23.3121 · Interpellation · 2023-03-13
Justiz- und Polizeidepartement
Erledigt
Wortlaut
Ich bitte den Bundesrat um Beantwortung folgender Fragen:
1. Welche Dienstleistungen werden vom afghanischen Konsulat in der Schweiz angeboten? Welche nicht?
2. Wie gestaltet sich insbesondere die Neuausstellung von afghanischen Ausweispapieren (z.B. von Neugeborenen oder in Hinblick auf Härtefallgesuche)?
3. Was ist über die Ausstellung von heimatlichen Dokumenten (wie Pässe, Identitätskarten, Geburtsurkunden, Ledigkeitsbescheinigungen) in Afghanistan bekannt?
4. Ist es möglich, auf legalem Weg zuverlässig solche zu erhalten?
5. Sind Pässe mit biometrischen Daten in Afghanistan erhältlich?
6. Welche Strategie verfolgt der Bundesrat, um den Herausforderungen der Papierbeschaffung für Afghaninnen und Afghanen zu begegnen?
7. Ist es denkbar, dass der Bundesrat Abstriche bei den Anforderungen an Dokumente macht?
8. Ist es denkbar, dass der Bundesrat verstärkt Ersatzdokumente ausstellt?
9. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass Afghaninnen und Afghanen in der Schweiz schriftenlos sind und wenn ja, welche Konsequenzen sind daraus zu ziehen?
10. Was unternimmt der Bundesrat, damit Afghaninnen und Afghanen in ihren familiären Rechten, Integration (Härtefallgesuche) und in der Reisefreiheit durch bürokratische Hürden nicht eingeschränkt werden?
Begründung
Seit der Machtübernahme der Taliban in Afghanistan im Jahre 2021 sind die afghanischen Vertretungen im Ausland offensichtlich nicht mehr in der Lage, Pässe für Afghaninnen und Afghanen auszustellen. Zahlreiche Afghaninnen und Afghanen berichten, dass auf dem Konsulat in Genf, das von ehemaligen Regierungsbeamten geleitet wird, nur Passverlängerungen möglich sind. Neue Pässe können aber nicht ausgestellt werden und das Staatssekretariat für Migration stellt für Afghaninnen und Afghanen ohne Flüchtlingsanerkennung keine Ersatzdokumente aus. Dies stellt für alle Afghaninnen und Afghanen, die ursprünglich eine vorläufige Aufnahme erhielten, ein Problem dar, insbesondere bei Härtefallgesuchen und für Familien mit Neugeborenen.
Doch auch die Ausstellung von Pässen und weiteren heimatlichen Dokumente in Afghanistan gestaltet sich schwierig, was dazu führt, dass der Familiennachzug aus Afghanistan erschwert wird. Offensichtlich sind Dokumente nur auf illegalem Weg und bei der Bezahlung von Bestechungsgeldern erhältlich und es werden keine Dokumente mit den verlangten biometrischen Daten ausgestellt.
Die Tatsache, dass viele Afghaninnen und Afghanen de facto schriftenlos sind, stellt eine grosse Belastung für das familiäre Zusammenleben und die Integration sowie eine grosse Einschränkung der Reisemöglichkeiten von Afghaninnen und Afghanen in der Schweiz dar.
Stellungnahme des Bundesrates
1.- 2. Infolge des Machtwechsels in Afghanistan im Sommer 2021 ist die afghanische Botschaft in Genf - wie auch alle anderen Auslandvertretungen von Afghanistan - derzeit nicht in der Lage, ihren Staatsangehörigen neue Pässe auszustellen, weil die Blankopässe (leere Passbüchlein) fehlen. Hingegen sind Verlängerungen afghanischer Pässe mittels Vignette sowie Kindereinträge in die gültigen Reisepässe der Eltern möglich. Die Ausstellung der im Januar 2021 eingeführten "Auslands-Tazkira" (Identitätsdokument) wurde im August 2021 eingestellt. Konsularische Dienstleistungen wie beispielsweise die Beglaubigung von Dokumenten (Geburtsurkunden, etc.) werden hingegen weiterhin angeboten. Das SEM hat seine Erkenntnisse zur Beschaffung afghanischer Dokumente nach der Taliban-Machtübernahme im "Focus Afghanistan: Identitäts- und Zivilstandsdokumente" vom 15. Dezember 2022 auf seiner Website publiziert.
