23.3146 · Interpellation · 2023-03-14
Finanzdepartement
Erledigt
Wortlaut
In der Stellungnahme des Bundesrates zur "Aufwandbesteuerung. Korrekte Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes endlich kontrollieren"! vom 22. Februar 2023 (22.4588) heisst es:
"In diesem Zusammenhang hat die ESTV 2019 bundesweit eine ausführliche Untersuchung der Besteuerung der nach dem Aufwand besteuerten Personen durch die kantonalen Steuerbehörden durchgeführt. In bestimmten Fällen hat die ESTV insbesondere Lücken bei der Berechnung oder der Dokumentierung des jährlichen Gesamtaufwandes festgestellt, der für die Festlegung des steuerbaren Einkommens ausschlaggebend ist (Art. 14 Abs. 3 DBG). Die Nachbereitung dieser Untersuchung erfolgte von 2020 bis 2022 und wird 2023 abgeschlossen".
1. Wurden die Fehler korrigiert?
2. Werden die Steuerveranlagungen durch die ESTV verlangt, um die Korrekturen zu verifizieren?
3. Warum braucht es vier Jahren, um Einzelfälle zu korrigieren?
Weiter schreibt der Bundesrat "Weil die Anspruchsvoraussetzungen für die Aufwandbesteuerung im DBG und im StHG identisch sind, entfalten die genannten Kontrollen der ESTV faktisch eine analoge Wirkung auf die Kantons- und Gemeindesteuern, da diese auf harmonisierten kantonalen Gesetzesbestimmungen beruhen".
Im Fall von dem französischen Milliardär Patrick Drahi haben die kantonalen Steuerverwaltungen von Genf, Waadt und Wallis die Aufwandbesteuerung ganz unterschiedlich berechnet. Dank mehreren Umzügen konnte die betroffene Person diese Situation voll ausnützen (heidi.news von November 2022).
4. Betrachtet die Eidgenössische Steuerverwaltung diese Situation als korrekt und dieses Steuer-Dumping als kompatibel mit dem StHG?
Stellungnahme des Bundesrates
In Ergänzung zu seiner Stellungnahme vom 22. Februar 2023 zur Motion 22.4588 antwortet der Bundesrat wie folgt auf die vier gestellten Fragen:
1. Wie in der angegebenen Stellungnahme erwähnt, hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) in bestimmten Fällen bei der Berechnung oder bei der Dokumentierung des jährlichen Gesamtaufwandes, der bei der Festlegung des steuerbaren Einkommens der nach dem Aufwand besteuerten Personen berücksichtigt werden muss, Lücken festgestellt. Dabei handelte es sich nicht um Fehler im eigentlichen Sinne, vielmehr ging es darum, die Qualität und die Rückverfolgbarkeit der Veranlagungsarbeiten zu verbessern. Daher hat die ESTV detaillierte Empfehlungen an die betroffenen kantonalen Steuerbehörden abgegeben und diese dazu aufgefordert, ihre Arbeitsprozesse anzupassen, um den Anforderungen von Artikel 14 DBG zur Besteuerung nach dem Aufwand gerecht zu werden.
2. Die ESTV hat verlangt, dass die vorzunehmenden Anpassungen ab der Steuerperiode 2021 wirksam sind. Ob ihre Forderungen von den mit der Veranlagung der direkten Bundessteuer beauftragten kantonalen Steuerbehörden effektiv umgesetzt wurden, überprüft die ESTV 2023 mittels einer Kontrolle konkreter Steuerveranlagungen.
3. Die erste Kontrolle führte die ESTV 2019 durch. 2020 übermittelte sie den kantonalen Steuerbehörden ihre Untersuchungsberichte mit der Aufforderung, ab der kommenden Steuerperiode, also ab 2021, zu handeln. Da die Veranlagungen für eine Steuerperiode im Allgemeinen in den 12 Monaten nach Ablauf der Einreichefrist für die Steuererklärungen erfolgen, wurde die Umsetzungskontrolle für 2023 geplant. So kann die ESTV aktuell stichprobenweise die zwischen März 2022 und Frühling 2023 durchgeführten Veranlagungen für die Steuerperiode 2021 kontrollieren. Die Interventionen seitens der ESTV sind damit sofort und ohne unbegründete Verzögerung erfolgt.
4. Aufgrund des Steuergeheimnisses kann die ESTV nicht zu einem konkreten Fall Stellung nehmen. Dessen ungeachtet lässt sich sagen, dass die Korrektur der von der ESTV festgestellten Mängel bei der Festlegung des steuerbaren Einkommens der nach dem Aufwand besteuerten Personen auf gesamtschweizerischer Ebene zu einer stärkeren Harmonisierung beitragen wird.
Antwort des Bundesrates.