisches Gutachten. Dies erfolgt unter Achtung der gesetzlichen Bestimmungen, die nicht systematisch eine solche Instruktionsmassnahme verlangen (vgl. Art. 17 Abs. 3bis des Asylgesetzes [AsylG]; SR 142.31), sowie der Rechtsprechung, die den zu befolgenden Ansatz und die Grenzen der Altersbestimmung festlegt (namentlich Grundsatzurteile BVGE 2009/54, E. 4.1 und BVGE 2018 VI/3).
Wie der Bundesrat bereits in seinen Antworten zu den Interpellationen Fridez 16.3613 «Methoden zur Bestimmung des Alters von jungen Migrantinnen und Migranten» und Mazzone 16.3598 «Altersbestimmung bei Asylsuchenden. Sind die medizinischen Studien wissenschaftlich glaubwürdig und rechtlich haltbar?» festgehalten hat, ist gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Minderjährigkeit eines unbegleiteten Asylsuchenden eine Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien vorzunehmen. Es gilt also, eine Abwägung aller Elemente vorzunehmen, die für oder gegen das geltend gemachte Alter sprechen.
Zu diesen Elementen, die nicht alle gleichwertig sind, gehören: allenfalls vorhandene echte Identitätsausweise (starkes Indiz), Würdigung der Angaben der gesuchstellenden Person in Bezug auf das geltend gemachte Alter (starkes Indiz), Würdigung der Aussagen der gesuchstellenden Person zu den Gründen für die Nichtabgabe von Ausweispapieren (starkes Indiz) und Würdigung der äusserlichen Erscheinung der gesuchstellenden Person (sehr schwaches Indiz). Wurde ein medizinisches Gutachten erstellt, müssen dessen Ergebnisse in die Gesamtbeurteilung einfliessen. In der Schweiz erfolgt die medizinische Altersbestimmung nach dem sogenannten «3-Säulen-Modell», das auf einer klinischen Untersuchung, einer radiologischen Untersuchung (Röntgenaufnahme von Gebiss und linker Hand) und einer tomografischen Untersuchung der Brustbein-Schlüsselbein-Gelenke beruht.
Gibt eine Person bei der Einreichung ihres Asylgesuchs an, minderjährig zu sein, wird in der Regel zunächst eine besondere Anhörung durchgeführt. Dabei werden alle Informationen zusammengetragen, die für die Gesamtbeurteilung sämtlicher Indizien benötigt werden. Lassen sich damit nicht alle Zweifel an der Minderjährigkeit ausräumen, ordnet das SEM in der Regel ein medizinisches Gutachten an. Solange die Volljährigkeit nicht festgestellt ist, gilt die betreffende Person als minderjährig.
2.–3. Unabhängig vom Mangel an Informationen zu den betreffenden Personen und den Ermittlungen der italienischen Behörden äussert sich der Bundesrat grundsätzlich nicht näher zu den konkreten Einzelfällen. Er hält jedoch fest, dass die beschriebenen verfahrensrechtlichen Anforderungen, die das SEM zu erfüllen hat, solche Situationen, wie sie dem vorliegenden Vorstoss zugrunde liegen, erklären können.