23.3007 · Postulat · 2023-01-24
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) zu prüfen, sowohl mit dem Ziel, die aus den Restwasserbestimmungen resultierenden Energieproduktionseinbussen zu verringern, als auch mit dem Ziel, die Situation im Bereich der Biodiversität zu verbessern. Es gilt die Anwendung der Restwasserbestimmungen auf Wasserkraftwerke zu überprüfen (Art. 29-33 des Gewässerschutzgesetzes) - insbesondere in Gewässerabschnitten mit geringem ökologischem Potenzial. Gleichzeitig sind angemessene ausgleichende Schutzmassnahmen zu ergreifen, die deutliche ökologische Verbesserungen bringen und die Durchgängigkeit des Gewässernetzwerks fördern. Diese ökologischen Ausgleichsmassnahmen sind ausgewogen zu finanzieren. Die beiden Ziele - Mehrproduktion und die Verbesserung der Biodiversität in den Gewässern - sind angemessen zu gewichten.
Begründung
Das Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) enthält in den Artikeln 29-33 Restwasserbestimmungen, die für nach 1992 erteilte Konzessionen von Wasserkraftwerken gelten. Für vor 1992 konzessionierte Wasserkraftwerke gelten bis zum Ablauf ihrer Konzession (maximal für 80 Jahre erteilt) die weniger strengen Bestimmungen nach Artikel 80 ff. GSchG: Die Kraftwerke müssen entschädigungslos für eine Restwassermenge sorgen, welche ohne Eingriffe in ihre bestehenden Wassernutzungsrechte möglich ist. In der Praxis wird diese an einem rentablen Betrieb bemessen. Für ökologisch wertvolle Gewässer werden die Restwassermengen unter Abgeltung durch das Gemeinwesen erhöht (Art. 80 Abs. 2 GSchG).
Sobald ein bestehendes Wasserkraftwerk seine Konzession erneuern muss, d. h. insbesondere bei deren Ablauf oder beim massgeblichen Ausbau, kommen die Restwasserbestimmungen der Artikel 29-33 GSchG zur Anwendung. Da zwischen 2025 und 2050 zahlreiche Wasserkraftwerke ihre Konzession erneuern müssen und dann den Restwasserbestimmungen in den Artikeln 29-33 GSchG unterliegen, wird es bis 2050 zu Produktionseinbussen von schätzungsweise 1900 GWh pro Jahr kommen. Angesichts der aktuell unsicheren Stromversorgung und im Hinblick auf die Energieziele der Schweiz bis 2050 wären solche Produktionseinbussen bei der Wasserkraft ungünstig. Es ist daher zu prüfen, welche Möglichkeiten zur Anpassung der Restwasserbestimmungen denkbar sind. Die ökologischen Kosten der Lösungsansätze müssen vertretbar sein, was z. B. durch eine Konzentration auf Flussabschnitte mit geringem ökologischem Wert erreicht werden kann.
Zur Kompensation der ökologischen Verluste durch die Anpassung der Restwasserbestimmungen müssen ökologische Ausgleichsmassnahmen vorgesehen werden, die deutliche Verbesserungen bringen, insbesondere in Bezug auf die Durchgängigkeit von aquatischen Ökosystemen, die für die genetische Vielfalt sehr wichtig ist. Beispiele für ökologische Ausgleichsmassnahmen werden unter anderem in der gemeinsamen Erklärung des Runden Tisches Wasserkraft vom 13. Dezember 2021 vorgeschlagen. Es ist für eine ausgewogene Finanzierung der Massnahmen zu sorgen.
Im Grossen und Ganzen ist es wichtig, das Ziel der Mehrproduktion und dasjenige des Biodiversitätsschutzes angemessen zu gewichten. Die Ökobilanz muss ganzheitlich betrachtet werden. Wenn keine Massnahmen ergriffen werden, müssen die Produktionseinbussen, die sich aus der Anwendung der Restwasserbestimmungen auf Wasserkraftwerke ergeben, wahrscheinlich durch den Bau anderer Stromerzeugungsanlagen mit erheblichen ökologischen Auswirkungen auf ihre Umgebung ausgeglichen werden. Eine zu geringe Restwassermenge in bestimmten Gewässerabschnitten wiederum kann schwerwiegende ökologische Folgen haben, z. B. für das Überleben von Fischen und anderen Wasserorganismen, die Trinkwasserversorgung oder die Bewässerung von landwirtschaftlichen Flächen.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.