3.- 5. Gemäss aktuellen Informationen werden in Afghanistan wieder maschinenlesbare Pässe für afghanische Staatsangehörige ausgestellt. Für die Ausstellung eines maschinenlesbaren Passes sind biometrische Daten erforderlich. Die Passbüros, die auch in den verschiedenen Provinzen vertreten sind, stellen die Pässe aus. Nach der Machtübernahme durch die Taliban war die Passausstellung wiederholt für längere Zeit aufgrund technischer oder organisatorischer Verzögerungen unterbrochen. Zudem übersteigt die Nachfrage die Kapazitäten der Behörden deutlich. Dies führt zu langen Wartezeiten. In gewissen Fällen konnten Pässe allerdings innert weniger Tage ausgestellt werden. Die Einwohnermeldebehörden (National Statistics and Intelligence Agency [NSIA]) stellen Identitätsausweise (Tazkira) sowie Geburtsurkunden aus. Geburtsurkunden sind weniger verbreitet, weil viele afghanische Staatsangehörige es bevorzugen, für ihre Kinder eine "Tazkira" zu beantragen.
6.- 8. Die Bundesbehörden berücksichtigen, dass die Beschaffung heimatlicher Reisedokumente längere Zeit in Anspruch nehmen kann, indem sie längere Fristen zur Beschaffung der Dokumente einräumen. Sie fordern niemanden auf, nach Afghanistan zu reisen, um sich einen heimatlichen Pass ausstellen zu lassen. Freiwillige Rückreisen zwecks Passbeschaffung sind möglich, liegen aber in der Eigenverantwortung der betroffenen Person. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) kann einen Pass für eine ausländische Person ausstellen, wenn ein ausserordentlich dringender Reisegrund vorliegt. Die Ausstellung eines Passes für eine ausländische Person stellt einen Eingriff in die Passhoheit eines anderen Staates dar. Die für die Ausstellung eines solchen Passes notwendigen Voraussetzungen sind in der Reisedokumentenverordnung (RDV; SR 143.5) geregelt. Sie sind im Falle Afghanistans derzeit nicht erfüllt, denn technische und organisatorische Verzögerungen begründen gemäss langjähriger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Schriftenlosigkeit. Zudem stünde die Verlässlichkeit der Schweiz auf dem Spiel, wenn Personen ohne gesicherte Identität sich im Ausland mit einem Schweizer Reisedokument ausweisen könnten. Letztlich würde die systematische Ausstellung eines Schweizer Reisedokuments an Personen mit ungesicherter Identität ein beträchtliches Sicherheitsrisiko bergen. Die Schweiz steht in dieser Angelegenheit auch mit anderen europäischen Staaten im Austausch.
9. Als schriftenlos gilt eine ausländische Person, die keine gültigen Reisedokumente ihres Heimatstaates besitzt und von der nicht verlangt werden kann, sich um solche zu bemühen oder für die eine Beschaffung solcher Dokumente aus objektiven Gründen unmöglich ist (Art. 10 Abs 1 RDV). Diese Bedingungen sind bei Personen aus Afghanistan derzeit nicht gegeben. Es ist aktuell nicht absehbar, wann die Passausstellung für afghanische Staatsangehörige wieder möglich sein wird. Gemäss langjähriger Rechtsprechung begründen technisch oder organisatorisch bedingte Verzögerungen, die bei der Ausstellung von Reisedokumenten bei den zuständigen Behörden des Heimatsstaates entstehen, die Schriftenlosigkeit nicht (Art. 10 Abs. 2 ODV).
10. Ein verhältnismässig kleiner Teil der afghanischen Diaspora in der Schweiz ist derzeit davon betroffen, keinen neuen heimatlichen Reisepass zu erhalten. Die meisten afghanischen Staatsbürgerinnen und -bürger in der Schweiz besitzen einen Pass, der mittels Vignette verlängerbar ist, und die Kinder können in den gültigen Pass der Eltern eingetragen werden. Die afghanische Botschaft in Genf ist bemüht, ihren Staatsangehörigen bei der Beschaffung gültiger Reisedokumente zu helfen. Die Schweiz steht mit der afghanischen Vertretung im Austausch. Aus Sicht des Bundesrates besteht aktuell keine Veranlassung, von der oben beschriebenen Praxis abzuweichen.
Antwort des Bundesrates.