23.3021 · Motion · 2023-02-22
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Gesetzgebung so anzupassen, damit Erweiterungs- und Modernisierungsprojekte bei Wasserkraftanlagen auch dann umgesetzt werden können, wenn keine Einigung gemäss Art. 67 Abs. 4 WRG, insbesondere bei der Restwertvereinbarung, gefunden werden kann.
Begründung
Mit der vom Volk angenommenen Energiestrategie 2050 soll die Produktion aus Wasserkraft ausgebaut werden. Gemäss der BFE-Studie "Wasserkraftpotenzial der Schweiz" soll ein namhafter Anteil des Zubaus durch Erweiterungen und Optimierungen bestehender Anlagen erfolgen. Auch verschiedene Projekte des Runden Tisch betreffen bestehende Anlagenkomplexe.
Die Konzessionäre der Anlagen können während der Konzessionslaufzeit erstellte Erweiterungen und Optimierungen in der Regel nur bis zum regulären Ablauf der Konzession nützen. Da viele Anlagenteile lange Abschreibedauern von 40 bis zu 80 Jahren haben, können diese bei kürzeren Konzessionsrestlaufzeiten nicht mehr vollständig abgeschrieben werden, bzw. ist die Projektwirtschaftlichkeit bei Sonderabschreibungen in Frage gestellt. Vor diesem Problem stehen zahlreiche Erweiterungsprojekte, da ein Grossteil der Schweizer Wasserkraftkonzessionen im Zeitraum 2035 bis 2045 abläuft. Zur Sicherstellung des Ausbaus und der Versorgungssicherheit ist es wichtig, dass die aktuellen Konzessionäre heute Erweiterungen planen und möglichst bald umsetzen. Da die aktuellen Konzessionäre heute nicht davon ausgehen können, die Anlagen nach Konzessionsende rekonzessioniert zu bekommen, ist die Motivation Planungs- und Realisierungsrisiken auf sich zu nehmen begrenzt. Art. 67 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Nutzung der Wasserkräfte (Wasserrechtsgesetz; WRG; SR 721.80) sieht bereits heute vor, dass Modernisierungs- und Erweiterungsinvestitionen dem Konzessionär bei Heimfall entschädigt werden, sofern er sie in Absprache mit dem Gemeinwesen vorgenommen hat. Für die Höhe der Restwertentschädigung ist eine Regel für ein Maximum festgelegt. Dennoch können sich Gemeinwesen und Konzessionär in einigen Fällen aus verschiedenen Gründen nicht einigen, weshalb Investitionen unterbleiben.
Der Bundesrat soll daher unter Einbezug der Vertreter der konzedierenden Gemeinwesen und der Konzessionäre eine gesetzliche Lösung ausarbeiten, damit Erweiterungs- und Modernisierungsprojekte auch dann umgesetzt werden können, wenn keine Einigung gemäss Art. 67 Abs. 4 WRG gefunden werden kann. Die Lösung soll vor allem für die für die Energiestrategie und den Speicherausbau wichtigen Projekte gelten, die Möglichkeit einer generellen Regelung für alle Erweiterungs- und Modernisierungsprojekte ist zu prüfen.
Der Lösungsraum ist offen, neben einer eindeutigen Vorschrift für die Ermittlung des Restwertes oder einer Pflicht zum Abschluss einer Restwertvereinbarung sind auch andere Lösungen, wie Schlichtungsmechanismen oder die Flexibilisierung der gesetzlichen Rahmenbedingungen für Konzessionen zu betrachten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion.