23.1042 · Anfrage · 2023-09-19
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:
Erkennt der Bundesrat den Wert der Freien Berufe im Gesundheitswesen (Ärztinnen, Ärzte, Zahnärztinnen, Zahnärzte, Hebammen, Psychologinnen, Psychologen, Physiotherapeutinnen, Physiotherapeuten, Apothekerinnen, Apotheker, Medizinischen Labors) für die optimale Versorgung der Patientenschaft?
Stellt die zunehmend feststellbare Regulierung, wie aktuell bei der Tarifstruktur der Physiotherapeuten, mit finanziellen Folgen für die Betroffenen nicht eine Demotivation und Gefahr für die Leistungsbereitschaft dieser wichtigen Fachleute für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung dar?
Wäre es nicht wirkungsvoller hinsichtlich der Kostendämpfung im Gesundheitswesen, den Kantonen Anreize zu bieten, überzählige Spitäler zu schliessen?
Die freiberufliche Tätigkeit von Fachleuten im Gesundheitswesen sind mitursächlich für die wohl weltweit beste Gesundheitsversorgung der Bevölkerung. Wenn jetzt hauptsächlich dort Kosten gesenkt werden sollen, stellt dies eine Gefahr für die Leistungsbereitschaft dieser Fachleute dar mit Folgen für Patientinnen und Patienten. Es wäre wirkungsvoller, bei den grossen Kostentreibern anzusetzen; in der Schweiz haben wir insgesamt zu viele Spitalbetten. Mit Anreizen des Bundes könnten die Kantone ermuntert werden, überzählige Spitäler zu schliessen.
Stellungnahme des Bundesrates
1. Der Bundesrat anerkennt den Einsatz sämtlicher Leistungserbringer im Gesundheitswesen zum Wohle und der medizinischen Versorgung der Bevölkerung und schätzt diesen. Er sieht sich aber auch dem im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) verankerten Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit der Leistungen verpflichtet. Demzufolge soll eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten angestrebt werden.2. Die aktuell gültige Tarifstruktur für ambulante physiotherapeutische Leistungen wurde im Jahr 1998 eingeführt und seither nie umfassend revidiert. Es liegt in der Verantwortung der Tarifpartner, die Tarife regelmässig zu pflegen und an aktuelle Gegebenheiten anzupassen. Dem Bundesrat steht zwar eine subsidiäre Kompetenz zur Anpassung von gesamtschweizerischen Tarifstrukturen zu. Er beschränkt die Ausübung dieser Kompetenz jedoch stets auf den dringendsten Anpassungsbedarf, um die gesetzlich verankerte Tarifpartnerschaft zu wahren. Der Bundesrat und mit ihm das Bundesamt für Gesundheit fordern die Tarifpartner im Bereich Physiotherapie seit Jahren mit Nachdruck dazu auf, die Tarifstruktur gesamthaft zu revidieren resp. eine neue Tarifstruktur auszuarbeiten.
Im Fall der aktuell laufenden Vernehmlassung zur Anpassung der Tarifstruktur für physiotherapeutische Leistungen durch den Bundesrat liegt der dringendste Anpassungsbedarf in der Einführung einer Zeitkomponente für die häufigsten Physiotherapie-Sitzungen. Das Ziel dieser Anpassung ist, die Transparenz gegenüber den Patientinnen und Patienten zu verbessern und die Qualität zu gewährleisten. An der Vergütung für Physiotherapie-Sitzungen ändert der Bundesrat nichts. Es sind daher auch keine finanziellen Folgen für Physiotherapie-Praxen zu erwarten. 3. Die verfassungsmässige Kompetenz zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten Gesundheitsversorgung liegt bei den Kantonen. Indessen sieht das KVG vor, dass der Bundesrat auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit einheitliche Planungskriterien erlässt. Diese Planungskriterien hat der Bundesrat letzmals am 23. Juni 2021 weiterentwickelt. Dabei hat der Bundesrat insbesondere vorgesehen, dass bei der Beurteilung der Spitäler insbesondere auf die Nutzung von Synergien und auf das Potenzial der Konzentration von Leistungen für die Stärkung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Versorgung zu achten ist. Die Bestimmungen sind am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Damit verfügen die Kantone über die notwendigen Instrumente, um im Rahmen ihrer Planungskompetenz zu prüfen, welche Spitäler für die Leistungserbringung im Rahmen der Krankenversicherung notwendig sind.